SOG 1990 Nr. 48
Art. 4 BV; § 10 VRG. Rechtliches Gehör. Ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Frist gesetzt, darf ein rechtzeitig eingereichtes Fristerstreckungsgesuch nicht unbehandelt gelassen und stattdessen der Sachentscheid getroffen werden.
Der Oberamtmann setzte in einem Vollstreckungsverfahren den Vollstreckungsbeklagten Frist zur Stellungnahme. Auf Begehren um Fristerstreckung gewährte er eine neue Frist, verbunden mit der Androhung, dass anhand der Akten entschieden werde, wenn die Stellungnahme nicht rechtzeitig eingereicht würde. Ein neuerliches rechtzeitig eingereichtes Fristerstreckungsgesuch behandelte der Oberamtmann nicht mehr, sondern traf gleich den Vollstreckungsentscheid. Auf Beschwerde der Betroffenen stellte das Verwaltungsgericht fest, dass in diesem Vorgehen ein klarer Verstoss gegen das Gebot zur Gewährung des rechtlichen Gehörs liege:
Das rechtliche Gehör, welches einerseits der Sachaufklärung dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, beinhaltet insbesondere, dass sich der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffene vor dessen Erlass zur Sache äussern kann (BGE 115 Ia 11); und dieses sogenannte Äusserungsrecht setzt voraus, dass der Berechtigte durch die entscheidende Instanz unter anderem auch darüber orientiert sein muss, bis wann er eine schriftliche Stellungnahme einzureichen hat (Müller, Grundrechte, Besonderer T., 1985, S. 142; darnach kann im Interesse eines geordneten Verfahrensganges die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen an eine ausreichend bemessene Frist gebunden werden, wobei jedoch die damit allenfalls bewirkte Verfahrensstrenge und -ökonomie nicht zu einer Beschränkung der Substanz des Anspruchs führen darf).Die Orientierungspflicht erfordert, dass die Behörde durch positives Tun gegenüber dem Äusserungsberechtigten das Erforderliche vorkehrt, also in Fällen, wo dies angezeigt oder gar gesetzlich vorgeschrieben ist, Anordnungen trifft (Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, 1985, S. 142; BGE 101 Ia 311). Dass ein solches -- gemäss bundesrechtlichen Anforderungen nötiges -- Aktivwerden gerade auch dann geboten ist, wenn ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Stellungnahme zu einem bevorstehenden -- allenfalls belastenden -- Entscheid vor Ablauf eines bereits gesetzten Termins gestellt wurde, entspricht denn auch der gesetzlichen Regelung in § 10 VRG. Darnach können behördlich angesetzte Fristen auf rechtzeitig eingereichtes Gesuch hin aus zureichenden Gründen erstreckt werden; und falls die Erstreckung abgelehnt wird, muss eine kurze Nachfrist angesetzt werden (Abs. 2), was in Hinblick auf die erwähnten bundesrechtlichen Anforderungen zur Wahrung des Äusserungsrechts nicht nur eine Obliegenheit mit Ordnungsfunktion darstellen kann, sondern einer zwingenden Rechtspflicht entspricht. Nur wenn eine förmliche Gesuchsabweisung erfolgte und dabei die erforderliche kurze Nachfrist eingeräumt worden ist, muss nämlich der zur Stellungnahme eingeladene Äusserungsberechtigte damit rechnen, dass es nach Ablauf der Nachfrist auch ohne das ausgeübte Äusserungsrecht zum Entscheid kommen werde. Mangels einer derartigen ausdrücklichen Gesuchsabweisung wird der Gesuchsteller grundsätzlich noch gar nicht säumig; er steht noch nicht unter dem Risiko, dass ohne Abwarten des Eingangs der Stellungnahme, auf deren Einreichung er ja vermittels des Fristerstreckungsgesuchs beharrte, entschieden werde. Wird diesfalls dennoch der Entscheid in der Sache getroffen, so liegt infolge Verletzung des Äusserungsrechts ein klarer Verstoss gegen das Gebot zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1990