SOG 1989 Nr. 34

 

 

Art. 42 Abs. 1 lit. b und Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG. Schlechtwetterentschädigung. Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der durch das Wetter zwingend verursacht ist. Der Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos ist nicht relevant.

 

 

Die Firma X. meldete dem Kantonalen Arbeitsamt Solothurn am 31. Januar 1989 die wetterbedingte Arbeitseinstellung auf der Baustelle Y. Infolge "Kälte, Temperatur" hätten Fugendichtungen nicht ausgeführt werden können. Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn erhob Einspruch gegen die Auszahlung einer Schlechtwetterentschädigung. Zur Begründung machte es im wesentlichen geltend, das Ausgiessen von Fugen und Löchern mit bestimmten kälteempfindlichen Materialien müsse zu den allgemein temperaturabhängigen Arbeiten gezählt werden, die in der kalten Jahreszeit gar nicht ausgeführt werden könnten, da nicht mit den notwendigen konstanten Temperaturen gerechnet werden könne. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Dichtungsmaterialien könnten bei Temperaturen von unter 5o C nicht verarbeitet werden. Das bedinge eine längere Dauer mit relativ hohen Aussentemperaturen. Die wetterabhängige Verhinderung von solchen Auftragsausführungen gehöre zum kalkulierbaren und somit zum normalen Unternehmerrisiko und sei daher durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt. Das Kantonale Versicherungsgericht hiess eine gegen die Einspruchsverfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn erhobene Beschwerde gut. Aus der Begründung:

 

Nach den Angaben der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt wurden bei der Messstation Oeschberg-Koppigen in der fraglichen Zeitperiode vom 31. Januar bis 3. Februar 1989 folgende Temperaturwerte, welche mit denjenigen auf der Baustelle Y. im wesentlichen übereinstimmen dürften, gemessen:

 

-- 31.1.1989    07h -4o C.

                        13h -3o C.

                        19h -3o C.

-- 1.2.1989      07h -4o C.

                        13h -3o C.

                        19h -2o C.

-- 2.2.1989      07h -5o C.

                        13h -4o C.

                        19h -3o C.

-- 3.2.1989      07h -5o C.

                        13h keine Angabe.

                        19h -3o C.

 

Gleichzeitig hätte auf der fraglichen Baustelle der Klebestoff "Sikadur 31" zur Fugenabdichtung verwendet werden sollen. Aus den Akten geht hervor, dass dieses Produkt nur bei Temperaturen von ab +5o C verarbeitet werden kann. Daraus folgt, dass der Klebestoff "Sikadur 31" bei den Temperaturverhältnissen zwischen dem 31. Januar und dem 3. Februar 1989 auf der fraglichen Baustelle nicht verarbeitet werden konnte. Dadurch erlitt ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin einen aus technischen Gründen zwingend durch das Wetter verursachten und mithin im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbaren Arbeitsausfall. Unter diesen Umständen erfolgte der Einspruch des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 1989 zuunrecht, weshalb die angefochtene Einspruchsverfügung aufzuheben ist. Die Argumentation des kantonalen Arbeitsamtes, die fraglichen Dichtungsarbeiten konnten der Verarbeitungsempfindlichkeit des Dichtungsmaterials wegen in den kalten Jahreszeiten generell nicht ausgeführt werden und gehörten daher zum normalen Unternehmerrisiko, das durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt sei, vermag nicht zu überzeugen; jedenfalls entbehrt sie der Grundlage in der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung und in der entsprechenden Rechtsprechung. Danach ist nicht der Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos, das das Institut der Schlechtwetterentschädigung ja gerade versichert, das massgebende Kriterium. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob ein Arbeitsausfall zwingend durch das Wetter verursacht wurde, was, wie gesagt, auch aus technischen Gründen der Fall sein kann (BGE 110 V 345; ARV 1986/29; Gerhards, Kommentar zum AVIG, 1987, N 8 ff. Vorbemerkungen zu Art. 42-50).

 

Vorbehalten bleiben allerdings insbesondere die noch offenen Fragen, ob der fragliche Arbeitsausfall nicht durch wirtschaftlich vertretbare Gegenmassnahmen (Erhöhung der Temperatur oder Ausweichen auf anderes Produkt) oder durch ein Ausweichen auf andere Tätigkeiten hätte vermieden werden können (Schadenminderungspflicht; BGE 110 V 344 ff, ARV 1986/29).Sollte sich aufgrund weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz das eine oder das andere erweisen, wäre der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, was die Vorinstanz durch eine neue Einspruchsverfügung gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung geltend zu machen hätte.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. August 1989