SOG 1989 Nr. 27
§ 10 Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen; Art. 4 Abs. 2 BV.
-- Lohngleichheit für Mann und Frau.
-- Der in Art. 4 Abs. 2 BV verankerte Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit kann mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend gemacht werden (Erw. 1).
-- Die Haushaltzulage ist Lohnbestandteil. Art. 4 Abs. 2 BV kann angerufen werden, wenn Haushaltzulagen nur den Angehörigen des einen Geschlechts gewährt werden (Erw. 2).
-- § 10 Abs. 2 des Lehrerbesoldungsgesetzes ist insoweit bundesverfassungswidrig, als verheirateten Lehrerinnen Haushaltzulagen nur zustehen, wenn ihr Ehemann ohne Erwerb ist (Erw. 4).
-- Eine verheiratete Lehrerin kann Haushaltzulagen fordern, sofern nicht bereits ihrem Ehemann solche Zulagen zustehen (Erw. 5).
Frau X. ist seit 1970 von der Einwohnergemeinde Y. als Primarlehrerin mit Vollpensum angestellt. Ihr Ehemann arbeitet teilzeitlich als Musiklehrer. Daneben übt er noch verschiedene andere Tätigkeiten aus. Die Einwohnergemeinde Y. zahlte Frau X. bis 1981 Haushaltzulagen aus. Ab 1982 richtete sie ihr keine solchen Zulagen mehr aus. Frau X. erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Einwohnergemeinde Y., womit sie die Auszahlung der ungekürzten Haushaltzulagen seit dem 1. Januar 1982 forderte. Das Verwaltungsgericht hiess die Klage aus folgenden Erwägungen teilweise gut:
1. Das Verwaltungsgericht urteilt in Fünferbesetzung als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits (§ 48 Abs. 1 lit. a GO). Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit, wenn unmittelbar geldwerte Interessen auf dem Spiel stehen (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, N 7 zu § 82).Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen der öffentlichen Funktionäre zählen Besoldungen, Zulagen -- insbesondere auch Haushaltzulagen -- und sonstige Entschädigungen (vgl. Grisel, Traité de droit administratif, 1984, vol. II, S. 998 f.).Ebenfalls unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist der in Art. 4 Abs. 2 BV verankerte Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Klägerin ist als Primarlehrerin eine öffentliche Funktionärin. Auf ihre auf Ausrichtung von Haushaltzulagen gerichtete Klage ist einzutreten.
2. Das Lehrerbesoldungsgesetz sieht vor, dass verheiratete Lehrer Anspruch auf Haushaltungs- und Kinderzulagen in gleicher Höhe wie das Staatspersonal haben, verheirateten Lehrerinnen die Haushaltungs- und Kinderzulagen aber nur zustehen, wenn der Ehemann ohne Erwerb ist (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen vom 8. Dezember 1963, BGS 126.515.851.1).
Nach Ansicht der Klägerin verstösst § 10 des Lehrerbesoldungsgesetzes gegen das in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV verankerte Individualrecht auf gleichen Lohn für Mann und Frau. Vorab ist zu prüfen, ob die Haushaltzulage überhaupt in den Wirkungsbereich dieser Verfassungsnorm
fällt.
Die Haushaltzulage ist nicht leistungs-, sondern bedarfsbezogen. Sie wird dem Bezüger nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern aus sozialen Gründen im Hinblick auf ihm obliegende familienrechtliche Unterhaltspflichten ausgerichtet. Dass auch der sogenannte Soziallohn Lohn darstellt, ist allgemein anerkannt. So schreibt Henninger (Gleichberechtigung von Mann und Frau im Wandel, Diss. Freiburg 1984, S. 188) unter Bezugnahme auf das Abkommen Nr. 100 der ILO, der Ausdruck "Lohn" umfasse nicht nur den üblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn, sondern auch alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat. Die Sozialzulagen, der sogenannte Soziallohn, bezögen sich zwar nicht auf das Verhältnis des Arbeitnehmers zur Arbeit, sondern auf die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Unterhaltspflichten für seine Angehörigen, doch sei auch der Soziallohn ganz klar als Bestandteil des Lohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV anzusehen (a.a.O., S. 190 f.).Auch Staehelin (Zürcher Kommentar, Band V/2c, 1984, N 17 zu Art. 322 OR) zählt Sozialzulagen wie Familien-, Kinder- und Alterszulagen zu den Lohnbestandteilen. Nach Rehbinder (Berner Kommentar, Band VI/2/2/1, 1985, N 7 zu Art. 322 OR) umfasst der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern auch alle übrigen Lohnbestandteile wie Zulagen aller Art und auch die freiwilligen Sozialleistungen (ebenso Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, 1985, S. 108).Auf den ersten Blick eine andere Auffassung vertritt Tschudi (Neue Probleme im schweizerischen Arbeitsrecht, in SJZ 78/1982, S. 85 ff.), der schreibt (S. 92, linke Spalte): "Da unser Lohnsystem primär auf dem Leistungsprinzip beruht, erscheint die Leistungskomponente bei der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes als entscheidend. Er ist massgebend für sämtliche leistungsbezogenen Lohnbestandteile und Lohnbedingungen, nicht aber für eigentliche Sozialzulagen." Indessen ist keineswegs sicher, dass Tschudi wirklich sagen will, der Gleichheitsgrundsatz gelte nicht für nicht-leistungsbezogene Lohnbestandteile, führt dieser Autor doch an anderer Stelle (S. 91 f.) aus, die Vertragsfreiheit für die Lohnbestimmung werde (nur) insofern eingeschränkt, als keine geschlechtsbedingten Unterschiede zulässig seien. Es ist sehr wohl möglich, dass das erste Wort des zweiten wiedergegebenen Satzes nicht "er" (der Gleichheitsgrundsatz) sondern "es" (das Leistungsprinzip) heissen sollte. So wäre der zweite Satz einigermassen verständlich und stünde im Einklang mit dem Tenor der übrigen, von Tschudi zum Lohngleichheitsgrundsatz geäusserten Gedanken. Andernfalls bliebe Tschudi jedenfalls eine Begründung für seine abweichende Auffassung schuldig. Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Entscheid vom 31. Oktober 1985 ausgeführt, die Familienzulage des bernischen Rechts (welche der solothurnischen Haushaltzulage entspricht) sei Lohnbestandteil, das heisse Teil des durch Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV garantierten gleichen Lohnes für Mann und Frau für gleichwertige Arbeit. Dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur der leistungsabhängige Teil des Lohnes, sondern auch die sozialen Lohnkomponenten wie Familienzulagen, Alterszulagen usw. unter den gleichen Bedingungen gleich -- geschlechtsneutral -- gewährt werden sollen, ergebe sich bereits aus den Materialien (Amtl. Bull. StR 1980, S. 568).Es kam dann aber zum Schluss, die Familienzulage für Verheiratete geniesse den grundrechtlichen Schutz der Gleichheit von Mann und Frau nicht. Für Ehepaare sei die Familienzulage ein Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes. Sie werde ihrem Begriff und Zweck entsprechend nicht jedem der beiden Ehegatten je individuell, sondern für beide nur einmal ausgerichtet; Destinatärin der Zulage sei die Familie. Es gehe nicht um eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau, sondern von Ehepaaren in einer bestimmten Erwerbskonstellation gegenüber anderen Ehepaaren. Die Verfassungsmässigkeit einer solchen Regelung sei daher nicht im Lichte von Art. 4 Abs. 2, sondern von Art. 4 Abs. 1 BV zu untersuchen.
Die Haushaltszulage ist nur indirekt ein Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten. Als Sozialzulage wird sie dem Bezüger im Hinblick auf dessen höheren Existenzbedarf ausgerichtet. Destinatärin der Zulage ist nicht die Familie; es besteht denn auch -- anders als etwa bei den Kinderzulagen (vgl. § 9 KZG) -- keine Möglichkeit, die zweckmässige Verwendung der Zulagen durch Auszahlung an Drittpersonen sicherzustellen. Die Haushaltzulage bildet vielmehr -- wie das Bundesgericht selbst festgehalten hat -- Bestandteil des Lohnes des anspruchsberechtigten Beamten. Der Lohngleichheitsgrundsatz von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV kann somit angerufen werden, wenn den Angehörigen des einen Geschlechts eine Haushaltzulage gewährt und denjenigen des anderen Geschlechts vorenthalten wird, ohne dass biologische oder funktionelle Unterschiede zwischen den Geschlechtern diese Ungleichbehandlung rechtfertigen würden (Haefliger, S. 82; vgl. auch G. Müller, Kommentar BV, N 135 ff. zu Art. 4).
Im übrigen konnte im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eine Frau schon vor Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BV gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit fordern (BGE 103 Ia 517, 105 Ia 120); der dritte Satz von Art. 4 Abs. 2 BV bringt somit für das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis nichts Neues, stellt aber nun die Spezialnorm dar, die auch im öffentlichen Recht gilt (Henninger, S. 179; Haefliger, S. 106).Eine öffentlichrechtliche Besoldungsregelung, die Art. 4 Abs. 2 Satz 3 verletzt, hält somit gleichzeitig auch vor Art. 4 Abs. 1 BV nicht stand. Wenn Art. 4 Abs. 2 Satz 3 im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre, müsste untersucht werden, ob die solothurnische Regelung der Haushaltzulage für Volksschullehrer mit Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vereinbar ist (vgl. BGE 112 Ia 311 Erw. 2c mit Hinweisen), und könnte diese Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führen.
3. Die Haushaltzulagen wurden 1962 eingeführt (durch Ziff. II des Kantonsratsbeschlusses vom 4. Juni 1962 über die Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen; GS 82, 2. Heft, S. 269).Zur Begründung hatte der Regierungsrat in seinem Bericht an den Kantonsrat vom 11. Mai 1962 ausgeführt (KRV 1962 nach S. 266): "Neu ist die Einführung einer Haushaltzulage. Die Tendenz der gleichen Entlöhnung der männlichen und weiblichen Arbeitskräfte bei gleicher Funktion macht sich immer deutlicher geltend. Es werden sich in dieser Richtung in den nächsten Jahren bestimmt gewisse Auswirkungen zeigen. Die Stellung des Familienoberhauptes und die damit verbundene finanzielle Belastung kann deshalb nicht mehr einzig auf dem Wege des Lohnes abgegolten werden. Die Haushalt-, vielerorts auch Familienzulage genannt, soll einen Teil dieser besondern Lasten tragen helfen."
Die Haushaltzulage wurde also im Hinblick auf die dem Ehemann aufgrund von Art. 160 Abs. 2 aZGB obliegende Unterhaltspflicht für Weib und Kind geschaffen. Sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mehrere Personen von einem Einkommen leben müssen. Während langer Zeit durften nämlich die Ehefrauen von Beamten grundsätzlich nicht erwerbstätig sein (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941, BGS 126.1, und Ziff. 4 der vorläufigen Richtlinien des Regierungsrates über die Unvereinbarkeiten und Nebenbeschäftigungen des Staatspersonals vom 15. April 1942, GS 75, 3. Heft, Anhang S. 56. Diese Richtlinien wurden durch § 10 Abs. 2 der Weisung über die Nebenbeschäftigungen des Staatspersonals vom 14. November 1980, BGS 126.331, aufgehoben. Seither dürfte § 21 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes obsolet sein, soweit er die Ehefrau des Amtsinhabers betrifft.).
Bereits seit 1962 können auch verheiratete weibliche Staatsangestellte und nicht verheiratete Staatsangestellte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Haushaltzulagen beziehen (vgl. § 3 des Reglementes über die Ausrichtung von Haushalt- und Kinderzulagen an das solothurnische Staatspersonal vom 12. Juni 1962, GS 82, 2. Heft, S. 270; §§ 8 und 9 der Besoldungsverordnung vom 24. Juni 1986 in der bis 31.12.1988 geltenden Fassung, GS 90, 2. Heft, S. 489, und § 7 Abs. 1 lit. b der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung der Besoldungsverordnung, BGS 126.511.1).Nach der Regelung des Lehrerbesoldungsgesetzes (die gleiche Regelung galt bis Ende 1988 auch für das Staatspersonal) können Ehefrauen dann eine Haushaltzulage beanspruchen, wenn ihr Ehemann "ohne Erwerb" ist (§ 10 Abs. 2 des Lehrerbesoldungsgesetzes).Diese Formulierung wird in der Praxis nicht streng wörtlich ausgelegt: Verheiratete Lehrerinnen erhalten eine Haushaltzulage, wenn das Einkommen ihres Ehemannes das betreibungsrechtliche Existenzminimum, berechnet nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, nicht deckt. Dabei wurde bis Ende 1987 die Hälfte des Nettoeinkommens der Ehefrau als Beitrag an die ehelichen Lasten betrachtet und dem Ehemann als Einkommen angerechnet (vgl. Ziff. III.1. der Richtlinien in der in den Jahren 1983 bis 1987 geltenden Fassung vom 22. Dezember 1982).Es ist unbestritten, dass im Falle der Klägerin diese Voraussetzungen für den Bezug einer Haushaltzulage nicht erfüllt sind.
4. Gemäss § 10 des Lehrerbesoldungsgesetzes haben verheiratete Lehrer immer Anspruch auf Haushaltzulagen, verheiratete Lehrerinnen aber nur, wenn ihr Ehemann "ohne Erwerb" ist. Die Klägerin hätte also, wäre sie ein Mann, anstandslos Haushaltzulagen erhalten. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung gegenüber männlichen Lehrern könnten, da die Haushaltzulagen im Hinblick auf familienrechtliche Unterhaltslasten ausgerichtet werden, allenfalls in einer unterschiedlichen Rechtsstellung von Mann und Frau in der Familie liegen.
a) Das bis Ende 1987 geltende Eherecht verpflichtete in erster Linie den Ehemann, für den Unterhalt der Familie zu sorgen; die Ehefrau hatte ihm dabei lediglich beizustehen (Art. 160 aZGB).Das neue, seit dem 1. Januar 1988 in Kraft stehende Eherecht betrachtet beide Ehegatten als gleichberechtigt und ihre Leistungen als gleichwertig. Eine bestimmte Aufgabenteilung ist den Ehepaaren nicht mehr vorgeschrieben; sie können Erwerbstätigkeit und Hausarbeit nach ihrem Gutdünken unter einander aufteilen. Das Gesetz statuiert keine primäre Unterhaltspflicht des Ehemannes mehr; die Ehegatten sorgen vielmehr gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB).Da Mann und Frau in der Familie seit dem 1. Januar 1988 rechtlich gleichgestellt sind, kann die Auszahlung von Haushaltzulagen seither nicht mehr vom Geschlecht abhängig gemacht werden.
b) Somit muss noch geprüft werden, ob die Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1988 Haushaltzulagen beanspruchen kann. In dem bereits erwähnten unveröffentlichten Entscheid vom 31. Oktober 1985 hat das Bundesgericht die bernische Familienzulageordnung, nach welcher verheiratete Beamtinnen Zulagen nur erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie zum überwiegenden Teil für die Haushaltungskosten der Familie aufkommen, nicht beanstandet. Ausschlaggebend war die Überlegung, dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes während der ganzen Dauer der Ehe besteht und unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Ehefrau ist, weshalb der Mann selbst dann für den ehelichen Unterhalt aufkommen muss, wenn die Ehefrau eigenes Vermögen oder Einkommen hat. Anders als die Ehefrau (deren Arbeitserwerb Sondergut darstellt, das sie nur soweit erforderlich für den Haushalt zu verwenden hat), ist der Ehemann stets verpflichtet, sein Einkommen für den Familienunterhalt zu verwenden. In einem neueren, ebenfalls den Kanton Bern betreffenden Entscheid hat nun allerdings das Bundesgericht ausgeführt, die Frage, ob Ehepartnern, die beide beim Kanton Teilzeitarbeit im Umfang von zusammen einem vollen Pensum (oder mehr) leisten, eine volle Familienzulage verweigert werden dürfe, werde nicht durch das bis Ende 1987 gültige Eherecht, das hauptsächlich den Ehemann für unterhaltspflichtig erklärte, beantwortet. Eine solche Benachteiligung der Arbeitnehmer des Kantons, die mit dem Ehegatten die Arbeit aufteilen, gegenüber Arbeitnehmern in einer Ehe mit traditionell voller Erwerbstätigkeit des Ehemannes lasse sich vor Art. 4 Abs. 1 BV nicht rechtfertigen (Urteil vom 23. Dezember 1988, publiziert in plädoyer 1989, Heft 3, S. 75).
In der Tat benachteiligt die solothurnische Regelung Ehefrauen, die mindestens teilzeitweise erwerbstätig sind, gegenüber Ehemännern: Verheiratete Männer erhalten immer eine ihrem Beschäftigungsgrad entsprechende Zulage (vgl. § 7 der Besoldungsverordnung in der Fassung vom 24. Juni 1986), verheiratete Frauen dagegen nur, wenn ihr Ehemann "ohne Erwerb" ist. Diese Ungleichbehandlung kann nicht mit der im bis Ende 1987 geltenden Eherecht verankerten, traditionellen Rollenteilung begründet werden, weil die Haushaltzulagenregelung gar nicht auf diese Rollenteilung abstellt: Einigen sich die Ehegatten -- entgegen der gesetzlichen Bestimmungen -- darauf, dass der Ehemann die Hausarbeit besorgen und die Ehefrau voll erwerbstätig sein soll, so erhält die Ehefrau eine Haushaltzulage (es sei denn, sie verdiene so viel, dass die Hälfte ihres Einkommens das Existenzminimum der Familie deckt, was wohl nur in seltenen Ausnahmefällen zutreffen dürfte).Es ist inkonsequent und stossend, wenn eine ganze Haushaltzulage ausgerichtet wird, wenn jeweils nur ein Ehegatte voll erwerbstätig ist, aber nur eine dem Beschäftigungsgrad des Ehemannes entsprechende, wenn beide Ehegatten teilweise erwerbstätig sind. Allerdings würde es der dieser Sozialzulage zugrunde liegende Gedanke, dass mehrere Personen von einem Einkommen leben müssen, nicht unbedingt gebieten, zwei zusammen zu mehr als 100% erwerbstätigen Ehegatten Haushaltzulagen auszurichten, denn im Ergebnis steht den Ehegatten für ihren Unterhalt gesamthaft mehr als ein, einem vollen Pensum entsprechendes Einkommen zur Verfügung. Indessen werden männlichen Lehrern Haushaltzulagen unabhängig von der Höhe des Einkommens ihrer Ehefrauen gewährt, so dass es nicht angeht, einer voll erwerbstätigen Lehrerin die Haushaltzulage mit der Begründung zu verweigern, ihr Ehemann sei teilweise ebenfalls erwerbstätig. c) Die Klägerin hat somit gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Haushaltzulagen. Im übrigen käme man zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Klage aufgrund von Art. 4 Abs. 1 BV beurteilt würde. Es bestehen keine sachlichen Gründe, der Klägerin die Haushaltzulagen vollständig vorzuenthalten. § 10 Abs. 2 des Lehrerbesoldungsgesetzes ist insoweit verfassungswidrig, als verheirateten Lehrerinnen Haushaltzulagen nur zustehen, wenn ihr Ehemann ohne Erwerb ist. Die kantonalen Gerichte dürfen gegen die Bundesverfassung verstossende Normen nicht anwenden (BGE 112 Ia 311 Erw. 2c mit Hinweisen).Im bereits zitierten Urteil vom 23. Dezember 1988 hat das Bundesgericht die Auffassung des bernischen Verwaltungsgerichtes, nur der Gesetzgeber könne eine verfassungsmässige Lösung treffen, verworfen und festgehalten, es genüge zur Beseitigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit, "die für Frauen abweichenden Voraussetzungen der Familienzulage ... nicht anzuwenden, soweit diese sich diskriminierend auswirkten" (plädoyer 1989, Heft 3, S. 75).Also müsste auch im weitgehend gleich formulierten solothurnischen Recht bereits die Feststellung eines Verstosses gegen Art. 4 Abs. 1 BV zur Gutheissung der Klage dem Grundsatze nach führen, und zwar auch für die Zeit vor Einreichung der Klage, weil die Verwaltung nicht rechtsverbindlich über die Anspruchsberechtigung auf Haushaltzulagen entscheiden konnte (und dies auch nicht tat).
5. Die Einwohnergemeinde Z. zahlt dem Ehemann der Klägerin seit dem 1. Januar 1981 entsprechend seinem Teilpensum als Musiklehrer Haushaltzulagen aus. Die Klägerin anerkennt stillschweigend, dass auch aufgrund von Art. 4 Abs. 2 BV pro Ehepaar nicht mehr als eine Haushaltzulage bezogen werden kann. Sie ist jedoch der Meinung, die Haushaltzulage sei vollumfänglich ihr als der Hauptverdienerin der Familie auszurichten; ihr Ehemann sei bereit, seinerseits auf die Ausrichtung von Haushaltzulagen zu verzichten und die bereits bezogenen Beträge zurückzuerstatten.
Sinn und Zweck der Haushaltzulagen und das Gleichbehandlungsgebot gegenüber nicht verheirateten Lehrkräften verbieten es, pro Ehepaar mehr als eine ganze Haushaltzulage auszurichten. Das Gemeinwesen muss also sicherstellen, dass nicht mehr als eine ganze Haushaltzulage ausgerichtet wird, wenn beide Ehegatten ganz oder teilweise anspruchsberechtigt sind (vgl. die seit dem 1. Januar 1989 für das Staatspersonal geltende Regelung in § 7 Abs. 4 und 5 der Besoldungsverordnung in der Fassung vom 21. September 1988).Dazu dürfte es wohl in schematischer Weise auf den statistisch noch immer häufigsten Fall -- volle Erwerbstätigkeit des Ehemannes und bloss teilweise Erwerbstätigkeit der Ehefrau -- abstellen und der Ehefrau bloss einen subsidiären Anspruch auf den Bezug der Haushaltzulage einräumen. Eine solche Lösung könnte verwaltungsökonomisch sinnvoll erscheinen; jedenfalls können die Ehegatten aus der Bundesverfassung keinen Anspruch ableiten, selber zu bestimmen, an wen die Haushaltzulage auszubezahlen ist, wenn sie beide ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin nur insoweit Haushaltzulagen fordern kann, als ihrem Ehemann nicht aufgrund von § 10 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes solche Zulagen zustehen. Auch aufgrund von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV kann die Klägerin nur im gleichen Umfang Haushaltzulagen beanspruchen wie ein männlicher Lehrer, dessen Ehefrau eine gekürzte Zulage zusteht.
Das Hauptbegehren der Klägerin, es seien ihr die vollen Haushaltzulagen auszurichten, kann somit nicht geschützt werden. Die Klägerin hat sich auf ihren Anspruch die bereits von der Einwohnergemeinde Z. an ihren Ehemann ausgerichteten Zulagen anrechnen zu lassen. Ob ihre Forderung auch -- wie die Beklagte geltend macht -- um Haushaltzulagen zu kürzen wäre, die ihr Ehemann nicht bezogen hat, obwohl er darauf Anspruch gehabt hätte, kann offen bleiben, weil derartige Ansprüche nicht bestanden haben.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1989