SOG 1991 Nr. 30

 

 

§ 95 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 4 BV. Zeugenaussage eines V-Manns. Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wird Genüge getan, wenn dem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, wenigstens einmal im Verlaufe des Verfahrens Fragen und allenfalls noch Ergänzungsfragen an den anonymen Zeugen zu stellen. Kann das tatnächste Beweismittel (direkte Aussage mit Konfrontation) nicht in den Prozess eingebracht werden, ist im Einzelfall zu entscheiden, welcher Beweiswert tatferneren Beweismitteln, z.B. einem blossen Einvernahmeprotokoll, zukommt.

 

 

In der gegen G. geführten Voruntersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten stellte dessen Verteidiger unter anderem den Beweisantrag, der von der Kantonspolizei eingesetzte verdeckte Fahnder "R" (sog. V-Mann) sei anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen. Eventualiter beantragte er, die Einvernahme von "R" sei durch den Untersuchungsrichter, im Beisein des Verteidigers, durchzuführen. Beide Anträge wurden vom Untersuchungsrichter abgelehnt. Dagegen erhob G. Beschwerde ans Obergericht. Auf den Hauptantrag trat das Obergericht nicht ein, weil darüber noch nicht verbindlich entschieden sei; der Beweisantrag könne jederzeit vor dem Gericht wiederholt werden, und dieses habe dann darüber zu befinden. Den Eventualantrag wies das Obergericht mit folgender Begründung ab:

 

§ 95 Abs. 1 und 2 StPO geben einem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Recht, bereits im Stadium der Voruntersuchung Untersuchungshandlungen zu beantragen und an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn es der Untersuchungszweck nicht verbietet. Das Teilnahmerecht kann also eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden, wenn die Anwesenheit der Parteien die ungestörte und möglichst genaue Ermittlung der materiellen Wahrheit gefährden könnte. Es erscheint sinnvoll, die Verfahrensbeteiligten zu den oft für das ganze Strafverfahren entscheidenden Aussagen in der Untersuchung zuzulassen. Da der Beschuldigte unter Umständen über Einzelheiten unterrichtet ist, von denen der Untersuchungsrichter naturgemäss nichts wissen kann, dürfte das Teilnahmerecht grundsätzlich dazu geeignet sein, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Untersuchung zu ermöglichen (Hauser, Zur Teilnahme der parteien in der Voruntersuchung, SJZ 1975, S. 341 ff.).

 

Die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels ist in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Mit den klassischen Methoden wie Befragungen von Verdächtigen, Kontrollen durch zivile und uniformierte Polizeibeamte etc. kommt man heute kaum mehr an Händler heran. Das Ausmass des gehandelten Volumens und der Organisationsgrad der Beteiligten haben beängstigende Formen angenommen. Dem sog "Ameisenverkehr" früherer Jahre, d.h. dem unorganisierten Handel mit Drogen, der von einer Vielzahl von Einzelpersonen, meist selbst Konsumenten, bestritten wurde, kommt heute marktmässig nur noch marginale Bedeutung zu (Baumgartner, Zum V-Mann-Einsatz, Zürich 1990, S. 55). Aufgrund dieser Entwicklung ist die Polizei vermehrt dazu übergegangen, bei sich bietender Gelegenheit auch beamtete V-Männer mit angepasstem Erscheinungsbild und entsprechendem szenenadäquatem Verhalten in die betreffenden Kreise einzuschleusen. Dort haben sie die Aufgabe, im engen Rahmen, den Art. 23 Abs. 2 BetmG setzt, an strafbaren Handlungen teilzunehmen und die Täter dem polizeilichen Zugriff zuzuführen. Es liegt auf der Hand, dass schon das Einschleusen an sich, soll es erfolgreich sein, sehr sorgfältig und umsichtig geplant werden muss. Sodann können der Polizei nur solange wertvolle Insiderinformationen vermittelt werden, wie sich der V-Mann unbehindert und getarnt in der Szene bewegen kann. Es ist deshalb verständlich, wenn die Polizei im Hinblick auf die unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegende wirksame Bekämpfung des Drogenhandels Identität und Ermittlungsmethoden solcher kaum ersetzbarer Fahnder nicht schon im ersten Strafverfahren bekanntgibt (BGE 112 Ia 24; Donatsch, Die Anonymität des Tatzeugen und der Zeuge vom Hörensagen, ZStrR 1987, S. 400).Andernfalls wurden diese Fahnder "verbrannt", d.h. enttarnt, und sie wären in diesem Bereich nicht mehr verwendbar.

 

(Es folgen Ausführungen zu der in Lehre und Rechtsprechung erörterten Problematik der V-Mann-Einsätze. Erwähnt werden der angesichts der dünnen gesetzlichen Grundlage in Art. 23 Abs. 2 BetmG wünschbare gesetzgeberische Handlungsbedarf, die fehlende rechtsstaatliche Kontrolle über die Einsätze, wenn die Polizei in alleiniger Kompetenz über die Modalitäten ihrer Anordnung entscheidet, sowie die Gefahr einer Verkürzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien, wenn durch polizeiliche Vertraulichkeitszusagen die tatnächsten Beweismittel dem Prozess faktisch entzogen werden und es dem Beschuldigten verunmöglicht werden kann, die persönliche Glaubwürdigkeit von Originalzeugen effektiv überprüfen zu lassen.)

 

Ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des V-Manns nicht möglich, fragt sich, welcher Beweiswert der lediglich in einem Protokoll des Untersuchungsrichters vorhandenen Zeugenaussage des V-Manns in der Hauptverhandlung zukommt. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Diese Bestimmung enthält eine Konkretisierung des Prinzips der Waffengleichheit und des Anspruchs auf Anhörung in billiger Weise, auf Fairness im Verfahren (fair trail). Eine weitere Konkretisierung erfolgt in den nationalen bzw. kantonalen Verfahrensrechten durch die Gewährleistung verschiedenster Verfahrensgarantien. Ob in einem Verfahren die Rechte der Beteiligten aus Art. 6 EMRK gewahrt wurden, beurteilt sich in der Regel erst nach Abschluss desselben, unter Berücksichtigung der Verfahrensgesamtheit einschliesslich der Rechtsmittelinstanzen (Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar 1985, N 54-56 zu Art. 6).Gemäss der Bundesgerichtspraxis muss für den Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und genügende Möglichkeit bestehen, die Aussagen eines Belastungszeugen - und zwar auch eines anonymen - zu bestreiten und den Zeugen zu befragen. Es ist aber nicht nötig, dass dies bereits im Untersuchungsverfahren erfolgt (Spühler, Die EMRK, Kriminalistik 2/91, S. 135).Die Bestimmung schliesst aus, ein Strafurteil lediglich auf Aussagen von Zeugen zu stützen, ohne dass der Beschuldigte zu diesen Aussagen wenigstens schriftlich Ergänzungsfragen stellen konnte (Pr 67 Nr. 238; Pr 69 Nr. 57; Pr 77 Nr. 187; Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur EMRK, ZStrR 1979, S. 392).Den Ansprüchen von Art. 4 BV und 6 EMRK wird somit Genüge getan, wenn dem Verteidiger Gelegenheit geboten wird, schriftlich Fragen und allenfalls noch Ergänzungsfragen einzureichen.

 

Unbestritten ist, dass gerade beim Personalbeweis die direkte und unmittelbare Beweisabnahme vor den Schranken die beste Gewähr bietet, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen. Sollte das tatnächste Beweismittel, aus welchen Gründen auch immer, nicht in den Prozess eingebracht werden können, ist danach zu fragen, welcher Beweiswert einem tatferneren im konkreten Einzelfall zukommt, in casu den lediglich schriftlichen Angaben des nicht vor Gericht erscheinenden V-Manns. Da der Strafprozess von Bundesrechts wegen vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung beherrscht ist (Art. 249 BStP), müssen tatfernere Beweismittel zwar nicht a priori ausgeschlossen werden. Gewürdigt werden müssen alle Beweismittel, soweit sie für den Schuldbeweis wesentlich und rechtsstaatlich zulässig sind. Aber es liegt auf der Hand, dass den schriftlich deponierten Aussagen eines Anonymus im Strafprozess isoliert gesehen kaum Beweiswert zukommen kann, soweit rechtlich relevante Tatsachen umstritten sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die unmittelbare Einführung des V-Mann-Wissens vor den Schranken zwar nicht zwingend ist. Auf der anderen Seite ist aber die übrige Beweislage selbstverständlich mitzuberücksichtigen (Baumgartner, a.a.O., S. 312). Ist der Suche nach weiteren Beweismitteln bzw. Indizien, welche geeignet wären, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Anschuldigung zu begründen (z.B. vorherige Kontakte des Beschuldigten mit der Drogenszene) kein Erfolg beschieden, kann eine Verurteilung nicht in Frage kommen. In diesem Sinne wäre es durchaus denkbar, dass sich die Unerreichbarkeit des direkten Tatzeugen zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Prozessual wären dann nämlich die sich als im Hauptverfahren nicht widerlegbar erweisenden Bestreitungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" als wahr zu unterstellen (BJM 1984, S. 259). Der potentielle Nachteil, der sich durch die Sperrung eines Zeugen für den Strafprozess ergibt, ist somit durch eine entsprechende Beweiswürdigung der Justizorgane korrigierbar (Donatsch, a.a.O., S. 408).

 

Das vom Untersuchungsrichter beabsichtigte Vorgehen ist somit gesetzes- bzw. verfassungskonform.

 

(Im Urteil L. gegen die Schweiz vom 15. Juni 1992 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine spezielle gesetzliche Grundlage für den V-Mann-Einsatz, entgegen dem Antrag der Kommission, als nicht erforderlich bezeichnet, da ein derartiger Einsatz nicht zu einer Verletzung der persönlichen Freiheit führe. Im konkreten Fall aus dem Kanton Bern würde eine unzulässige Einschränkung der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Freiheitsrechte darin erblickt, dass die schweizerischen Gerichte eine Konfrontation zwischen L. und dem V-Mann als Hauptbelastungszeugen abgelehnt und L. dennoch verurteilt hatten; denn den berechtigten Geheimhaltungsanliegen der Polizei hätte auch bei einer Konfrontation durch geeignete Vorkehren wie z.B. Vermummung Rechnung getragen werden können.)

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Oktober 1991