SOG 1990 Nr. 51
Art. 96 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in Verbindung mit; Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Verletzung der Auskunftspflicht. Ein Versicherter, der dem Gemeindearbeitsamt die Arbeitgeberbescheinigung trotz mehrmaliger Mahnung nicht vorlegt, macht sich der Verletzung der Auskunftspflicht schuldig.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte die Versicherte X. wegen Verletzung der Auskunftspflicht/Meldepflicht im Sinne von Art. 96 AVIG für eine Anzahl Sperrtage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Versicherte habe ihre Tätigkeit bei der Versicherungs-Gesellschaft B. verschwiegen. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde. Sie wendete ein, eine Verletzung der Auskunftspflicht/Meldepflicht liege nur vor, solange ein Versicherter Leistungen beziehe. Während ihrer Beschäftigungsdauer (Dezember 1988 bis Februar 1989) sei diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus der Begründung: Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, die Arbeitsbescheinigung für die letzten zwei Jahre sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt, einreicht (Art. 29 Abs. 1 AVIV).Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse seinen Kontrollausweis, die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste und Ersatzarbeit sowie weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt, vor (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
Die Beschwerdeführerin war vom 1.12.1988 bis 28.2.1989 bei der Versicherung B. tätig. Auf den Ablauf der vereinbarten 3monatigen Probezeit bzw. auf den 28.2. 1989 löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis auf. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, die Auskunftspflicht/Meldepflicht verletzt zu haben, indem sie die Tätigkeit bei der Versicherung B. verschwiegen habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Verletzung der Auskunftspflicht/Meldepflicht liege nur vor, solange der Versicherte Leistungen beziehe.
Während der Beschäftigungsdauer der Beschwerdeführerin (Dezember 1988 bis Februar 1989) sie diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt gewesen. Es ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihrer Tätigkeit bei der Versicherung B. am 28.2. 1989 unterliess, dem zuständigen Gemeindearbeitsamt für diese Tätigkeit eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Dazu führt das Gemeindearbeitsamt glaubhaft aus, man habe der Beschwerdeführerin am ersten Stempeltag ordnungsgemäss die Arbeitgeberbescheinigungsformulare abgegeben. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mehrmals mündlich ermahnt worden, das Formular vom Arbeitgeber ausgefüllt zurückzubringen, ohne Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Gemeindearbeitsamt nicht bekannt gewesen, wo die Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis gehabt hatte. Unter solchen Umständen wäre es vorab gerechtfertigt gewesen, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung solange abzusprechen, bis die verlangte Arbeitgeberbescheinigung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVIG i.V. mit Art. 29 AVIV vorgelegt wird oder Gründe angeführt werden, weshalb das nicht möglich ist. Auf jeden Fall hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie dem Gemeindearbeitsamt die Arbeitgeberbescheinigung betreffend ihre Tätigkeit bei der Versicherung B. -- selbst nach mehrmaliger Mahnung -- nicht vorlegte, den Tatbestand der Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 96 Abs. 1 i.V. mit Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt. Bei der nicht vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung handelt es sich um eine durchaus notwendige Unterlage (Art. 29 AVIV, Art. 96 Abs. 1 AVIG), waren doch die Organe der Arbeitslosenversicherung auf die Angaben der Arbeitgeberbescheinigung angewiesen, um die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Versicherung B. zu erfahren und mithin prüfen und entscheiden zu können, ob allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AVIG verfügt werden muss. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Verletzung der Auskunftspflicht/Meldepflicht liege nur vor, solange der Versicherte Leistungen beziehe, während der fraglichen Beschäftigungsdauer sei diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt gewesen, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführerin wird nicht zur Last gelegt, dass sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Versicherung B. während dessen Dauer nicht meldete, sondern vielmehr, dass sie es anlässlich ihrer erneuten Anmeldung auf dem Arbeitsamt im März 1989 sowie trotz wiederholter Mahnung auch in der Folge -- also zur Zeit, in der sie erneut Leistungen geltend machte -- unterliess, dem Gemeindearbeitsamt die notwendige Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Damit erweist sich, dass die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Verletzung der Auskunftspflicht grundsätzlich zurecht erfolgte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. August 1990