SOG 1990 Nr. 29

 

 

Art. 93 SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes, wenn das Einkommen eines selbständig erwerbstätigen Schuldners gepfändet werden muss.

 

 

In einer Betreibung gegen einen selbständig erwerbstätigen Schuldner verfügte das Betreibungsamt eine Verdienstpfändung von 100 Franken pro Monat. Die Gläubigerin erhob Beschwerde. Sie machte geltend, das Einkommen des Schuldners sei bedeutend höher als vom Betreibungsamt angenommen und erlaube eine beträchtlich höhere Verdienstpfändung. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass sich das Betreibungsamt völlig auf die Angaben, die der Schuldner gegenüber dem Bezirksweibel gemacht hatte und die sich als unglaubwürdig herausstellten, verlassen hatte. Sie hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Zum Vorgehen des Betreibungsamtes bei Verdienstpfändungen führte sie aus:

 

Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden haben die tatsächlichen Feststellungen, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens führen, von Amtes wegen zu treffen (BGE 112 III 21 mit Hinweisen).Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Muss das Einkommen eines selbständig erwerbstätigen Schuldners gepfändet werden, darf sich das Betreibungsamt, wie die Aufsichtsbehörde schon verschiedentlich ausgeführt hat, nicht allein auf die Angaben des Schuldners verlassen, zumal dann nicht, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, Selbständig erwerbstätige Schuldner müssen vom Betreibungsamt unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen eingehend über ihre Erwerbsverhältnisse -- Einnahmen und Ausgaben -- befragt werden. Dabei ist insbesondere danach zu forschen, ob dem Schuldner derzeit Kundenguthaben oder andere Forderungen (etwa gegenüber Banken oder den PTT) zustehen, die allenfalls gepfändet werden könnten. Buchführungspflichtige Schuldner sind (nötigenfalls unter Androhung von Strafe) aufzufordern, ihre Geschäftsbücher dem Betreibungsamt zur Einsichtnahme vorzulegen. Dasselbe gilt für nichtbuchführungspflichtige Schuldner, die eine Buchhaltung oder wenigstens weitgehend lückenlose buchhaltungsähnliche Aufzeichnungen über ihren Geschäftsverkehr führen. In diesen Fällen ist der Verdienst des Schuldners vom Betreibungsamt unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen und der Angaben des Schuldners festzulegen. In den übrigen Fällen darf sich das Betreibungsamt nur dann auf die Angaben des Schuldners verlassen, wenn diese glaubwürdig sind. Trifft dies nicht zu, ist der Ertrag des Geschäftes des Schuldners durch Vergleich mit anderen, gleich grossen Geschäften derselben Branche zu schätzen, Dabei kann insbesondere auch die letzte Steuereinschätzung als Hilfsmittel beigezogen und der vom Schuldner betriebene Aufwand berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen SOG 1986 Nr. 11 E. 3).Dass dem Betreibungsamt von den Steuerbehörden keine Einsicht in die Steuerakten gewährt wird, spielt keine Rolle, kann das Amt doch den Schuldner auffordern, ihm die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorzulegen und sein Einverständnis zur Einsicht in die Steuerakten zu erklären. Schliesslich ist es, wenn der Schuldner von sich aus keine Aufzeichnungen über seinen Geschäftsverkehr führt, angebracht, ihn unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zu verpflichten, seine Einnahmen und Ausgaben lückenlos aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen monatlich dem Betreibungsamt vorzulegen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 20. Juli 1990