SOG 1990 Nr. 50

 

 

§ 22 VRG. Widerruf einer Baubewilligung. Wann kann eine rechtskräftig, aber zu Unrecht erteilte Baubewilligung widerrufen werden?

 

 

Die Baukommission B. erteilte H. 1986 die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit angebautem offenem Abstellraum, dessen Dach zugleich als Balkon für das Obergeschoss dient. Der Abstand des Anbaus zur Grundstücksgrenze verletzte die Grenzabstandsvorschriften von § 22 des alten KBR, was alle Beteiligten übersahen. Als H. zum Abschluss der Bauarbeiten ein nicht den bewilligten Plänen entsprechendes Balkongeländer anbringen wollte, wandten sich die Nachbarn an die Baubehörde und verlangten unter anderem den Widerruf der Baubewilligung hinsichtlich des Balkons. Baukommission und Bau-Departement wiesen dieses Begehren ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt mit folgender Begründung: Die Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis. Sie erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie auf dem ordentlichen Verfahrensweg nicht mehr angefochten werden kann.

 

Der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist in § 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) geregelt. Nach Abs. 1 kann eine Verfügung widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern. Abs. 2 behält Verfügungen vor, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen widerrufen werden können. Zu diesen Verfügungen gehört auch die Baubewilligung. Ihr geht ein Verfahren voraus, worin die Rechtmässigkeit des Baugesuches und die von ihm tangierten öffentlichen Interessen geprüft werden; die Baupublikation mit der Einsprachemöglichkeit dient dazu, die Überprüfung wirksamer zu machen. Bei einem solchen vorgängigen Verfahren muss der Widerruf der Bewilligung erschwert sein (vgl. SOG 1974 Nr. 36). Es ist abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit, am Fortbestand der Bewilligung, der Vorrang gebührt (BGE 105 Ia 326; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 152).Nach der Praxis ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt des Widerrufs von der Baubewilligung bereits Gebrauch gemacht worden ist. Nach Baubeginn, d.h. nach den vom Bauherrn im berechtigten (nicht etwa arglistigen) Vertrauen auf die Bewilligung getroffenen Vorkehren und Aufwendungen, ist ein Widerruf im allgemeinen nur noch dann möglich, wenn die Bewilligung in besonders schwerwiegender Weise gegen das materielle Recht verstösst und damit wichtige öffentliche Interessen verletzt (vgl. SOG 1974 Nr. 36, 1985 Nr. 36, BGE 107 Ib 39 f., 103 Ib 206 ff., 100 Ib 97, 302, Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 252 f.).

 

Im vorliegenden Fall, wo die Bauarbeiten zum grössten Teil ausgeführt sind, würde das öffentliche Interesse am Widerruf darin bestehen, dass die Grenzabstandsvorschriften von § 22 KBR durchgesetzt werden könnten. Nun ist aber zu beachten, dass diese Vorschriften vorwiegend privatrechtlichen Charakter aufweisen und durch nachbarliche Verständigung gemäss § 26 KBR geändert werden können. Zudem gibt das Zivilrecht dem Nachbarn angemessene Möglichkeiten, gegen einen Bau, der den Grenzabstand nicht einhält, einzuschreiten (vgl. Art. 685 Abs. 2 i.V.m. Art. 674 ZGB).Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grenzabstandsvorschrift ist daher nicht so gewichtig. Wenn schliesslich berücksichtigt wird, dass es sich um eine geringfügige Grenzabstandsverletzung handelt, kann keine Rede davon sein, dass die erteilte Baubewilligung in besonders schwerwiegender Weise gegen das materielle Recht verstösst und damit wichtige öffentliche Interessen verletzt.

 

Dafür, dass H. die Baubewilligung arglistig erschlichen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach den Umständen ist anzunehmen, dass er gleich wie die Baukommission den Mangel übersehen hat. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführer im Baugesuch, das sie 1989 für ihr eigenes Einfamilienhaus einreichten, ebenfalls in gutem Glauben einen fast identischen Balkon vorsahen; sie konnten ihn dann allerdings wegen der Einsprache eines Nachbarn nicht ausführen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baubewilligung sind demnach nicht erfüllt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 1990