SOG 1990 Nr. 36
Art. 24 Abs. 1 RPG; § 24 Abs. 2 NHV. Eine Terrainveränderung in der Juraschutzzone darf nicht ohne gewichtigen Grund bewilligt werden.
Das Bau-Departement bewilligte in der Gemeinde S. den Bau eines Schafstalles ausserhalb der Bauzone unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Anlässlich einer Kontrolle wurde festgestellt, dass die errichtete Baute in der Ausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abwich. Das Bau-Departement verfügte deshalb die nachträgliche Änderung der Baute und insbesondere auch die Beseitigung einer ohne Bewilligung vorgenommenen Terrainaufschüttung. Eine Beschwerde des Eigentümers gegen die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains wies das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit folgender Begründung ab:
3. Nach § 3 Abs. 2 lit. b des kantonalen Baureglementes (KBR) sind u.a. Terrainveränderungen wie Abgrabungen und Aufschüttungen bewilligungspflichtig. In den von der Baukommission bewilligten Plänen, welchen das Bau-Departement zugestimmt hat, sind auf der Südseite des Schafstalles keine Aufschüttungen vorgesehen. Die vorgenommenen Aufschüttungen sind deshalb, auch wenn dort "nur" das Aushubmaterial angeschüttet wurde, ohne Bewilligung ausgeführt worden. Einer nachträglichen Bewilligung stehen insbesondere die strengen Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz entgegen (NHV).Im Abschnitt über die kantonale Juraschutzzone ist in § 24 Abs. 1 NHV gefordert, dass Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen haben, und in Abs. 2, dass exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden sind. Die Aufschüttung südseits des Schafstalles, welche der Beschwerdeführer nun nicht mehr rückgängig machen möchte, ist aber im Sinne dieser Vorschrift als übermässig zu bezeichnen und kann deshalb auch nachträglich nicht bewilligt werden. Sie dient keinem mit der geplanten Schafhaltung in Zusammenhang stehenden ersichtlichen Zweck; insbesondere ist unerfindlich, weshalb dort der Beschwerdeführer einen Wagen sollte abstellen können. Das Gebäude verfügt nämlich, wie geschildert, über keine Zufahrt, sondern steht mitten in einer nach Süden abfallenden Wiese. Wenn der Beschwerdeführer dort maschinell heuen oder allenfalls sogar zusätzliches Heu mit einem Wagen zum Stall bringen will, braucht er ohnehin einen Wagen, der in steilem Gelände ohne ebene Fahrmöglichkeit einsetzbar ist, und deshalb keinen ebenen Platz vor dem Stall, um das Heu dort zu entladen. Ein anderer Grund für die Aufschüttungen wird nicht geltend gemacht.
Gewichtige private Interessen an der unbewilligten vorgenommenen Aufschüttung sind also nicht auszumachen. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an einer möglichst intakten Landschaft in der Juraschutzzone, welches unter diesen Umständen stärker zu gewichten ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Terrainveränderung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 24 Abs 1 lit. b RPG entgegenstehen, was die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung ausschliesst. Die Wiederherstellungsverfügung des Bau-Departementes ist also zurecht ergangen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes, wie sie vom Bau-Departement angeordnet ist, verursacht dem Beschwerdeführer auch keinen unzumutbaren unverhältnismässigen Aufwand; ein grosser Teil des Materials dürfte nordseits des Gebäudes, wo zuviel abgegraben wurde, und auf der Ostseite Platz haben. Ein allfälliger Überschuss müsste abtransportiert werden, was erfahrungsgemäss nicht allzuhohe Kosten verursacht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 1990