SOG 1989 Nr. 3
§ 33 Abs. 1 ZPO; Art. 271 ff. SchKG - Ist auf freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB Arrest gelegt worden, so ist die unmündige Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes prozessfähig.
Ein Gläubiger hatte gegen eine unmündige Schuldnerin, welche ein Geschäft betrieb, einen Arrest erwirkt. Die Schuldnerin stellte daraufhin das Begehren, dem Gläubiger sei eine Arrestkaution aufzuerlegen. Der Gerichtsstatthalter wies dieses Begehren mit der Begründung ab, die minderjährige Schuldnerin sei nicht vertragsfähig und könne deshalb nicht selbständig erwerbstätig sein. Auf Rekurs der Schuldnerin hin führte das Obergericht zu dieser Frage aus:
Es ist nicht richtig, dass Unmündige nicht selbständig erwerbstätig sein können. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt oder was es von den Eltern zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, unter seiner Verwaltung und Nutzung. Im Rahmen dieser Verfügungsbefugnis ist das Kind handlungs- und betreibungsfähig; Betreibungen, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betreffen, sind ausschliesslich gegen die minderjährige Person anzuheben und durchzuführen (BGE 106 III 8).Da der Arrest einzig bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder noch bevorstehenden Zwangsexekution zu gewährleisten, muss, wenn freies Kindesvermögen verarrestiert werden soll, das Arrestbegehren gegen die unmündige Person gerichtet werden und ist diese Person im Rahmen der Abwehr des Arrestes befugt, zu verlangen, dass dem Gläubiger eine Arrestkaution auferlegt werde. Entgegen der Auffassung des Rekursgegners spielt dagegen die Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB) der Rekurrentin keine Rolle; Deliktsfähigkeit des Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu Art. 19 ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989