SOG 1990 Nr. 15
§ 101 Abs. 1 ZPO. Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Januar 1990