SOG 1991 Nr. 19

 

 

Art. 60 SchKG. Rechtsstillstand wegen Verhaftung. Betreibung eines Strafgefangenen, der entgegen Art. 371 ZGB keinen Vormund hat.

 

 

Die O. AG stellte im Juli 1991 zwei Betreibungsbegehren gegen D., der damals in der Strafanstalt inhaftiert war. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle im Gefängnis zu. D. erhob frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Zahlungsbefehle. Zur Begründung berief er sich auf den Rechtsstillstand nach Art. 60 SchKG und machte geltend, das Betreibungsamt hätte ihm Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen müssen. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

 

1. D. verbüsst eine Strafe von ca. 20 Monaten Dauer; er hätte somit nach dem Wortlaut von Art. 371 ZGB bevormundet werden müssen. Nun wird diese gesetzliche Regelung in der Lehre aber kritisiert und in der Praxis zum Teil nicht mehr befolgt (vgl. Riemer, Vormundschaftsrecht, Bern 1981, § 4 Rz 42 ff. und Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 33 ff. zu Art. 371 ZGB).Auch die Rechtsprechung hat die Norm relativiert: Darin werde eine blosse Vermutung ausgesprochen, der Häftling sei zu entmündigen. Die zuständige Behörde habe (nach der Offizialmaxime) insbesondere auch nach Gründen zu forschen, die eine Bevormundung des Häftlings als überflüssig erscheinen liessen. Falls die Abklärungen ergäben, dass ein tatsächliches Schutzbedürfnis nicht bestehe, d.h. Wahrung der Vermögensinteressen und der persönlichen Fürsorge des Verurteilten ausser Betracht fielen, bedürfe es keiner Vormundsbestellung (vgl. BGE 114 II 210 ff.; Pr 73 Nr. 133; Pr 72 Nr. 209; LGVE 1986 III, Nr. 17).Da weder geltend gemacht wird noch erstellt ist, D. benötige einen Vormund, und da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, vormundschaftliche Schritte zu unternehmen, ist davon auszugehen, D. sei zu Recht nicht bevormundet worden.

 

2. Nach Art. 60 SchKG hat das Betreibungsamt einem inhaftierten Schuldner Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern er nicht bereits einen besitzt. Art. 60 SchKG ist zwingendes Recht. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ohne Fristansetzung zur Vertreterbestellung bedeutet Rechtsverweigerung, die - unter Vorbehalt eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts - jederzeit gerügt werden kann.

 

Ein Verzicht auf Bestellung eines Vertreters kann jedenfalls nicht in der Tatsache erblickt werden, dass es dem Schuldner nachträglich gelungen ist, selber gültig Rechtsvorschlag zu erheben; und Art. 60 SchKG ist im Falle, dass ein Schuldner mehrmals hintereinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu befolgen, denn der Schuldner muss Gelegenheit erhalten, einen gerade für den aktuell in Frage stehenden Fall geeigneten Vertreter zu bestellen (vgl. die überzeugende Zusammenstellung der Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in RVJ 1987, S. 347 ff.).

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 27. September 1991