SOG 1989 Nr. 14

 

 

Art. 41 Ziff. 1 StGB - Bedingter Strafvollzug. Ein zweiter Vorfall wegen Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vereitelung der Blutprobe schliesst in der Regel die Annahme einer günstigen Prognose aus, auch wenn nicht ein eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist.

 

 

H. fuhr am 19.4.1987 angetrunken mit seinem PW in Grenchen. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab, und die Administrativbehörde verfügte einen Führerausweisentzug für die Dauer von 3 Monaten bis 16.7.1987. Am 24.7.1987 verursachte H. eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, entfernte sich jedoch von der Unfallstelle, bevor die Polizei eintraf. Vom Strafrichter wurde H. in der Folge wegen Führen eines PW in angetrunkenem Zustand (19.3.1987) sowie wegen Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (24.7.1987) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Wochen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Auf Appellation des Staatsanwaltes setzte das Obergericht die Strafe auf 5 Wochen Gefängnis unbedingt und Fr. 400.-- Busse fest. Der bedingte Strafvollzug wurde H. mit folgender Begründung verweigert:

 

Dem bedingten Strafvollzug steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. Weder geht es hier um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten, noch hat der Beschuldigte jemals eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Fraglich ist allerdings, ob dem Beschuldigten eine gute Prognose ausgestellt werden kann. H. hat sich innert kürzester Zeit zunächst wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand und dann wegen Vereitelung der Blutprobe schuldig gemacht. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass erneute Straffälligkeit auf gleichem oder ähnlichem Gebiet nach früherer Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug für sich allein in der Regel Grund zu einer ungünstigen Prognose schaffe (vgl. BGE 100 IV 132).Im vorliegenden Fall kam es vor der Rückfallstat des Beschuldigten zu keiner Verurteilung mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer entsprechenden Probezeit. Daher kann auch nicht gesagt werden, H. habe das ihm vom Richter geschenkte Vertrauen missbraucht und sich nicht einmal unter dem Druck des drohenden Widerrufs der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu einer besseren Lebensführung bequemt. Hier liegt nun jedoch zumindest eine rückfallsähnliche Situation vor. Das Bündner Kantonsgericht spricht in derartigen Fällen von einem "kriminologischen Rückfall" (vgl. PKG 1976, Nr. 26).Dieser Auffassung hat sich das Solothurnische Obergericht in den Entscheiden vom 25. Oktober 1984 i.S. V. und vom 18. März 1987 i.S. A. angeschlossen. Dem Beschuldigten wurde immerhin nach der ersten Tat vom 19. April 1987 der Führerausweis unter Hinweis auf die Strafanzeige wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand polizeilich abgenommen und mit Verfügung vom 2. Juli 1987 für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Auch auf die Folgen einer erneuten Widerhandlung wurde er speziell aufmerksam gemacht. Damit war er deutlich gewarnt, zumal er genau wusste, dass er ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu erwarten hatte. Dazu kommt, dass H. zum Zeitpunkt der zweiten Tat (24. Juli 1987) erst seit ca. einer Woche wiederum im Besitze seines Führerausweises war.

 

Die Vorinstanz kommt mit Hinweis auf BGE 106 IV 6 zum Schluss, dass die Vereitelung einer Blutprobe nicht als Spezialrückfall in Bezug auf eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand betrachtet werden könne und es somit am Argument fehle, dass sich der Beschuldigte zum wiederholten Male innert kürzester Zeit des gleichen Vergehens schuldig gemacht habe. Tatsächlich hat das Bundesgericht in diesem vom Vorderrichter zitierten Entscheid ausgeführt, dass von einer völligen Gleichbehandlung zwischen den Tatbeständen des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Vereitelung einer Blutprobe keine Rede sein könne. Diese Feststellung steht jedoch vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr, dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter wegkomme, als derjenige, der sich ihr entziehe oder sie sonstwie vereitle. Das Bundesgericht wollte darum verhindern, dass via Annahme einer hypothetischen Blutalkoholkonzentration der bedingte Vollzug nur verweigert werden dürfe, wenn trotz Vereitelung der Blutprobe eine erhebliche Angetrunkenheit mindestens wahrscheinlich sei. Denn die Ratio des Art. 91 Abs. 3 SVG besagt, dass ein Fahrzeugführer, der wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt wird, grundsätzlich gleich zu behandeln ist, wie derjenige, der sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hat. Diese vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung gilt nicht nur für die Strafzumessung im engeren Sinn, sondern auch für die Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Damit soll verhindert werden, dass eine Schlechterstellung des sich korrekt einer Blutprobe unterziehenden Fahrzeuglenkers erfolgt. Daher kommt das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schluss, dass bei Vereitelung der Blutprobe der bedingte Vollzug je nach den Umständen durchaus auch verweigert werden könne, wenn eine erhebliche Angetrunkenheit des Täters nicht feststehe (BGE 106 IV 7).Diese Praxis hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigt (a.a.O., 94 IV 87, 90 IV 96).Aus diesen Überlegungen ist im vorliegenden Fall der Vorwurf berechtigt, H. seit innert kurzer Zeit wieder auf dem gleichen Gebiet straffällig geworden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten daher mangels günstiger Prognose nicht gewährt werden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 31. Mai 1989