SOG 1991 Nr. 32
§ 32 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens. Die Kostenauflage ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte die Strafuntersuchung durch Verletzung rechtlicher Verhaltensnormen ausgelöst oder erschwert hat. Ein bloss ethisch vorwerfbares Verhalten genügt nicht.
Anlässlich einer Fahrt auf der Autobahn N2 Richtung Basel wurde das Fahrzeug von X. von einer polizeilichen Radarkontrolle erfasst. Die Messung ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Toleranz von 18 km/h. X. erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, er sage überhaupt nichts, man habe ihm zu beweisen, dass er gefahren sei. Der Untersuchungsrichter bestrafte X. als Halter des Fahrzeuges wegen der genannten Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fr. 120.- Busse. Dagegen erhob X. Einsprache. Das daraufhin angehobene Ermittlungsverfahren wurde vom Untersuchungsrichter mangels Beweisen wieder eingestellt. Gleichzeitig überband er X. die Verfahrenskosten von Fr. 150.- mit der Begründung, er habe durch sein leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst und erschwert. Einen von X. gegen diesen Kostenentscheid erhobenen Rekurs hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut:
2. Massgebend für die Beurteilung der Kostenfrage bei Verfahrenseinstellung ist § 32 StPO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch und Einstellung "keine Kosten auferlegt werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat".
Dieser dem Verursacherprinzip folgenden Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Beschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind. Die Kostenauflage darf indessen weder direkt noch indirekt mit einem strafrechtlichen Schuldverdacht gegenüber dem Beschuldigten begründet werden. Darin läge ein Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Prinzip der Unschuldsvermutung (Fall Minelli: EuGRZ 1983 S. 475).Einem Beschuldigten dürfen bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch Verletzung rechtlicher Verhaltensnormen die Strafuntersuchung ausgelöst oder erschwert hat. Ein bloss ethisch vorwerfbares Verhalten genügt neuerdings nicht mehr (BGE 116 Ia 162 ff., vgl. 114 Ia 299 ff.; anders noch BGE 112 Ia 371 ff.).Bei der Kostenpflicht des Beschuldigten handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Verlangt wird zudem ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen.
3. Dass der Rekurrent das durch die Geschwindigkeitsübertretung ausgelöste Verfahren schuldhaft veranlasst hat, könnte ihm wohl nur dann vorgeworfen werden, wenn er damals seinen PW selber gelenkt hätte. Nachdem das Verfahren aber eingestellt worden ist, entfällt dieser Vorwurf.
Bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent "durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft... erschwert hat".Voraussetzung hiefür wäre nach der angeführten Rechtsprechung die Verletzung einer rechtlichen Verhaltensnorm. Zunächst ist festzuhalten, dass einem Beschuldigten sein Schweigen nicht zur Last gelegt werden kann. Dazu ist er nämlich berechtigt. Anders liegen die Dinge aber, "wenn der Beschuldigte nicht die Aussage verweigert, sondern durch lügenhaftes Verhalten die Durchführung der Untersuchung erschwert" (BGE 109 Ia 168).Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 14. März 1991 weigerte sich X., irgendwelche Aussagen zu machen. Er stellte bloss fest: "Sie haben mir zu beweisen, dass ich gefahren bin." Darin kann kein lügenhaftes Verhalten erblickt werden, ist es doch in der Tat die Aufgabe der Untersuchungsbehörden, den Täter zu überführen. Für den Beschuldigten besteht keine Mitwirkungspflicht. Später gab X. an, der Täter sei ein Dritter gewesen. Dies ist nicht zu beanstanden, es sei denn, man unterstelle dem Rekurrenten, er sei selber der Täter gewesen, was aber nach den erfolgten Darlegungen unzulässig ist. Kein pflichtwidriges Verhalten kann auch im Umstand erblickt werden, dass er den Namen des ihm angeblich bekannten Dritten verschwieg. Der Beschuldigte ist auch dann nicht zum Reden verpflichtet, wenn er "möglicherweise entlastende Tatsachen angeben könnte" (zit. BGE). Dem scheint allerdings BGE 116 Ia 172 zu widersprechen. Dort wird nämlich als Beispiel für eine rechtsmissbräuchliche Aussageverweigerung des Beschuldigten das "unterlassen der zumutbaren Aufklärung der Strafverfolgungsorgane über entlastende Momente" erwähnt. Ob vorliegend die Aufklärung der Ermittlungsbehörden durch die Bekanntgabe des Namens des fehlbaren Dritten für den Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, ist indessen generell zu bezweifeln und für den Fall klar zu verneinen, dass jener Dritte dem Rekurrenten ein Zeugnisverweigerungsrecht i.S. von § 63 StPO verschafft hätte. Wie es sich damit verhält, bleibt offen, da der Rekurrent nie als Zeuge einvernommen worden ist. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 5. Juli 1991