SOG 1989 Nr. 29
§ 12 Abs. 1 VRG; § 21 Wirtschaftsgesetz. -- Beschwerdelegitimation des Nachbarn bei Patenterteilung mit Bedürfnisabklärung nach WG.
Die S. AG ist Eigentümerin eines Restaurants am Rande eines Wohngebietes. Sie ersuchte das Polizei-Departement um Umwandlung des bestehenden Patentes für eine Wirtschaft mit Alkoholausschank in ein solches für einen Gasthof mit Alkoholausschank. Das Departement entsprach dem Gesuch im Sinne einer Zusicherung. Gegen diesen Entscheid, von welchem er zufällig Kenntnis erhielt, erhob K. als Eigentümer einer benachbarten Wohnliegenschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil er Immissionen befürchtete. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur Legitimation des Nachbarn wie folgt:
Während im Baubewilligungsverfahren der Eigentümer einer Liegenschaft, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer geplanten baulichen Anlage befindet, grundsätzlich ohne weiteres als legitimiert gilt, gegen das Bauvorhaben des Nachbarn Rechtsmittel zu ergreifen, wenn es ihm um die Vermeidung störender Auswirkungen geht (§§ 146 BauG und 61 KBR), bedarf eine solche Berechtigung unter gewerbepolizeilichen Gesichtspunkten nach dem Wirtschaftsgesetz (WG) einer näheren Prüfung. Nach § 21 Abs. 1 WG ist die Patenterteilung für die in § 4 Ziff. 1, 2, 4-6 aufgeführten Gastgewerbebetriebe ausdrücklich von einem Bedürfnisnachweis abhängig gemacht. Da in Ziff. 1 und 2 von § 4 WG "Gasthöfe (Hotels) mit oder ohne Alkoholausschank" und "Hotels garnis" zu diesen dem Bedürfnisnachweis unterstellten Wirtschaftsgewerben gehören, kann entgegen der Ansicht des Polizei-Departements allein daraus, dass in § 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum WG (VV WG) für "Gasthöfe (Hotels)" im Gegensatz zu anderen Arten von Wirtschaftsgewerben keine besondere Bedürfnisnormzahl festgelegt ist, nicht geschlossen werden, die Bedürfnisfrage spiele weiter keine Rolle, wenn es nur um die Erteilung der Polizeierlaubnis zwecks Beherbergung gehe. Der Bedürfnisnachweis hat sich nämlich nicht nur nach der jeweiligen festgelegten Bedürfnisnormzahl zu richten, sondern es sind gemäss § 22 Abs. 1 WG neben weitern Umständen auch die "örtlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen. Zu den örtlichen Verhältnissen, die bei der Abwägung, ob ein Bedürfnis für einen Hotelbetrieb besteht, mitzugewichten sind, zählt aber namentlich auch der Standort des Wirtschaftsgewerbes, um dessen Bewilligung es geht. So kann sehr wohl auch die standortbedingte Störung der Nachbarschaft durch Lärm (und andere Immissionen) beachtlich sein. Lärm wirkt vor allem nachts und in einem ruhigen Wohnquartier störend, sei es, dass er aus den Lokalitäten selbst oder von Gästen kommt, die sich hinbegeben oder wegziehen, insbesondere wenn sie mit Motorfahrzeugen zu- und wegfahren (Mangisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, 1982, S. 154 und bezüglich Immissionen S. 192 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts i.S. A. vom 1.9.1989, S. 9 und dortige Zitate).
Sind im Rahmen der Prüfung der Bedürfnisfrage solche standortbedingte Lärmeinwirkungen auf benachbarte Liegenschaften mitzuberücksichtigen, so kann dem Eigentümer eines dem Gastgewerbebetrieb nahe gelegenen Hauses die Legitimation, sich im Rechtsmittelverfahren gegen Störungen zur Wehr zu setzen, nicht abgesprochen werden, wenn er geltend macht, die zusätzlichen Immissionen, die aus der Erweiterung eines Restaurants in einen Hotelbetrieb zu erwarten sind, stünden der Bejahung der Bedürfnisfrage entgegen. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr zuzubilligen, dass er eine "besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache" aufweist, mithin die Voraussetzung der speziellen Beziehungsnähe erfüllt, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Praxis des Verwaltungsgerichts erforderlich ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts i.S. N. vom 14.9. 1989, S. 3, BGE 111 Ib 160, 112 Ib 158 und 174).
Wird die Legitimation des Beschwerdeführers unter dem erwähnten Einzelaspekt störender Immissionen bejaht, so hat dies zur Folge, dass auch seine weiteren Einwendungen, die zur Verneinung des Anspruchs auf die angefochtene Zusicherung der Patentumwandlung führen könnten, in die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einzubeziehen sind, ohne dass die Legitimation im beschriebenen Sinne auch diesbezüglich gegeben sein müsste. Ist nämlich aus einem bestimmten angerufenen Grund das Rechtsschutzinteresse als gegeben zu erachten, so hat dies prozessrechtlich die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer umfassend Schutz verdient, unabhängig davon, ob er aus dem materiellen Recht, das er als verletzt hinstellt, für sich selbst Schutzwirkungen ableiten kann. Bei Bejahung des Rechtsschutzinteresses ist eben, sofern die sonstigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, "einfach zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung an einem der objektiven Beschwerdegründe leidet, die das Gesetz zulässt" (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 158 und dortige Zitate).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1989