SOG 1991 Nr. 12
§ 103 ZPO. Kosten bei Vergleich. Bei Prozesserledigung durch Vergleich kann nicht nur oder vorwiegend darauf abgestellt werden, wer den Prozess veranlasst hat. Es sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten.
In einem Haftpflichtprozess, der durch Vergleich erledigt wurde, war noch über die Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden. Der Gerichtspräsident auferlegte die Gerichtskosten der beklagten Versicherung und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 2000.-. Im Rekursverfahren vor Obergericht beantragte die Versicherung, die Gerichtskosten seien zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Sie beanstandete, dass der Vorderrichter den Kostenentscheid vor allem damit begründete, die Beklagte habe den Prozess veranlasst. Das Obergericht führte dazu aus: 3. Beim Kostenentscheid nach § 103 ZPO hat der Richter nicht nur zu fragen, wer den Prozess veranlasst hat. Das Veranlassungsprinzip, wie es die Parteien verstehen (nämlich als Abweichung von der allgemeinen Kostentragungsregel gemäss § 101 Abs. 1 ZPO), spielt vor allem unter dem Gesichtspunkt von § 101 Abs. 2 ZPO, der hier nicht anzuwenden ist, eine Rolle. Bei Prozesserledigung durch Vergleich sind vielmehr alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten.
Aus der vorliegenden Prozessgeschichte geht hervor, dass der Kläger vor Anhebung des Verfahrens von der Beklagten ein Schmerzensgeld von ca. Fr. 14000.- bis Fr. 17000.- unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung verlangt hatte. Die Beklagte war weder vor noch nach Prozessbeginn zu irgendwelchen Zahlungen bereit; sie bestritt jegliche Anspruchsberechtigung des Klägers. Erst nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens kamen offenbar Vergleichsverhandlungen zustande, welche jedoch an den zu weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien scheiterten. Am 6. November 1990 konnten sich die Parteien schliesslich aussergerichtlich auf eine Genugtuungssumme von Fr. 10000.- einigen. Die Beklagte erklärte sich demnach nach mehrjähriger Verfahrensdauer und mehrmaligen Vergleichsversuchen zur Zahlung einer Summe bereit, die der Kläger bereits vor Anhebung der Klage zu akzeptieren bereit gewesen wäre (Fr. 14000.- abzüglich Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-).Sie hat damit den Prozess klarerweise verursacht, war doch der Kläger unter diesen Umständen zur Beschreitung des Rechtsweges gezwungen. Entscheidend ist indessen, dass der Kläger im Prozess einen Betrag zwischen Fr. 10000.- und Fr. 25000.- verlangte und damit zu erkennen gab, dass er sich mit einer Summe im unteren Klagebereich begnügte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wenn das richterliche Ermessen wie in einem Genugtuungsprozess eine grosse Rolle spielt. Der Vorderrichter hat mit seinem Entscheid, der Beklagten die Gerichtskosten und einen Beitrag an die Parteikosten des Klägers aufzuerlegen, diesem Umstand somit zu Recht massgebliche Bedeutung zugemessen....
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Januar 1991