SOG 1990 Nr. 31

 

 

Art. 93 SchKG. Lohnpfändung und Notbedarf.

-        Sind Alimentenforderungen in Betreibung gesetzt, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, sofern die Gläubigerin zur Deckung ihres Existenzbedarfs auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist, was von Amtes wegen abzuklären ist (Erw. 5).

-        Einkommen einer Frau, die mit ihrem Freund zusammenwohnt und den Haushalt besorgt (Erw. 6b)?

-        Berechnung des Eingriffs ins Existenzminimum des Schuldners (Praxisänderung, Erw. 7).

 

 

E.M. leitete gegen ihren abgeschiedenen Ehemann verschiedene Betreibungen für ausstehende Unterhaltsbeiträge ein. Bei der Pfändung zeigte sich, dass das Existenzminimum des Schuldners dessen Einkommen überstieg. Das Betreibungsamt verfügte dennoch eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 510.--. Der Schuldner erhob daraufhin bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Lohnpfändung. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen:

 

(Erw. 2-4: Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner neuen Familie sein Einkommen übersteigt).

 

5. Nach Art. 93 SchKG kann der Lohn des Schuldners nur soweit gepfändet werden, als er für den Schuldner und seine Familie nicht unumgänglich notwendig ist .Die Rechtsprechung lässt indessen zu, dass unter bestimmten Umständen in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden darf. Das ist dann der Fall, wenn als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten, die ihn für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls belangen. Zu diesen Familienmitgliedern wird von der Praxis auch die geschiedene Ehefrau des Schuldners gezählt. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Betriebenen wird jedoch nur zugelassen, wenn das Einkommen des Gläubigers zur Deckung seines eigenen Notbedarfes nicht ausreicht. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen. Ein absolutes Existenzminimum in dem Sinne, dass ein bestimmter Betrag nicht einmal durch eine Pfändung zu Gunsten unterhaltsberechtigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte, gibt es nach bisheriger Rechtsprechung nicht (BGE 111 III 15 und 106 III 19 je mit Hinweisen). Die Gläubigerin war früher mit dem Beschwerdeführer verheiratet; in den Betreibungen, die zur angefochtenen Lohnpfändung geführt haben, macht sie rückständige Unterhaltsbeiträge, die allesamt weniger als ein Jahr vor Zustellung der Zahlungsbefehle verfallen sind, geltend. Umstritten ist dagegen, ob die Gläubigerin zur Deckung ihres Notbedarfes auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Obwohl zu vermuten ist, dass bei richterlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Gläubiger auf diese angewiesen ist, müssen die Betreibungsbehörden bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abklären, ob dies auch tatsächlich zutrifft (BGE 111 III 19, 105 III 5 E. 5.)

 

6. ... (Die Aufsichtsbehörde prüft die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Einkommens und die Berechnung des Existenzminimums der Gläubigerin durch das Betreibungsamt an deren Wohnort erhebt.)

 

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gläubigerin besorge ihrem Freund vollumfänglich den Haushalt, wofür ihr "entsprechend der versicherungsrechtlichen Richtlinien" Fr. 800.-- als Einkommen anzurechnen seien. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den versicherungsrechtlichen Richtlinien die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf die AHV/IV/EO-Beitragspflicht der nichterwerbstätigen, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau meint. Das EVG hat vor einigen Jahren entschieden, dass solche Frauen beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu betrachten sind, wenn sie den gemeinsamen Haushalt führen und dafür von ihrem Partner Kost und Logis und allenfalls ein zusätzliches Taschengeld erhalten; die Naturalleistungen und das allfällige Taschengeld werden massgeblichem Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gleichgestellt (BGE 110 V 1 ff.).Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht unbesehen auf das Betreibungsrecht übertragen werden. Hier werden nur effektiv ausgerichtete Beträge als Einkommen betrachtet (vgl. BGE 90 III 35) und führt Naturaleinkommen zu einer Verminderung des Existenzminimums: Wer für Nahrung und Wohnung nicht aufkommen muss, kann bloss den halben Grundbetrag (vgl. BGE 67 III 143 und Ziff. IV/1 der Richtlinien und des Kreisschreibens) und keinen Zuschlag für Wohnungskosten beanspruchen. Einzig ein effektiv ausgerichtetes Taschengeld könnte betreibungsrechtlich als Einkommen angesehen werden. Zu beachten ist weiter, dass die Rechtsprechung des EVG nicht für alle im Konkubinat lebenden Frauen Geltung beansprucht (vgl. BGE 110 V 6 oben: "unter Umständen wie den vorliegenden").Die Vermutung, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau führe den Haushalt und erhalte dafür von ihrem Partner Kost, Logis und ein Taschengeld, rechtfertigt sich nur dann, wenn die Frau nicht erwerbstätig ist, über kein anderweitiges Einkommen und Vermögen verfügt und damit von ihrem Partner finanziell abhängig ist.

 

(Die Aufsichtsbehörde stellt im folgenden fest, dass die Gläubigerin teilweise erwerbstätig ist und über eigenes Einkommen verfügt, so dass nicht angenommen werden kann, sie führe ihrem Freund den Haushalt und erhalte dafür von ihm ein Taschengeld). (Es ergibt sich, dass das Existenzminimum der Gläubigerin Fr. 2'406.20 beträgt und ihr Einkommen von Fr. 1'980.-- ebenfalls übersteigt, so dass die Gläubigerin zur Deckung ihres Notbedarfes auf einen Teil der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge angewiesen ist).

 

7. Verdient der Schuldner nicht genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Alimentengläubigers bestreiten zu können, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Einkommen des Schuldners so unter die Personen, die daraus leben müssen, zu verteilen, dass alle vom Schuldner zu unterhaltenden Personen auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse erleiden. Die pfändbare Quote des Einkommens des Schuldners errechnet sich nach folgender Formel (grundlegend BGE 67 III 138 und 71 III 177 f.; zuletzt BGE 111 III 16):

 

Einkommen des Schuldners x Notbedarf des Gläubigers.

Notbedarf des Schuldners + Notbedarf des Gläubigers.

 

Differenzen bestehen jedoch darüber, welche Beträge in die Formel einzusetzen sind:

 

a) Das Betreibungsamt hat als Einkommen des Beschwerdeführers dessen Bruttoeinkommen von Fr. 4'450.-- in die Berechnungsformel eingesetzt (ebenso BGE 111 III 16).Demgegenüber vertritt Meier (Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, 1987, S. 148) die Auffassung, es müsse das Nettoeinkommen des Schuldners, wie er es tatsächlich vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalte, in die Formel eingesetzt werden. Ob vom Brutto- oder vom Nettoeinkommen ausgegangen wird, ist nicht bedeutungslos: Die pfändbare Quote ist höher, wenn das Bruttoeinkommen (und ein entsprechend höheres Existenzminimum des Schuldners) in die Rechnung eingesetzt wird. Richtigerweise ist vom Nettoeinkommen auszugehen, denn nur was dem Schuldner effektiv ausbezahlt wird, kann für den Unterhalt seiner Familie verwendet und auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Vom Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers sind deshalb die ihm von seiner Arbeitgeberin abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 397.60 abzuziehen; massgebend ist das Nettoeinkommen von Fr. 4'052.40. Entsprechend vermindert sich das in die Formel einzusetzende Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 5'033.10, um Fr. 397.60 auf Fr. 4'635.50.

 

b) Als Notbedarf der Gläubigerin hat das Betreibungsamt den Betrag von Fr. 700.-- betrachtet. Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer an die Gläubigerin zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag.

 

aa) Im neuesten, zu dieser Frage publizierten Entscheid hat das Bundesgericht unter Hinweis auf Amonn ausgeführt, unter Notbedarf des Gläubigers sei der Unterhaltsbeitrag zu verstehen, auf welchen die Kinder -- als Notbedarf -- Anspruch hätten, wenn sie zur Familie des Schuldners gehörten. Amonn schreibt an der zitierten Stelle, wenn das Existenzminimum des Alimentengläubigers nicht gedeckt sei, könne der Schuldner sich nicht auf sein eigenes Existenzminimum berufen, sondern müsse sein unzureichendes Einkommen mit dem ebenfalls notbedürftigen Alimentengläubiger teilen und zwar so, wie wenn dieser zu seiner Familie gehörte (Amonn, Grundriss des Schuldbetreigungs- und Konkursrechts, 2. unveränderte Aufl. 1981, S. 172 und 4. Aufl. 1988, § 23 Rz 57).Diese Formulierung geht auf die Praxis zurück, welche das Bundesgericht in bezug auf in Betreibung gesetzte Kinderalimente verfolgt hatte, bevor es im Jahre 1941 die Formel zur Berechnung des Eingriffs ins Existenzminimum des Schuldners schuf:

 

Ursprünglich hatte das Bundesgericht es abgelehnt, überhaupt ins Existenzminimum des Schuldners einzugreifen; die rechtliche Natur und der Entstehungsgrund der in Betreibung gesetzten Forderung sei für die Frage nach der Zulässigkeit der Lohnpfändung in allen Fällen vollständig unerheblich (BGE 27 I 400, 32 1 747 f.).Diese Praxis hat das Gericht im Jahre 1918 aufgegeben, weil sie der ratio legis nicht gerecht werde. Der Zweck der in Art. 93 SchKG aufgestellten Pfändungsbeschränkung sei es, dem Schuldner das zum Unterhalt seiner selbst und seiner Familie Notwendige zu bewahren. Dieser Zweck bleibe gewahrt, wenn der Pfändungsgegenstand beziehungsweise sein Erlös zum Unterhalt der Familie des Schuldners, zu der auch seine Kinder aus einer geschiedenen ersten Ehe gehörten, verwendet werden könne. Art. 93 SchKG sei deshalb überhaupt nicht anwendbar, wenn für eine Alimentenforderung gepfändet werde (BGE 44 III 200 f.).Bereits im folgenden Jahr beschränkte das Bundesgericht die Pfändbarkeit für Alimentenforderungen wieder; es erkannte, zu Gunsten eines ausserehelichen Kindes könne derjenige Teil des Lohnes gepfändet werden, den der Schuldner für sein Kind aufzuwenden genötigt wäre, wenn dieses in seinem Haushalt leben würde (BGE 45 III 85 und 115).Im Jahre 1941 hat dann das Bundesgericht die oben wiedergegebene Formel zur Berechnung des Eingriffs ins Existenzminimum des Schuldners entwickelt. Dabei hat es den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag nach Art. 145 ZGB als Notbedarf der Gläubigerin betrachtet und in die Berechnung eingesetzt (BGE 67 III 138).Im folgenden Jahr hat das Bundesgericht seine frühere Praxis bestätigt, wonach ein Unterhaltsberechtigter dann nicht Pfändung unter den Notbedarf des Schuldners verlangen könne, wenn er zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners nicht angewiesen sei; ein richterlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag gebe, auch wenn er an sich den Notbedarf des Berechtigten nicht übersteigt, keinen Anlass zu einem Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners, wenn und soweit der Notbedarf des Gläubigers durch andere Einnahmen gedeckt sei (BGE 68 III 106 f., ebenso BGE 72 III 95).In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 1942, wo das Ausmass der Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge streitig war, die der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens zugesprochen worden waren, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass, lebe der Alimentengläubiger vom Schuldner getrennt, für ihn kein grösserer Teil des Lohnes gepfändet werden dürfe, als er auf den Gläubiger bei gemeinsamem Haushalt entfiele, wobei dieser Betrag aber natürlich durch den vom Richter festgesetzten Unterhaltsbeitrag nach oben begrenzt werde. Auf ein solches gerichtliches Urteil hätten die Betreibungsbehörden im allgemeinen abzustellen, sofern nicht bestimmte Gründe dafür vorlägen, dass der Alimentenberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen sei, worüber die Betreibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hätten (BGE 68 III 28).In BGE 74 III 47 -- es ging um den Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners für den Unterhaltsbeitrag eines ausserehelichen Kindes -- hat dann das Bundesgericht die von ihm entwickelte Formel wie folgt erläutert; "Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der Unterhaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass der Alimentengläubiger nicht den vollen Beitrag benötigt, um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben fristen zu können (BGE 68 III 28, 106, 71 III 17).Den Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen, kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grösserer Teil des Lohnes gepfändet werden, als er bei gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68 III 28, vgl. auch schon 45 III 85 unten, 50 III 17), weil sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Familienangehörigen (die Glieder der engern Familie) eine verhältnismässig stärkere Einschränkung auf sich nehmen müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses Gläubigers darf daher nicht mit einem höhern Betrage in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre, wenn dieser Gläubiger im Haushalte des Schuldners leben würde (vgl. BGE 74 III 7 oben).Von den verschiedenen hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag, davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im Falle gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste massgebend." In späteren Entscheiden (BGE 78 III 66, 86 III 14, 89 III 67, 105 III 49 und 55, 107 III 77, 111 III 16) hat sich das Bundesgericht nie mehr eingehend zu dieser Frage geäussert.

 

bb) Im vorliegenden Fall tritt als Gläubigerin eine geschiedene Ehefrau auf; der Schuldner ist bereits wieder verheiratet und hat ein weiteres Kind. Es ist kaum vorstellbar, dass die Gläubigerin und ihre Kinder zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner neuen Familie in einem gemeinsamen Haushalt leben könnten, und nicht ersichtlich, wie in einem solchen Fall der Notbedarf der Gläubigerin zu berechnen wäre.

 

Dies kann indessen offen bleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass das Existenzminimum der Gläubigerin Fr. 2'406.80 beträgt und sie über anderweitige Einkünfte in Höhe von Fr. 1'980.-- verfügt. Sie ist somit nicht auf den gesamten, ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag angewiesen, um ihren Notbedarf zu decken; dazu benötigt sie vielmehr bloss Fr. 426.80. Setzt man diesen Betrag in die Formel zur Berechnung des Eingriffs ins Existenzminimum des Schuldners ein, wie dies die baselstädtische Aufsichtsbehörde in dem in BlSchK 53/1989, S. 21 ff. publizierten Entscheid getan hat, ergibt sich folgende Rechnung:

 

**SOG-1990-31 S.88**

 

Fr. 4'052.40 x Fr. 426.80 = Fr. 341.65.

=========================.

Fr. 4'635.70 + Fr. 426.80.

 

cc) Eine abweichende Auffassung vertritt Meier: Das allgemein anerkannte Ziel der Berechnung sei es, den pfändbaren Betrag so zu bestimmen, dass Gläubiger und Schuldner (bzw. seine engere Familie) im gleichen Verhältnis eingeschränkt seien. Dieses Ziel könne aber nur erreicht werden, wenn man für Gläubiger und Schuldner von analogen Grössen ausgehe. Für den Schuldner sei unbestrittenermassen das konkret berechnete Existenzminimum für die engere Familie einzusetzen. Alsdann müsse aber auch für den Gläubiger das Existenzminimum, das er im Zeitpunkt der Pfändung konkret benötigt, in Rechnung gestellt werden (S. 147).Umgekehrt sei allerdings das übrige Einkommen des Gläubigers ebenfalls zu berücksichtigen (S. 148).

 

In der Tat führt die vom Bundesgericht entwickelte Formel nicht dazu, das sich Gläubigerin und Beschwerdeführer im gleichen Masse einschränken müssen. So würde die Gläubigerin Fr. 2'321.65 (Fr. 1'980.-- eigenes Einkommen und Fr. 341.65 pfändbare Quote) erhalten und könnte damit 96,4% ihres Existenzminimums (Fr. 2'406.80 decken; dem Beschwerdeführer verblieben bloss noch Fr. 3'710.75 oder 80% seines Existenzminimums (Fr. 4'635.70).Dies liegt daran, dass die bundesgerichtliche Formel den Notbedarf des Gläubigers mit dem in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag, soweit er für den Gläubiger wirklich unentbehrlich ist, gleichsetzt, Das Bundesgericht hat denn auch ursprünglich ausgeführt, das Einkommen des Schuldners müsse so verteilt werden, dass sich der dem Alimentengläubiger zufallende Teilbetrag zu dem von ihm als Notbedarf zu beanspruchenden Unterhaltsbeitrag gleich verhalte wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag zum Notbedarf der engeren Familie oder wie das Einkommen des Schuldners zu dem aus dem Notbedarf der engeren Familie und dem Unterhaltsbeitrag zusammengesetzten Notbedarf der weiteren Familie (71 III 177, 67 III 138; ebenso noch 74 III 7).Soweit ersichtlich, wurde erstmals in BGE 86 III 14 eine verkürzte Umschreibung der Formel verwendet. Dort heisst es, der Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners sei so zu bemessen, dass sich einerseits der Schuldner und die mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder und anderseits der Gläubiger im gleichen Masse einschränken müssten (ebenso seither BGE 105 III 49 und 53, 106 III 19, 107 III 77, 111 III 15).Damit stimmt die Umschreibung der verwendeten mathematischen Formel nicht mehr mit deren Inhalt überein: Weil das Existenzminimum des Gläubigers höher sein kann als der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag, er anderseits aber über weitere Einkünfte verfügen kann, sagt die verwendete Formel nichts darüber aus, in welchem Mass sein Notbedarf gedeckt wird; ausgeschlossen ist einzig, dass der Gläubiger mehr als seinen Notbedarf erhält.

 

Es stellt sich somit die Frage, ob der Eingriff ins Existenzminimum des Beschwerdeführers nach der üblichen Formel zu berechnen oder so zu bemessen ist, dass Gläubigerin und Beschwerdeführer im Ergebnis ihr Existenzminimum im gleichen Verhältnis decken können. Da nur soweit als unumgänglich notwendig ins Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden darf und dem Schuldner nicht zuzumuten ist, sich in weitergehendem Masse als die Gläubigerin einzuschränken, ist im vorliegenden Fall der Eingriff ins Existenzminimum des Beschwerdeführers so zu berechnen, dass Gläubigerin und Beschwerdeführer die gleiche prozentuale Einbusse in ihr Existenzminimum erleiden. Meier (S. 148) schlägt folgende Formel für die Berechnung der pfändbaren Quote des Lohnes des Schuldners vor (EK = Einkommen, EM = Existenzminimum, Gl = Gläubiger, Sch == Schuldner):

 

(EK Gl + EK Sch) x EM Gl.

========================= - EK Gl = Pfändbare Quote.

EM Gl + EM Sch.

 

oder

 

(4'052.40 + 1'980.--) x 2'406.20.

================================ - 1'980.-- = Fr. 81.10.

4'635.70 + 2'406.80.

 

Werden vom Lohn des Beschwerdeführers Fr. 81.10 gepfändet, hat die Gläubigerin insgesamt Fr. 2'061.10 oder 85,7% ihres Existenzminimums zur Verfügung; dem Beschwerdeführer verbleiben noch Fr. 3'971.30 oder ebenfalls 85,7% seines Existenzminimums. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die vom Betreibungsamt verfügte Lohnpfändung ist auf Fr. 81.10 herabzusetzen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 1. Mai 1990