SOG 1990 Nr. 47

 

 

§§ 48 Abs. 1 lit. a GO; Art. 43 Abs. 1 BauG; Art. 55 Ziff. 2 WRG. Wer ist zuständig, über ein Schadenersatzbegehren, das sich auf den Bau einer öffentlichen Abwasserleitung bezieht, zu entscheiden?

 

 

Der Gemeindeverband der Abwasserregion Meltingen/Zullwil erstellte 1980/81 einen Abwasserkanal für die Abwasserreinigungsanlage. Ein Grundeigentümer, durch dessen Grundstück die Leitung führt, verlangte vom Gemeindeverband Ersatz für die Wiederinstandstellung des Grundstücks und Ertragsausfall seit dem Jahr 1982. Da Verhandlungen und andere Bemühungen nichts fruchteten, erhob der Grundeigentümer schliesslich beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Gemeindeverband. Das Verwaltungsgericht trat aus folgenden Gründen auf die Klage nicht ein:

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur zwischen einem Privaten und einem Gemeindeverband. Für solche Streitigkeiten ist nach § 48 Abs. 1 lit. a GO an sich das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung zuständig. Nun kennt jedoch die kantonale Gesetzgebung, namentlich die Baugesetzgebung, zahlreiche öffentlich-rechtliche Entschädigungen, die nicht im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht, sondern im sogenannten Schätzungsverfahren zu beurteilen sind. In diesem Verfahren urteilt die kantonale Schätzungskommission als erste und das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung als Beschwerdeinstanz (§ 231 Abs. 1 EG ZGB, § 43 Abs. 2 BauG, § 55 Ziff. 2 WRG).

 

Beim Abwasserkanal, den der Gemeindeverband der Abwasserregion Meltingen/Zullwil im Grundstück des Klägers erstellt hat, handelt es sich zweifellos um eine öffentliche Leitung. Eine solche Leitung hat der Grundeigentümer nach § 42 Abs. 1 BauG gegen volle Entschädigung zu dulden. Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Entschädigung nach § 43 Abs. 1 BauG im Schätzungsverfahren für Enteignung zu ermitteln. Das führt im vorliegenden Fall zur Anwendung des Schätzungsverfahrens. Das gleiche ergibt sich aus dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959/3. Dezember 1978  (WRG), das in den §§ 35 ff. die Erstellung von Abwasseranlagen regelt. Dort wird in § 55 Ziff. 2 bestimmt, dass die Schätzungskommission als erste und das Obergericht (heute das Verwaltungsgericht) als zweite und letzte kantonale Instanz entscheiden "über alle in diesem Gesetz begründeten streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wie Perimeterbeiträge, Ausgleichsansprüche und Entschädigungen". Zufolge der Anwendbarkeit des Schätzungsverfahrens ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage erstinstanzlich nicht das Verwaltungsgericht, sondern die kantonale Schätzungskommission zuständig. Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 1990