SOG 1991 Nr. 13

 

 

§ 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Kreisschreiben des Obergerichtes vom 14. Januar 1991 an die Richterämter des Kantons betreffend die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände und amtlichen Verteidigungen.

 

 

Mit Brief vom 1. Oktober 1990 an die Gerichtsbeamtenkonferenz beantragt der Solothurnische Anwaltsverband, die Stundenansätze für die Parteientschädigungen in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege auf 160 Franken heraufzusetzen. Die Gerichtsbeamtenkonferenz hat am 5. November 1990 zum Begehren befürwortend Stellung genommen und es zur abschliessenden Behandlung an das Obergericht weitergeleitet.

 

Der Zeitaufwand des Anwaltes ist nach ständiger Praxis aller Gerichte im Kanton der wichtigste Faktor für die Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände. Die Ansätze sollen der allgemeinen Entwicklung der Erwerbseinkommen Rechnung tragen. Vor 25 Jahren galt als Richtlinie ein Ansatz von 60 Franken pro Stunde. Etwa 1980 wurden die Ansätze auf 100 Franken erhöht und seit 1984 werden in der Regel 130 Franken berechnet.

 

Die Löhne sind im allgemeinen auch in den letzten Jahren der Teuerung angepasst worden. Vom November 1984 bis zum November 1990 ist der Landesindex der Konsumentenpreise von 105,1 auf 124,7 Punkte angestiegen. Diese Entwicklung der Teuerung allein rechtfertigte eine Erhöhung der Stundenansätze um ca. 20 Prozent. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass seit 1984 besonders in den Wirtschaftszweigen, mit denen die Anwälte im Besoldungswesen Schritt halten müssen, auch Reallohnverbesserungen eingetreten sind (vgl. "Die Volkswirtschaft", 1989, 9/39).

 

Wir halten die Erhöhung der Stundenansätze auf 160 Franken im anbegehrten Sinne deshalb für angemessen und ersuchen Sie, die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände künftig auf dieser Basis zu berechnen. Wie Ihnen die Präsidenten der Strafkammern und des Kriminalgerichtes mitgeteilt haben, sollen auch die amtlichen Verteidigungen nach diesen Ansätzen entschädigt werden.

Dasselbe gilt für das Verwaltungsgerichtsverfahren, soweit dort die Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung gelangen.

 

Die Ansätze sind weiterhin als Richtlinie zu betrachten, von der im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Mit der Berechnung eines festen Stundenansatzes werden im Übrigen alle Aufwendungen des Anwaltes entschädigt. Zusätzlich geltend gemacht werden können die Auslagen, nicht aber der Kanzleiaufwand und andere Dienste, die der Anwalt für die Ausführung seines Mandates benötigt.

 

Gesamtgericht, Urteil vom 14. Januar 1991