SOG 1990 Nr. 34
Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 1990