SOG 1990 Nr. 52
Art. 45 Abs. 2 lit c Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV). Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Verhängung der Maximalsanktion von 40 Sperrtagen setzt voraus, dass das Verhalten des Versicherten absolut kein Verständnis mehr verdient. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Lehrer sein Dienstverhältnis auflöst, weil das Verhältnis zu seinen Schülern sowie auch zur Schulleitung schwer und nachhaltig beeinträchtigt ist und entsprechender Druck auf ihm lastet.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten X. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V. mit Art. 44 lit. b AVIV für die Höchstzahl von 40 Sperrtagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte sie aus, nach übereinstimmenden Angaben der Kaufmännischen Berufsschule Y. als Arbeitgeberin wie auch von Herrn X. als Arbeitnehmer habe Herr X. gewünscht, sein Dienstverhältnis auf den 31.1.1990 zu beenden, ohne seine Rechte als hauptamtlich gewählter Handelslehrer auszuschöpfen. Er habe sogar die Stellvertretungskosten für die von ihm gewünschte Beurlaubung im Monat Januar 1990 übernommen. Der Einwand von Herrn X., die psychische Belastung sei nicht mehr zu verkraften gewesen, könne nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hätte Herrn X. zugemutet werden können, wenigstens während der Dauer der viermonatigen Kündigungsfrist auszuharren. Seine darauffolgende Arbeitslosigkeit sei in schwerem Masse selbstverschuldet, entsprechend würden 40 Sperrtage verhängt. Der Versicherte erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei aufzuheben. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde änderte das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 30 Tage herabgesetzt wurde. Das Gericht erkannte zunächst, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer andern Stelle grundsätzlich zurecht erfolgte (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V. mit Art. 44 lit. b AVIV) und prüfte im folgenden die Angemessenheit der Anzahl Sperrtage. Aus der Begründung:
Damit bleibt das Ausmass der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Dieses bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 40 Sperrtage. Bei leichtem Verschulden werden 1 bis 10, bei mittelschwerem Verschulden 11 bis 20 und bei schwerem Verschulden 21 bis 40 Sperrtage verhängt. Die Vorinstanz ahndete das Verschulden des Beschwerdeführers mit der maximalen Sanktion von 40 Sperrtagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Diese für Fälle ausserordentlich schweren Verschuldens vorbehaltene Sanktion erscheint im vorliegenden Fall als zu hart. Die Vorinstanz behält sich zwar zurecht vor, in Fällen von Verletzungen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sowie von Auflösungen des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer andern Stelle bis 40 Sperrtage zu verfügen. Die Verhängung der Maximalsanktion setzt indessen voraus, dass das Verhalten des Versicherten absolut kein Verständnis mehr verdient. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann zwar, wie gesagt, kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in einem erheblichen, ja schweren Mass selbstverschuldet ist. Anderseits steht man aber der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass das Verhältnis zu seinen Schülern sowie auch zur Schulleitung schwer und nachhaltig beeinträchtigt war und entsprechender Druck auf ihm lastete, nicht ganz verständnislos gegenüber, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenerweise keine dienstvertraglichen Pflichten verletzte. Vielmehr erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, wenn auch nicht entschuldbar, so doch in einer gewissen Weise einfühlbar. Insoweit ist sein Verschulden zu relativieren. Angemessen erscheint die Verhängung von 30 Sperrtagen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1990