SOG 1989 Nr. 26
§ 17, § 20 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. -- Hecken und andere ökologisch wertvolle Biotope sind von Gesetzes wegen geschützt, auch ohne spezielle Einzelschutzverfügung.
Die SBB liessen auf einem lange Zeit brach gelegenen Grundstück, welches nun rekultiviert werden sollte, das dort unterdessen gewachsene Gehölz und Gesträuch entfernen und das Land planieren. Auf Intervention des Raumplanungsamtes stellte das Bau-Departement nach einer Augenscheinsverhandlung die Terrainveränderungen ein und forderte die Grundeigentümerin auf, eine Ausnahmebewilligung gemäss der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) einzuholen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der SBB, soweit sie sich gegen die Einstellungsverfügung richtete, aus folgenden Erwägungen ab:
Nach § 17 Abs. 1 NHV sind Terrainveränderungen unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich, setzen aber die Zustimmung des Baudepartementes voraus (Abs. 2).Das Baudepartement nahm an, das Grundstück Nr. 1253 enthalte eine Hecke (am Westrand) sowie weitere ökologisch wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen, und unter diesen Umständen seien die betreffenden Terrainveränderungen, für die keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 erteilt war, unzulässig und deshalb einzustellen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, das Baudepartement könne nicht Terrainveränderungen einstellen lassen, bevor ein Schutzgebiet festgelegt (§ 120 BauG) oder eine Einzelschutzverfügung (§ 122 BauG) erlassen worden sei. Aus § 17 NHV allein gehe nicht hervor, ob das Verbot für Terrainveränderungen nur für solche Parzellen bestehe, die vorgängig unter Schutz gestellt worden seien; nach dem Sinn des Baugesetzes sei aber vorgängig zum mindesten eine Einzelschutzverfügung notwendig.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei § 17 NHV (wie auch bei § 20 NHV) geht es nach dem Gesamtzusammenhang (vgl. auch den Abschnittstitel "Allgemeine Schutzbestimmungen") um den generellen Schutz von Objekten ganz bestimmter Art, der von Gesetzes wegen gelten soll und nicht einer vorgängigen Unterschutzstellung bedarf. Dass der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg solche generelle Schutzbestimmungen aufstellt, ist nach § 126 lit. e BauG zulässig. Diese Bestimmung stellt, vor allem auch im Zusammenhang mit der Grundsatzbestimmung von § 119 BauG gelesen, eine genügende Delegationsnorm dar und steht mit dem übergeordneten Recht des Kantons und des Bundes durchaus im Einklang (Art. 115 KV; Art. 18b in Verb. mit Art. 18 NHG).Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin geht bei dieser Auffassung über die Rechtsnatur der "Allgemeinen Schutzbestimmungen" der NHV dem Eigentümer der Rechtsschutz nicht verloren: Jede Verfügung, die aufgrund von § 17 oder § 20 NHV erlassen wird, muss die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Erlass von Verfügungen einhalten; das gilt insbesondere auch für die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 1989