SOG 1990 Nr. 27
Art. 80 SchKG. Rechtsöffnung für Steuerforderungen.
- Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Staats- und Gemeindesteuern kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Verfügung vorliegt (Erw. 3).
- Für Steuerforderungen kann aufgrund eines Pfändungsverlustscheines nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 6).
- Der Gläubiger hat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen, wenn er den Rechtsöffnungstitel erst in diesem Verfahren einreicht (Erw. 7).
Eine Gemeinde legte ihrem Rechtsöffnungsbegehren für rückständige Steuern und Verzugszinsen Pfändungsverlustscheine bei, die ihr in früheren Betreibungen für dieselben Schulden ausgestellt worden waren. Der Gerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gemeinde erhob Rekurs. Sie machte geltend, die Pfändungsverlustscheine stellten nach dem klaren Gesetzeswortlaut Rechtsöffnungstitel dar, reichte aber überdies die Gemeindesteuerrechnungen und Bescheinigungen, dass gegen diese Rechnungen kein Rechtsmittel erhoben worden sei, ein. Das Obergericht erteilte der Gemeinde für die durch die Steuerrechnungen ausgewiesenen Beträge definitive Rechtsöffnung, wies den Rekurs im übrigen aber ab. Aus den Erwägungen:
3. Für die von der Gemeinde geforderten Verzugszinsen liegt kein Entscheid vor, in dem Höhe des Zinsfusses und Beginn des Zinsenlaufes festgesetzt werden. In der Praxis wirdjedoch mitunter auch für urteilsmässig nicht ausgewiesene Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung erteilt, und zwar wenn einerseits die Hauptforderung durch ein Urteil ausgewiesen ist und anderseits die Voraussetzungen des Verzuges und die Höhe des Verzugszinses durch Gesetz bestimmt werden (LGVE 1981 I Nr. 36; Urteil der Obergerichtskammer des Kantons Obwalden vom 6.6.1983 in AbR OW 82/83, Nr. 24, S. 72 mit Hinweisen).Zu beachten ist allerdings, dass die Bewilligung der Rechtsöffnung für Verzugszinsen ohne hinreichenden Titel im Grunde einen Eingriff des Rechtsöffnungsrichters in die Prärogative des ordentlichen Richters darstellt und einzig aus prozessökonomischen Erwägungen gerechtfertigt ist (Fischer, Die Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 122).Fischer begrüsst deshalb die Zurückhaltung der baselstädtischen Praxis, die Rechtsöffnung nur bewilligt, wenn es sich beim Verzugszins um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt. Im öffentlichen Recht kann die Rechtsöffnung für eine Verzugszinsforderung von vornherein nur gewährt werden, wenn sich Beginn des Zinsenlaufes und Höhe des Zinsfusses direkt aus dem Gesetz ergeben und das anwendbare öffentliche Recht nicht vorschreibt, dass die Behörde über die Verzugszinsforderung eine Verfügung zu erlassen hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 nicht erfüllt: Das Steuergesetz enthält bezüglich der Verzugszinsen für die Gemeindesteuern keine eigene Regelung, sondern verweist auf die Bestimmungen, welche für die Staatssteuern gelten (§ 258 Abs. 1 StG).Danach müssen die Steuern innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet werden; wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, so ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 1 und 2 StG).Der Regierungsrat hat eine Verordnung über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern erlassen (Steuerverordnung Nr. 10 vom 21, April 1986, BGS 614.159.10).Darin werden der Verzugszinssatz auf nicht bezahlten fälligen direkten Steuern und die Modalitäten der Zinsberechnung festgelegt (§§ 6 und 7 der Steuerverordnung Nr. 10).Weiter wird bestimmt, dass der Verzugszins nach Bezahlung der ganzen Steuer erhoben und mit der Rechnungsstellung fällig wird (§ 8 Abs. 1 der Steuerverordnung 10).Gegen die Verzugszins-Rechnung kann beim Finanz-Departement Beschwerde erhoben werden; gegen den Beschwerdeentscheid kann beim kantonalen Steuergericht Beschwerde erhoben werden (§ 9 Abs. 1 der Steuerverordnung 10).Daraus folgt, dass die Verzugszinsrechnung eine eigentliche Verfügung darstellt. Die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Steuerforderungen setzt deshalb voraus, dass das Gemeinwesen eine in Rechtskraft erwachsene Verzugszinsrechnung vorlegt. Da die Gläubigerin für die Steuerjahre 1986 und 1987 keine solche Verzugszinsrechnung vorgelegt hat, kann ihr für die für diese Steuerjahre geforderten Verzugszinsen nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
6. Es bleibt noch zu prüfen, ob der Gläubigerin für die Verzugszinsen von insgesamt Fr. 2'076. 15 aufgrund der eingereichten Pfändungsverlustscheine die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Gerichtspräsident hat erwogen, ein Pfändungsverlustschein gelte nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da die Verlustscheine indessen für öffentlichrechtliche Forderungen ausgestellt worden seien, könne die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden; für öffentlichrechtliche Forderungen komme nur die definitive Rechtsöffnung in Betracht. Die Gläubigerin erachtet diese Auffassung des Gerichtspräsidenten als unrichtig. Nach dem klaren Gesetzestext gelte der Verlustschein als Schuldanerkennung und es sei belanglos, auf welche Forderung sich der Verlustschein abstütze.
Der Pfändungsverlustschein gilt nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Wird dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 10 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs, 2 SchKG).Handelt es sich um eine Forderung aus öffentlichem Recht, steht dem Schuldner diese Möglichkeit jedoch nicht offen: Der Zivilrichter ist zur Beurteilung öffentlichrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig und könnte auf eine vom Schuldner erhobene Aberkennungsklage nicht eintreten, und die Normen über die Verwaltungsrechtspflege sehen keine Aberkennungsklage vor. Die provisorische Rechtsöffnung würde also automatisch zu einer definitiven. Im Ergebnis würde dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl nur ein Titel, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt. Die provisorische Rechtsöffnung für öffentlichrechtliche Forderungen wie Steuern würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, müsste der Rechtsöffnungsrichter doch nicht bloss die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung prüfen, sondern auch beurteilen, ob vom Schuldner erhobene steuerrechtliche Einwendungen glaubhaft sind. Hiezu ist er aber funktionell nicht zuständig.
Der Gläubiger einer Steuerforderung hat im übrigen kein praktisches Interesse an einer provisorischen Rechtsöffnung, weil dem Verlustschein für eine Steuerforderung eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorangegangen sein muss, er also über einen stärkeren, definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Den Pfändungsverlustschein benötigt er allenfalls, um die Unverjährbarkeit der Forderung zu beweisen. Für öffentlichrechtliche Forderungen, die nicht Gegenstand eines ordentlichen Zivilprozesses bilden können, kann dem Gemeinwesen deshalb nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (ebenso: Urteil der Zivilkammer vom 16.8.1988 i s.S. FG H. c.Z.; Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 30.11.1964 in BlSchK 30/1966, S. 81, und SJZ 61/1965, S. 375; Urteil des basellandschaftlichen Obergerichts vom 21.2.1958 im BJM 1958, S. 287; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 16.1.1969 in SJZ 67/1971, S. 231; Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 7.12.1977 in AGVE 1977, Nr. 15, S. 57).Der Gläubigerin kann für die Verzugszinsforderungen folglich nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
7. Beim Entscheid über die Kostentragung ist zu berücksichtigen, dass das Rekursverfahren erforderlich war, weil die Gläubigerin es unterlassen hatte, dem Gerichtspräsidenten einen Rechtsöffnungstitel einzureichen. Die Gläubigerin hat die durch ihre Säumnis entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen (vgl. § 143 Abs. 2 ZPO); sie hat also die Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen und kann für dieses Verfahren keine Parteientschädigung beanspruchen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1990