SOG 1989 Nr. 4
§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. - Eine Schiedsklausel, die sich in allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet, muss den Anforderungen genügen, die für den Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand in allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Fertiggarage bestellt. Da die von der Beklagten gelieferte Garage Mängel aufwies, die nicht zu seiner Zufriedenheit behoben wurden, hob er beim Amtsgerichtspräsidenten Klage an. Er verlangte die Ermächtigung zur Behebung der Mängel auf Kosten der Beklagten beziehungsweise den Ersatz des Minderwertes der Garage. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie berief sich auf die im schriftlichen Vertrag enthaltene Schiedsklausel. Der Gerichtsstatthalter wies die Einrede der mangelnden Zuständigkeit ab. Gegen dieses Prozessurteil appellierte die Beklagte. Das Obergericht wies die Einrede der mangelnden Zuständigkeit ebenfalls ab. Aus den Erwägungen:
2. Die Schiedsklausel findet sich in dem als "Auftragsbestätigung" bezeichneten Vertrag vom 27. Januar 1984. Der Vertrag umfasst zwei aneinander geheftete Blätter und ist von der Beklagten zur Hauptsache gedruckt vorformuliert und bei einzelnen Positionen mit Schreibmaschine ausgefüllt worden. Das erste Blatt enthält Angaben über die zu liefernde Fertiggarage (Typ, Masse, Ausführung, Lieferung usw.) und das zweite Blatt den Preis der zu erbringenden Leistungen. Auf der Rückseite von Blatt 1 finden sich unter zehn Titeln die "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fertiggaragen".Der zehnte Titel lautet:
"X. Schiedsklausel
Streitigkeiten aller Art, die zwischen der Y. und dem Besteller aus diesem Vertrag entstehen, werden endgültig durch ein 3er Schiedsgericht entschieden. Gerichtsstand: Oensingen/Solothurn" Der Vertrag ist am Schluss von Blatt 2 unterzeichnet. Die Unterschriften des Klägers und seines Architekten befinden sich bei der Bezeichnung "Der Besteller".
3. (Die Schiedsklausel genügt den im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, dem der Kanton Solothurn am 6. Juni 1971 beigetreten ist, ausdrücklich genannten Anforderungen. Es geht um einen Anspruch, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, und es besteht keine ausschliessliche Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts (Art. 5 des Konkordats).Das Erfordernis der Schriftform (Art. 6 Abs. 1 des Konkordats) ist erfüllt, erfassen die Unterschriften am Schluss von Blatt 2 doch auch die "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fertiggaragen" auf der Rückseite von Blatt 1. Diese Rückseite ist nämlich so in den Vertrag eingefügt, dass sie die zweite Seite eines insgesamt drei Seiten umfassenden Vertragswerkes bildet.)
4. Eine Schiedsklausel, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, muss sodann den Anforderungen genügen, die nach der Praxis des Bundesgerichtes für den Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand in allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Die Gleichstellung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der in der Schiedsabrede liegende Verzicht auf den an sich zuständigen staatlichen Richter mindestens ebenso einschneidend ist wie der Verzicht auf den örtlich zuständigen Richter, und zwar unabhängig davon, wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat, ob in Übereinstimmung mit Art. 59 BV am Wohnsitz des Schuldners oder nicht (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1980, S. 33 f.).
In Anwendung der Regeln, die von der Gerichtspraxis für den Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand in allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelt worden sind, gilt demnach folgendes: Die Schiedsabrede ist nur dann wirksam und auf dem Wege über Geschäftsbedingungen getroffen, wenn der sie aufstellende Unternehmer annehmen darf, der Kunde habe sich bewusst einverstanden erklärt. Dazu ist wenigstens erforderlich, dass die Schiedsabrede klar und unmissverständlich ist, sich an einer gut sichtbaren Stelle befindet und durch ihre drucktechnische Gestaltung hervortritt. Bei geschäftlich unerfahrenen und rechtsunkundigen Personen kann es darüber hinaus notwendig sein, dass der Unternehmer auf die Schiedsabrede besonders hinweist und ihre Bedeutung erklärt (BGE 104 Ia 280, 109 Ia 55 ff., Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 34, Schönenberger/Jäggi, Zürcher Kommentar, Band V/1a, 1973, N 501 ff., bes. 504 zu Art. 1 OR, Gauch/Schluep, OR allg. T., 4. Aufl., Rz 817 ff., bes. 838, H. Giger, Geltungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Zürich 1983, S. 109 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die Schiedsklausel klar und unmissverständlich. Dass sie die Bestellung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht näher regelt, führt zu keinen Unklarheiten, enthält doch das Schiedsgerichtskonkordat dazu alle erforderlichen Bestimmungen.
Zur Frage, ob sich die Schiedsklausel an gut sichtbarer Stelle befindet und durch ihre drucktechnische Gestaltung hervortritt, ist folgendes festzustellen: Die als "Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fertiggaragen" bezeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) befinden sich auf der Rückseite von Blatt 1 und sind schon deshalb weniger gut sichtbar als die übrigen Vertragsbestimmungen. Dazu kommt, dass sie kleiner gedruckt sind. Die Buchstaben sind auf der Rückseite von Blatt 1 nur 1 1/2 mm, auf der Vorderseite von Blatt 1 und auf Blatt 2 hingegen 2 mm hoch. Auch innerhalb der AGB ist die Schiedsklausel in keiner Weise hervorgehoben. Sie ist weder fett noch kursiv gedruckt noch unterscheidet sie sich sonst vom übrigen recht umfangreichen Text. Dass der Titel "X. Schiedsklausel" selbst fettgedruckt ist, ändert nichts, trifft das gleiche doch auch für die 9 übrigen Titel der AGB zu.
Da sich die Schiedsklausel somit weder an einer gut sichtbaren Stelle befand noch durch ihre drucktechnische Gestaltung hervortrat, kann sie nach dem Vertrauensprinzip nicht als vereinbart angesehen werden. Anders wäre es nur, wenn der Kläger ausdrücklich auf die Schiedsklausel aufmerksam gemacht worden wäre oder sonstwie feststünde, dass er sie bewusst übernommen hat. Das wird indessen von der Beklagten nicht behauptet. Dass der Kläger bereits eine Offerte erhielt, die die Schiedsklausel in gleicher Weise enthielt, und Zeit zum Studium des Vertrages hatte, genügt nicht. Diese Umstände könnten höchstens von Bedeutung sein, wenn zweifelhaft wäre, ob die Schiedsklausel genügend stark hervorgehoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde sie indessen überhaupt nicht hervorgehoben.
Ob der Kläger auf die Schiedsklausel, wenn sie gut sichtbar und drucktechnisch hervorgehoben gewesen wäre, noch besonders hätte hingewiesen werden müssen, kann nach dem Ergebnis offen bleiben. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht in BGE 109 Ia 61 den Begriff der "geschäftlich unerfahrenen und rechtsunkundigen Person" präzisiert hat und für die Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsklausel, die klar und eindeutig ist, die Erfahrung eines "durchschnittlich gebildeten Bürgers" genügen lässt. Als durchschnittlich gebildete Bürger könnten der Kläger, der Sprachlehrer an einer Handelsschule ist, und sein Architekt sicher angesehen werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Mai / 31. August 1989