SOG 1990 Nr. 10
§ 23 Abs. 2 ZPO. Prorogation. Ist aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung das Amtsgericht zuständig erklärt, hat es selbst und nicht sein Präsident darüber zu entscheiden, ob es die Sache an die Hand nimmt.
H. und T. hatten mit A. Ende 1987 einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem sie den Ort der gelegenen Sache als Gerichtsstand vereinbarten. Sie erhoben Mitte Mai 1990 beim für diesen Ort zuständigen Gericht Klage gegen A., welcher erklärte, er erhebe Widerklage. H., T. und A. hatten weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in demjenigen der Klageanhebung im Gerichtssprengel Wohnsitz. Im Anschluss an die Aussöhnungsverhandlung vom 2. November 1990 verfügte der Gerichtspräsident unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 ZPO, auf Klage und Widerklage werde nicht eingetreten. Der Beklagte A. erhob gegen diesen Entscheid Rekurs, welchen das Obergericht aus folgenden Gründen teilweise guthiess:
2. Die Parteien können durch schriftliche Vereinbarung für bestimmte Streitsachen oder für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag den Gerichtsstand bezeichnen, sofern nicht zwingende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen (§ 23 Abs. 1 ZPO).Der bezeichnete Richter kann jedoch seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine der Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Klageanhebung im Gerichtskreis Wohn- oder Geschäftssitz hatte (§ 23 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert Fr. 8'000.-- bei weitem. Angerufen ist also das Amtsgericht, da die vereinbarte Gerichtsstandsklausel keine Prorogation auf den Einzelrichter enthält. Deshalb hat das Amtsgericht darüber zu entscheiden, ob es seine Zuständigkeit ablehnen will. Im Übrigen scheint es fraglich, ob gegen einen solchen Entscheid überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies kann aber vorliegend offen bleiben.
Der Amtsgerichtspräsident war also nicht befugt, die Zuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Das Amtsgericht wird zu erklären haben, ob es seine Zuständigkeit ablehnen will oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermögen Prozesshandlungen wie die Zustellung der Klage oder die Ansetzung von Verhandlungen einen förmlichen Zuständigkeitsentscheid nicht vorwegzunehmen; im Übrigen kann der Amtsgerichtspräsident durch seine Handlungen das Amtsgericht ohnehin nicht binden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 1990