SOG 1989 Nr. 12

 

 

Art. 93 SchKG - Betreibungsrechtliches Existenzminimum einer im Konkubinat lebenden Person.

-        Sie hat Anspruch auf den Grundbetrag für einen alleinstehenden, im Haushalt Angehöriger lebenden Schuldner (Erw. 1a + Erw. 1b).

-        Ins Existenzminimum ist die Hälfte des Mietzinses der gemeinsamen Wohnung einzurechnen (Erw. 1c).

-        Unterstützungsleistungen an den Konkubinatspartner können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn diesem nicht zugemutet werden kann, selbst für die Kosten seines Unterhalts aufzukommen (Erw. 1d).

 

 

Das Betreibungsamt verfügte gegen eine im Konkubinat lebende Schuldnerin eine Verdienstpfändung. Die Schuldnerin erhob Beschwerde, welche von der Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen:

 

1. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Freund im Konkubinat. Das Betreibungsamt hat in die Berechnung ihres Existenzminimums den Grundbetrag für einen alleinstehenden, im Haushalt Angehöriger lebenden Schuldner von Fr. 725.-- (Ziff. I/1a der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 28. Dezember 1987 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG) eingesetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Sie hält aber dafür, wenn das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten betreibungsrechtlich anerkannt werde, müssten die Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Notbedarfs berücksichtigt werden. Sie macht geltend, dass sie einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten ihres Lebensgefährten leiste.

 

a) Wäre das Konkubinat betreibungsrechtlich der Ehe gleichgesetzt, müsste das gemeinsame Existenzminimum der Konkubinatspartner ermittelt und im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen auf sie aufgeteilt werden (Ziff. III/1 der Richtlinien; BGE 114 III 12).Auszugehen wäre vom Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Fr. 1'075.--; Ziff. I/2 der Richtlinien).Nach der Rechtsprechung wird jedoch ein Konkubinatsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung nur dann gleich wie ein eheliches Familienverhältnis behandelt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im Haushalt der Konkubinatspartner leben (BGE 106 III 17).Wegen der beträchtlichen rechtlichen Unterschiede, die zwischen Konkubinat und Ehe bestehen, kann das Konkubinat betreibungsrechtlich nicht der Ehe gleichgesetzt werden, wenn aus der Verbindung -- wie im vorliegenden Fall -- keine Kinder hervorgegangen sind. Da Konkubinatspartner keine gegenseitige Unterhaltspflicht trifft, ginge es nicht an, der Berechnung des Existenzminimums des einen Partners den Unterhaltsbedarf für zwei Personen zugrunde zu legen.

 

b) Die Beschwerdeführerin ist also betreibungsrechtlich als alleinstehende Schuldnerin zu behandeln. Es fragt sich bloss, ob ihr der Grundbetrag für eine im Haushalt Angehöriger lebende (Fr. 725.--; Ziff. I/1a der Richtlinien) oder eine nicht im Haushalt Angehöriger lebende Schuldnerin (Fr. 805.--; Ziff. I/1b der Richtlinien) zuzubilligen ist. Das Betreibungsamt hat unter Hinweis auf einen Entscheid der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde (SJZ 76/1980 S. 334) die Gleichstellung der mit ihrem Freund zusammenlebenden Schuldnerin mit einer im Haushalt Angehöriger lebenden Person für angemessen erachtet, da die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund für sie kostenmässig ebenso günstig sei, wie wenn sie beispielsweise mit ihrer Mutter oder ihrem Vater zusammenleben würde.

 

Diese Überlegungen überzeugen. Der Grund für den gegenüber einem allein lebenden Schuldner reduzierten Grundbetrag liegt darin, dass die gemeinsame Haushaltsführung Ersparnisse ermöglicht, und dies trifft auch dann zu, wenn die gemeinsam einen Haushalt führenden Personen nicht miteinander verwandt sind. Der Wortlaut der Richtlinien erweist sich also insoweit als zu eng, als darin der reduzierte Grundbetrag nur für die im Haushalt Angehöriger lebenden Schuldner vorgesehen ist. Vielmehr ist allen Schuldnern, die ausserhalb einer Ehe mit erwachsenen Personen in einer Haushaltgemeinschaft leben, lediglich der reduzierte Grundbetrag von Fr. 725.-- (Ziff. II/1a der Richtlinien) zu gewähren.

 

c) Auch in Fällen, in denen ein Konkubinatsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln ist wie ein eheliches Familienverhältnis, besteht ein Unterschied insofern, als einem Ehegatten nur dann ein Teil des gemeinsamen Existenzminimums in Rechnung zu stellen ist, wenn er tatsächlich einem Verdienst nachgeht, wogegen ein Konkubinatspartner schon dann an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen hat, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist (vgl. BGE 106 III 17).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1983 (BGE 109 III 101).Damals wurde bloss entschieden, dass der Konkubine des Schuldners, ungeachtet der Höhe ihres Einkommens, bei der Bemessung von dessen Notbedarf nicht mehr als die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushaltes in Rechnung gestellt werden darf. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich; es erwog, ein hälftiger Beitrag stehe jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes.

 

Das Betreibungsamt hat somit zu Recht bloss die Hälfte des Mietzinses der gemeinsamen Wohnung in die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin einbezogen (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Band I, 1984, § 24 Anm. 84 und SJZ 76/1980, S. 334).

 

d) Zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen sind rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (Ziff. II/5 der Richtlinien).Ob es schon deshalb ausgeschlossen ist, Beiträge der Beschwerdeführerin an ihren Lebenspartner zu berücksichtigen, weil dieser mit ihr im gleichen Haushalt wohnt, erscheint fraglich (man denke an den typischen Fall, da ein Schuldner Verwandtenunterstützungsleistungen erbringt, indem er seine Eltern in seinen Haushalt aufnimmt, was betreibungsrechtlich wohl berücksichtigt werden müsste), kann jedoch offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sie solche Leistungen erbringt; die Behauptung, ihr Konkubinatspartner verdiene monatlich bloss Fr. 1'000.--, ist unglaubwürdig und durch nichts belegt. Zudem wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihrem Konkubinatspartner nicht zugemutet werden kann, selbst für die Kosten seines Unterhaltes aufzukommen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 3. August 1989