SOG 1991 Nr. 27

 

 

§ 153 Abs. 2 BauG; § 1 EG StGB; Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2, 109, 335 Ziff. 1 StGB. Die im solothurnischen Baugesetz statuierte Verjährungsfrist von 3 Jahren ist die ordentliche, nicht die absolute Verfolgungsverjährungsfrist.

 

 

Gemäss § 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für das gemäss Art. 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 153 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) nennt als Frist für die Verfolgungsverjährung 3 Jahre. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich dabei um die absolute und nicht um die ordentliche Verjährungsfrist handle.

 

Der Sinn von Art. 152 Abs. 2 BauG ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln. Die ordentliche Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung ist für eidgenössisch geregelte Übertretungen in Art. 109 StGB auf ein Jahr festlegt. Für die absolute Verjährung von Übertretungen enthält Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht eine bezifferte Frist, sondern die Umschreibung "wenn die ordentliche Verjährungsfrist (...) um ihre ganze Dauer überschritten ist." Daraus ergibt sich, dass die ordentliche Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung mit einer konkreten Ziffer und die absolute Verjährungsfrist als Vielfaches der ordentlichen Verjährungsfrist festgelegt wird. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die 3-jährige Frist des § 153 Abs. 2 BauG als ordentliche Verjährungsfrist zu verstehen ist.

 

Die ratio dieser länger angesetzten Frist ist im übrigen in der Tatsache zu sehen, dass Bauangelegenheiten oft langwierigere Unternehmungen sind, und diesbezügliche Unregelmässigkeiten ab und zu erst in der Endphase eines Projektes zutage treten. Um eine Ahndung rechtswidriger Vorgänge noch möglich zu machen, ist es daher aus gesetzgeberischer und rechtspolitischer Sicht notwendig, eine längere ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist als bei herkömmlichen Übertretungen zu statuieren.

 

Aus diesen grammatikalischen und teleologischen Aspekten ist also abzuleiten, dass § 153 Abs. 2 des Baugesetzes die ordentliche Verjährungsfrist nennt und dass sich die absolute Frist der Verfolgungsverjährung nach Art. 72 Ziff. 2 StGB berechnet. Sie beträgt demzufolge 6 Jahre.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1991