SOG 1990 Nr. 20

 

 

§ 176 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen.

-        Die Verfahrenskosten, die dem unentschuldigt ausbleibenden Zeugen auferlegt werden, bemessen sich nach dem Gebührentarif. Dem Zeugen dürfen keine Kosten auferlegt werden, wenn weder der Abbruch der Verhandlung noch die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung ausschliesslich durch sein Ausbleiben verursacht war (Erw. 2).

-        § 176 Abs. 5 ZPO ist keine Kompetenznorm für die Zusprechung von Schadenersatzforderungen der Parteien (Erw. 3).

 

 

In einem Forderungsprozess musste die Hauptverhandlung unter anderem deswegen abgebrochen und auf einen neuen Termin verschoben werden, weil ein vorgeladener Zeuge unentschuldigt ausblieb. Das Amtsgericht auferlegte dem nicht erschienenen Zeugen eine Ordnungsbusse und die Kosten der Hauptverhandlung. Zusätzlich verpflichtete es ihn zur Zahlung je einer Parteientschädigung an den Kläger und an den Beklagten. Der Zeuge erhob Rekurs an das Obergericht mit dem Begehren, ihn von sämtlichen Kosten zu befreien. Das Obergericht bestätigte den Bussenentscheid, hiess den Rekurs in den übrigen Punkten aber gut. Aus den Erwägungen:

 

2. ... Nach § 176 Abs. 2 ZPO kann der Richter einen ohne rechtzeitige oder genügende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen zu den Kosten der Verhandlung verurteilen, wenn durch sein Ausbleiben ein neuer Termin nötig wird. (Es ergibt sich, dass weder der Abbruch der Verhandlung, noch die weiteren Verhandlungen ausschliesslich wegen des unentschuldigten Ausbleibens des Zeugen und Rekurrenten erforderlich waren. Es war unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, den Zeugen zur Bezahlung der Kosten der abgebrochenen Verhandlung zu verpflichten.) Aus dem angefochtenen Beschluss geht weiter hervor, dass die festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- die effektiven Kosten einer Amtsgerichtsverhandlung inklusive die Amtsrichterhonorare beinhalten. Zu den Gerichtskosten gehören aber nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen (§ 93 ZPO, §§ 157 ff. GT).Nicht dazu gehören die Entschädigungen der Amtsrichter. Das Amtsgericht hätte daher lediglich eine Gerichtsgebühr nach § 162 Abs. 1 und 2 lit. a GT sowie allfällige Auslagen zu den Gerichtskosten rechnen dürfen. Da der Zeuge wie erwähnt durch sein unentschuldigtes Ausbleiben weder das nachfolgende Zeugenverhör noch die weitere Hauptverhandlung (allein) verursacht hatte, waren diese Kosten auch nicht ihm aufzuerlegen. Vielmehr hätte das Amtsgericht unter diesen Umständen eine Gerichtsgebühr festsetzen und die Kosten der abgebrochenen Verhandlung zur Hauptsache schlagen müssen.

 

3. ... Der Rekurrent geht wie die Vorinstanz davon aus, dass die den Parteien zugesprochenen Parteientschädigungen auf § 176 Abs. 5 ZPO beruhen. Danach haftet der Zeuge den Parteien für allen durch sein Ausbleiben entstandenen Schaden. Diese Bestimmung stellt indessen keine Kompetenznorm für die Zusprechung von Schadenersatzforderungen der Parteien dar. Ein allfälliger Anspruch nach § 176 Abs. 5 ZPO wäre in jedem Fall in einem besonderen Schadenersatzprozess gegen den Zeugen geltend zu machen (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl., N 2 zu Art. 249 und N 3 zu Art. 332 ZPO/BE).Dass § 176 Abs. 5 ZPO rein feststellender Natur ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Parallelbestimmung in § 175 Abs. 3 ZPO (hier lässt sich ein Schaden in der Regel zum Voraus noch gar nicht bestimmen) und aus dem Umstand, dass nach beiden Paragraphen gegen die autoritative Zusprechung von Schadenersatz im nämlichen Verfahren keine Rekursmöglichkeit gegeben wäre (vgl. §§ 175 Abs. 2 und 176 Abs. 4 ZPO).Wortlaut, Systematik und Zweck der §§ 175 und 176 ZPO verbieten die Annahme, dem Richter werde hier die Befugnis eingeräumt, als Folge einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung bzw. eines unentschuldigten Nichterscheinens den Zeugen im selben Verfahren zur Bezahlung des den Parteien dadurch entstandenen Schadens zu verurteilen.

 

Die Parteientschädigungen, zu denen der Rekurrent verpflichtet wurde, stützen sich denn auch nicht auf Abs. 5, sondern offensichtlich auf Abs. 2 des § 176 ZPO. Ob zu den dort erwähnten "Kosten" auch die Parteikosten gehören, braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn für die Zusprechung einer solchen Parteientschädigung zu Lasten des Zeugen waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen so wenig erfüllt wie für die Auferlegung der Gerichtskosten.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Oktober 1990