SOG 1989 Nr. 5
§ 55 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 204 SchKG. - Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröffnung die Prozessführungsbefugnis über Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören. Seinen Prozesshandlungen darf auch nach Abschluss des Konkurses keine Folge gegeben werden, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlt.
Die Parteien schlossen am 25. Juni 1986 einen Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Einbauküche. Bei der Montage der Küche ergaben sich Schwierigkeiten, die einen Mehraufwand von Fr. 1'000.-- bewirkten. Nach erfolglosen Mahnungen betrieb die Klägerin den Beklagten und erhob nach erfolgtem Rechtsvorschlag am 1. Juni 1987 Klage beim zuständigen Gerichtspräsidenten. Am 4. Dezember 1987 wurde aufgrund einer Insolvenzerklärung der Klägerin der Konkurs über sie eröffnet. Der Vorderrichter fällte am 12. April 1989 das Urteil und sprach der Klägerin ihre Forderung zu. Gleichzeitig erkannte er, dass die Forderung der Konkursmasse der Klägerin beim zuständigen Betreibungsamt zufalle. Der Beklagte erhob gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er führte zur Begründung aus, dass es der Klägerin an der Dispositionsbefugnis über die eingeklagte Forderung fehlte und sie demnach nicht prozessführungsbefugt war.
(Die von der Klägerin eingeklagte Forderung gehört zur Konkursmasse der Klägerin. Dieser Vermögenswert wurde jedoch nicht zur Konkursmasse gezogen und der Konkurs am 16.3.1988 geschlossen.)
..Mit dem Schlusserkenntnis wird das Konkursverfahren beendet und der Gemeinschuldner erlangt wieder die volle Verfügungsfähigkeit über seine allenfalls verbleibenden Vermögenswerte. Eine Ausnahme bildet Art. 269 SchKG. Danach werden Vermögensstücke, die erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckt werden, jedoch zur Konkursmasse gehörten, vom Konkursamt in Besitz genommen, verwertet und der Erlös verteilt. Wenn es sich um zweifelhafte Rechtsansprüche handelt, bringt das Konkursamt dies den Gläubigern zur Kenntnis und die Bestimmungen von Art. 260 SchKG kommen zur Anwendung ...
Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um einen solchen erst nachträglich, d.h. erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Vermögenswert. Die Voraussetzungen des Art. 269 SchKG sind somit erfüllt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung müsste das Konkursamt sämtliche Gläubiger über den Rechtsanspruch informieren. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Konkursverwaltung erst mit der Eröffnung des Urteils Kenntnis von der Forderung erhielt. Da jedoch erst ein Verzicht der Konkursverwaltung oder der Gläubiger auf die Geltendmachung des Rechtsanspruches die Dispositionsfähigkeit bezüglich dieses Rechtsanspruches wieder an den Gemeinschuldner zurückfallen lässt, mangelte es der Klägerin an der Verfügungsbefugnis über die eingeklagte Forderung. Es stellt sich nun die Frage, welche Folgen die fehlende Dispositionsfähigkeit der Klägerin auf ihre prozessuale Stellung hat. Trotz der Eröffnung des Konkurses bleibt der Gemeinschuldner Eigentümer seines Vermögens und seiner Forderungen, welche die Konkursmasse bilden. Hingegen wird ihm nach Art. 204 SchKG die Verfügungsfähigkeit entzogen und auf die Konkursverwaltung übertragen. Das bedeutet, dass der Gemeinschuldner seine materielle Berechtigung am Streitobjekt, die Sachlegitimation, nicht verliert. Seine Aktivlegitimation, d.h. die Legitimation zur Sache bleibt ihm daher erhalten (BGE 68 III 164). Die Klägerin war auch prozessfähig, d.h. sie konnte ihre Rechte selbst vor Gericht geltend machen (§ 33 Abs. 1 ZPO; O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 94 ff).Jedoch kann auch eine Person, welche uneingeschränkt prozessfähig ist, mitunter den Prozess über einen ihr zustehenden Anspruch nicht selber führen, weil dieser ihrer Verwaltung entzogen ist. Sie muss dann die Befugnis, den Prozess zu führen, einem andern überlassen. Es mangelt ihr dann an der sogenannten Prozessführungsbefugnis (M. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 64).Fehlt es aber einer Partei an der Prozessführungsbefugnis, so müssen ihre Interessen durch den gesetzlichen Vertreter, hier die Konkursverwaltung oder die Konkursgläubiger, wahrgenommen werden. Würde der Gemeinschuldner den Prozess selber weiterführen, so dürfte die Klage, da seine Sachlegitimation gegeben ist, nicht einfach abgewiesen werden, sondern der Prozess müsste, da dem Gemeinschuldner die Prozessführungsbefugnis fehlt, von der Hand gewiesen werden, weil eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 68 III 164; W. Bischofberger, Parteiwechsel im Zivilprozess, Diss. Zürich 1973, S. 90 ff).Die mangelnde Prozessführungsbefugnis äussert somit die gleichen Wirkungen wie die fehlende Prozessfähigkeit; das Gericht darf den eigenen Prozesshandlungen der Partei keine Folge geben, d.h. es darf darauf nicht eingetreten werden (M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage Zürich 1979, S. 132 mit Anmerkung 35).
Weil der Klägerin die Prozessführungsbefugnis bezüglich der eingeklagten Forderung infolge des über sie eröffneten Konkurses fehlte, hätte ihren Prozesshandlungen keine Folge gegeben werden dürfen. Da die fehlende Prozessführungsbefugnis die gleichen Wirkungen zeitigt wie die mangelnde Prozessfähigkeit, ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt. Ein Prozess darf aber nur zu einem Sachurteil führen, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (§ 55 Abs. 1 ZPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten ist daher gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten aufzuheben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 1989