SOG 1990 Nr. 16

 

 

§ 103 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Widerspruchsprozesses sind dem beklagten Drittansprecher aufzuerlegen, wenn er einer Anforderung des klagenden Gläubigers, die Grundlagen, auf die sich sein Drittanspruch stützt, bekanntzugeben, nicht Folge geleistet hat.

 

 

In einem gegen H.A. geführten Pfändungsverfahren beanspruchte dessen Tochter B.A. das Eigentum an verschiedenen gepfändeten Gegenständen. Der Gläubiger W. K. anerkannte diesen Anspruch nicht und erhob gegen B.A. Widerspruchsklage. Einige Monate später wurde über H.A. der Konkurs eröffnet, wodurch der Widerspruchsprozess gegenstandslos wurde. Der Gerichtsstatthalter schrieb das Verfahren ab und auferlegte B.A. die Prozesskosten. Das Obergericht wies den von B.A. erhobenen Kostenrekurs mit folgender Begründung ab:

 

1. Wird der Prozess gegenstandslos, hat der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Prozesskosten zu entscheiden (§ 103 Abs. 1 ZPO).Als Kriterien für diesen Kostenentscheid fallen in Betracht: Welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat.

 

a) Die Beklagte geht davon aus, sie hätte im Prozess obsiegt und die Kosten müssten deshalb dem Kläger auferlegt werden. Die Prozessaussichten können jedoch aufgrund der Akten in keiner Weise beurteilt werden: Die Beklagte hatte es versäumt, eine Klageantwort einzureichen; ein Beweisverfahren fand nicht statt. Dass die Eigentumsansprüche der Beklagten in früheren Pfändungsverfahren gegen den Schuldner von den Gläubigern nicht bestritten wurden, sagt über die Prozessaussichten gar nichts aus.

 

b) Der Prozess wurde gegenstandslos, weil über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde. Die Gegenstandslosigkeit ist also von keiner Partei des Verfahrens verursacht worden.

 

c) Als Verursacher des gerichtlichen Verfahrens gilt in der Regel der Kläger. Der Kläger wird jedoch dann nicht als Verursacher des Verfahrens betrachtet, wenn er vom Beklagten zur Klage veranlasst worden war.

 

Da der Gläubiger meist nicht zum vornherein weiss, wem der Gegenstand der Vollstreckung gehört, braucht er ihn nicht auf die blosse Behauptung des Dritten, er habe ein die Vollstreckung hinderndes Recht, freizugeben. Es kann ihm nicht zugemutet werden, dass er ohne Überprüfung der Behauptung des Drittansprechers die erlangte Aussicht auf Befriedigung aus dem Erlös preisgibt. Der Gläubiger darf eine substanzierte Darlegung der gegnerischen Rechtsposition verlangen, um sich einen Überblick über die Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten verschaffen und sich ein Bild von der Berechtigung des Dritten machen zu können. An einer Klageveranlassung durch den Gläubiger fehlt es daher, wenn der Dritte es unterlässt, vor der Einreichung der Widerspruchsklage dem Gläubiger auf dessen Ersuchen hin die tatsächlichen Grundlagen, auf die sich die Drittansprache stützt, bekanntzugeben und anhand von Unterlagen (Vertragsurkunden etc.) glaubhaft zu machen (Süsskind, Das schweizerische Widerspruchsverfahren und die deutsche Drittintervention, Diss. Zürich 1989, S. 64 f.).Als Veranlasserin des Widerspruchsverfahrens gilt deshalb diejenige Partei, welche eine ausserprozessuale Streitschlichtung vereitelt hat (Süsskind, S. 66). Der Kläger hat am 27. Juli 1989 dem Betreibungsamt Lebern geschrieben, es solle die Beklagte zur Vorlage ihrer Beweismittel auffordern. Die Beklagte hat auf diese Aufforderung hin unbestrittenermassen überhaupt nicht reagiert. Selbst an der Aussöhnungsverhandlung vom 26. Oktober 1989 hat sie keinerlei Beweisunterlagen vorgelegt. Sie hat sich damit begnügt, dem Richteramt am 4. September 1989 mitzuteilen, sie werde die Beweismittel, die ihre Eigentumsansprüche belegen, "zu gegebener Zeit" vorlegen resp. nennen. Unter diesen Umständen hat der Gerichtsstatthalter die Beklagte zu Recht als Veranlasserin des Verfahrens betrachtet und ihr die Kosten auferlegt.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. September 1990