SOG 1990 Nr. 18
§ 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorares beanstanden will, hat in eigenem Namen Rekurs zu erheben (Erw. 1).
- Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist im Untersuchungsverfahren normalerweise aufgrund des Zeitaufwandes gemäss der Kostennote festzulegen. Liegen aussergewöhnliche Umstände vor, ist eine detaillierte Kostennote einzureichen (Erw. 2).
- Der Stundenansatz ist ein Mischtarif, der die Bemühungen des Anwaltes und den Kanzleiaufwand entschädigt (Erw. 3).
- Nicht entschädigungspflichtiger Aufwand (Erw. 4).
Fürsprech Dr. X. vertrat in einem Ehescheidungsprozess von fast dreijähriger Dauer eine Mandantin, der ab Prozessbeginn die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war. Fürsprech Dr. X. reichte beim Amtsgericht eine detaillierte Aufstellung -- ohne Zeitangaben -- über seine Bemühungen ein. Insgesamt machte er einen Aufwand von 82 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Das Amtsgericht setzte die Kostennote für Fürsprech Dr. X. mit dem Hinweis auf die unnötige Verzögerung des Verfahrens und mangelnde Begründung des ausserordentlich grossen Aufwandes auf pauschal Fr. 4'800.-- fest. Mit einem dagegen im Namen seiner Mandantin erhobenen Rekurs verlangte Fürsprech Dr. X. eine Parteikostennote nach Massgabe seiner detaillierten Honorar- und Spesennote und nach richterlichem Ermessen. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und setzte die Kostennote auf Fr. 6'000.-- fest. Aus den Erwägungen:
1. ... Das Obergericht hat in SOG 1986 Nr. 7 festgehalten, dass die Festsetzung der Kostennote direkt in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes eingreift und dieser deshalb legitimiert sei, den Entscheid in eigenem Namen anzufechten. Damals wurde offen gelassen, ob der Rekurs in jedem Fall im Namen des Rechtsbeistandes erhoben werden müsse, ober ob er wahlweise auch im Namen der vertretenen Partei eingelegt werden kann. In einem Entscheid vom 20. November 1987 wurde klargestellt, dass die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei nie beschwert ist, wenn dessen Honorar zu tief angesetzt worden ist. Einerseits ist sie durch das Gesetz (§ 110 Abs. 3 ZPO) vor zusätzlichen Forderungen ihres Anwalts geschützt, andererseits wird sie unter Umständen sogar durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt, nämlich wenn der Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO). Daraus wurde gefolgert, dass der Armenanwalt immer im eigenen Namen rekurrieren müsse, wenn er sich gegen eine zu tiefe Honorarnote zur Wehr setzen wolle. Diese Überlegungen sind richtig. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Anwalt einen (offensichtlich nicht beteiligten) Klienten vorschieben sollte, um eigene Interessen zu wahren. Es wäre auch unsinnig, die Legitimationsfrage davon abhängig zu machen, ob der Anwalt das betreffende Mandat noch ausübt, oder ob dieses Verhältnis aufgelöst wurde. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass zwischen dem Staat und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein besonderes Rechtsverhältnis öffentlichrechtlicher Natur besteht, an dem die vom Anwalt vertretene Partei nur indirekt, als Begünstigte, beteiligt ist. Das Handeln im eigenen Namen drängt sich auch im Hinblick auf das Kostenrisiko im Rekursverfahren auf: handelt der unentgeltliche Rechtsbeistand im eigenen Namen, trägt er das Kostenrisiko, anderenfalls müsste er konsequenterweise auch für diese Bemühungen -- unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens -- vom Staat entschädigt werden, was offensichtlich unbillig wäre. An der im oben zitierten, unveröffentlichten Entscheid begründeten Praxis ist deshalb festzuhalten. (Der von Dr. X. nach der bisher publizierten Praxis formrichtig eingereichte Rekurs wird so behandelt, als ob er von Dr. X. in eigenem Namen eingereicht worden wäre).
2. (Hinweis auf SOG 1986 Nr. 7 und das Kreisschreiben des Obergerichts vom 24.4.1990 betreffend unentgeltliche Rechtspflege, wonach es sinnvoll ist, wenn der Instruktionsrichter bereits während des Verfahrens auf seiner Ansicht nach unnütze Vorkehren hinweist). Das soll nun aber nicht heissen, dass der gesamte geltend gemachte Aufwand entschädigt werden müsste, wenn es der Instruktionsrichter unterlässt, die Parteien im Laufe des Verfahrens auf unnötige und übertriebene Prozesshandlungen aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr in erster Linie Sache des Armenanwalts, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat, respektive dem Steuerzahler, eine Verantwortung trägt. Es geht nicht an, dass eine Partei, die ohne Kostenrisiko prozessiert (weil der Staat dieses übernimmt), das Verfahren durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche, unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess -- gerade ein Ehescheidungsverfahren -- dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen. In der Regel liegt die konsequente und zügige Prozessführung im Interesse des Mandanten, für den die lange Verfahrensdauer auch eine grosse seelische Belastung darstellt. (...) Entschädigt wird die Ausführung des Auftrags. Es ist zuweilen schwierig, den Wert der erbrachten Leistungen anhand objektiver Kriterien zu messen. Deshalb wird ersatzweise auf den Stundenaufwand abgestellt. Normalerweise genügt eine pauschale Kostennote als Grundlage für die Festsetzung des Armenrechtshonorars. Wenn auf Grund aussergewöhnlicher Umstände grosser Aufwand entstand, ist sie als Grundlage jedoch nicht geeignet. In diesen Fällen ist eine detaillierte Kostennote zu verlangen.
(Die vom Rekurrenten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote zählt zwar die einzelnen Verrichtungen in chronologischer Reihenfolge auf, gibt aber nicht an, was sie beinhalten und welchen Zeitaufwand sie verursachten. Erst im Rekursverfahren wurde eine detaillierte Kostennote eingereicht, d.h. es wurde für jede Verrichtung der darauf entfallene Zeitaufwand angegeben).
3. In der Kostennote des Rekurrenten fällt vor allem auf, dass es sich bei diversen der aufgeführten Verrichtungen um reinen Kanzleiaufwand handelt. Es versteht sich von selbst, dass solche Arbeiten nicht zum Stundenansatz eines patentierten Fürsprechs abgegolten werden können. Denkbar wäre, dass zwei verschiedene Tarife, je für Arbeiten des Fürsprechs und für solche des Sekretariats, angewandt würden. Nach solothurnischer Praxis wird das nicht gemacht. Man geht vielmehr davon aus, dass im Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Kanzleiaufwand mitentschädigt ist. Die Kanzleiarbeiten werden in der unentgeltlichen Rechtspflege nicht separat entschädigt. Der solothurnische Armenrechtstarif ist bereits ein Mischtarif, der einerseits aus der Entschädigung für den patentierten Fürsprech und andererseits aus einem Kanzleikostenanteil zusammengesetzt ist. In der armenrechtlichen Kostennote sind deshalb nur die reinen Anwaltsstunden anzugeben. Die Kanzleistunden müssen unberücksichtigt bleiben.
Zu erwähnen ist auch, dass die schriftliche Klage, für deren Ausarbeitung inklusive Aktenstudium 5h18 min. geltend gemacht werden, nicht von Dr. X. persönlich, sondern von einem Substituten ausgearbeitet wurde, der nicht patentierter Fürsprech ist. Selbstverständlich kann für die Arbeit des Substituten nicht der volle Stundenansatz eines Fürsprechs vergütet werden. Daran ändert nichts, dass die Klageschrift von Dr. X. visiert wurde. Nach der Praxis des Obergerichts wird nur patentierten Fürsprechern der volle Stundenansatz nach Armenrechtstarif bezahlt.
4. Die Kostennote enthält ausserdem mandatsfremde Aufwendungen, die in der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls nicht vergütet werden. Berät der unentgeltliche Rechtsbeistand seinen Klienten in alltäglichen, nicht direkt mit dem Mandat zusammenhängenden Rechtsfragen, tut er dies auf eigenes Risiko. Es geht nicht an, solche zusätzlichen Dienstleistungen en passant der unentgeltlichen Rechtspflege zu verrechnen. Ist auch für jene anderen Belange Rechtsbeistand vonnöten, hat sich der Anwalt ein entsprechendes Mandat erteilen zu lassen. Andernfalls ist es dem Klienten zuzumuten, seine Angelegenheit selber zu besorgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die "umfangreichen Inkassobemühungen" (...) dem Anwalt nur beschränkten Aufwand verursachen. Immerhin -übernimmt das Oberamt das Inkasso für rückständige Frauen- und Kinderalimente. Es ist auch nicht Sache des Anwaltes, einen säumigen Klienten zu Hause aufzusuchen. Er ist zu kostenschonender Mandatsausübung verpflichtet und hat auf andere Weise darauf hinzuwirken, dass der Klient Termine einhält, und ihn allenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtspflege wegen mutwilligen Prozessierens auch entzogen werden kann. Die Prozessvertretung liegt im Interesse des Klienten, so dass von ihm ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt werden kann. In der Kostennote von Dr. X. fallen auch diverse Kontakte mit dem Gegenanwalt in der Zeit zwischen Ende Januar und Ende Juni 1987 auf. Rechtsanwalt A. hatte dem Gericht am 23.1.1987 aber mitgeteilt, dass er W.L. ab sofort nicht mehr vertrete. Erst am 25. Juni 1987 gab er bekannt, dass ihn Herr L. erneut mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Von beiden Schreiben erhielt Dr. X. Orientierungskopien. Daraus war ihm bekannt, dass Rechtsanwalt A. in der fraglichen Zeit in der Ehescheidungssache L.-A. kein Mandat hatte. Dieser war somit weder autorisiert noch kompetent, in dieser Angelegenheit zu verhandeln. Die mit ihm weiterhin gepflegten Kontakte waren offensichtlich unnötig und können im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigt werden.
Die vorstehenden Erwägungen ergeben, dass die vom Rekurrenten eingereichte Kostennote nicht tel quel als Grundlage für die Bemessung des Armenrechtshonorars übernommen werden kann. Sein Honorar ist deshalb aufgrund allgemeiner Überlegungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, wie sie sich aus den Akten und der Kostennote ergeben, festzusetzen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juni 1990