SOG 1991 Nr. 42

 

 

Art. 49 und 56 StPG. -- Ein invalid gewordener Beamter darf fristlos administrativ entlassen werden. Der Staat hat ihm jedoch noch während insgesamt eines Jahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das volle Gehalt auszurichten.

 

 

Im Jahre 1981 wählte der Regierungsrat P. provisorisch als Betriebsarbeiter und stufte ihn als "angelernten Arbeiter I" in Lohnklasse 5 ein. 1982 wurde er definitiv gewählt und 1989 schliesslich zum "Spezialhandwerker II" befördert. Im Januar 1990 erkrankte er an einem Bandscheibenleiden und war vom 25. Januar bis am 8. April 1990 voll, danach zu 50% arbeitsunfähig. P. darf heute keine Lasten über 20 kg mehr heben und sollte keine Arbeiten in kühler oder feuchter Umgebung ausführen. Seiner bisherigen Tätigkeit darf er mithin nicht mehr nachgehen; eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nicht. Der Regierungsrat beschloss am 18. September 1990, p. bis längstens am 24. Januar 1991 das volle Gehalt auszuzahlen. Das Personalamt konnte für p. keine adäquate andere Stelle innerhalb der Staatsverwaltung beschaffen. Der Regierungsrat löste deshalb am 21. Januar 1991 das Dienstverhältnis mit P. auf den 24. Januar 1991 auf und beantragte der staatlichen Pensionskasse, ihn zu pensionieren. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss führte p. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen:

 

3. a) § 56 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) regelt die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen; sie ist "Jederzeit sofort" möglich, wenn "die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint".(...)

 

b) Der unbestimmte Gesetzesbegriff der "Unzumutbarkeit", des "wichtigen Grundes", der die administrative Entlassung ermöglicht, ist inhaltlich nicht deckungsgleich mit der ähnlich lautenden Formulierung in Art. 337 OR (fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages).Im Gegensatz zum Privatrecht stellt die medizinisch bedingte Dienstuntauglichkeit (Voll- oder Teilinvalidität) im Beamtenrecht sehr wohl einen (ja sogar den häufigsten) Grund für die Entlassung dar. Die verschiedene Auslegung desselben Begriffes im Privatrecht und im öffentlichen Recht begründet sich vor allem mit den unterschiedlichen Regelungen über die Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses und die Lohnfortzahlungspflichten.

 

c) Als vollinvalid im beamtenrechtlichen Sinn gilt nicht bloss, wer vollständig erwerbsunfähig ist, sondern vielmehr auch, wer - gesundheitlich bedingt - nicht mehr fähig ist, seiner bisherigen (oder einer anderen zumutbaren und ähnlichen) Beschäftigung nachzugehen. Dass p. seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist unbestritten (...).

 

d) Die Regierung darf keine Entlassung aussprechen, ohne dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Es ist mit anderen Worten überscharfer Kraftaufwand zu vermeiden und bloss jene Massnahme zu treffen, die genügt (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 173; BJM 1981, S. 216; Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 83 f.; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, Diss. St. Gallen 1975, S. 206).Die Entlassung krankheitshalber kommt demnach nur in Frage, wenn keine Möglichkeit besteht, den (ganz oder teilweise) invalid gewordenen Beamten verwaltungsintern an eine andere, ähnliche und zumutbare Stelle zu versetzen. Die Akten des Personalamtes belegen, dass sich diese Amtsstelle hinlänglich um die Möglichkeit einer internen Versetzung gekümmert hat. Zwar ist durchaus verständlich, wenn der Beschwerdeführer meint, das Personalamt habe sich nicht ernsthaft bemüht; schliesslich ist der Erfolg ja ausgeblieben. Man wird aber von einem kleinen Staatswesen wie dem Kanton Solothurn, das bloss wenige, eben zur Zeit nicht freie Amtsstellen aufweist, die für p. geeignet sein könnten, nichts Unmögliches verlangen dürfen. Der Regierungsratsbeschluss erweist sich deshalb nicht als unverhältnismässig.

 

e) Der Beschwerdeführer meint, eine derart kurzfristige Auflösung des Dienstverhältnisses könne nicht rechtens sein. Er irrt: § 56 StPG bestimmt, ein Dienstverhältnis könne administrativ "jederzeit sofort", d.h. ohne dass "Kündigungs"frist oder -termin zu beachten wären, aufgelöst werden. Diese Bestimmung ist beinahe eine solothurnische Singularität (Jud, a.a.O., S. 207, insbesondere FN 50) und wirkt auf den ersten Blick stossend. Sie wird aber durch die Gehaltfortzahlungspflicht des Staates gegenüber einem kranken Beamten gemildert.

 

f) Die Gehaltsfortzahlungspflicht bei Krankheit ist in § 49 StPG geregelt. Danach haben Beamte bei Krankheit in den ersten 6 Monaten Anspruch auf das volle Gehalt, in den folgenden 6 Monaten auf die Hälfte desselben; bei ausserordentlich langer Dienstzeit und in besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat die Gehaltszahlung erstrecken. Nach der Praxis des Regierungsrates dauert die Gehaltsfortzahlung generell ein Jahr. Sie ist nach dem Wortlaut und in Analogie zur privatrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 324a OR (Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, N 11 zu Art. 324a OR; JAR 1984, S. 133) bezüglich der weiteren Ausrichtung der Besoldung ein Zeit- und kein Lohnminimum. Sie garantiert jedem Beamten, dass ihm, vom Krankheitsbeginn an gerechnet, noch ein Jahr lang das volle Gehalt zusteht. Ohne Belang sind der Grad der zwischenzeitlichen Erwerbsfähigkeit und der Zeitpunkt der Entlassung. Es ist für einen Beamten mithin finanziell bedeutungslos, ob er wegen (teilweiser) Invalidität schon z.B. nach drei Monaten oder erst nach einem Jahr, mit oder ohne "Kündigungsfrist" entlassen wird. (...)

 

4. Das Argument des P., er könne bloss durch Nichtwiederwahl aus dem Staatsdienst entlassen werden, da er ursprünglich als Betriebsarbeiter gewählt worden und als solcher immer noch einsetzbar sei, ist unbehelflich: P. wurde zum Spezialhandwerker befördert. Nach der Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsbedingungen Ziff. 41 ff. ist unter einer Beförderung die Einreihung eines Staatsangestellten in eine höhere Besoldungsklasse zu verstehen. Befördert wird ein Mitarbeiter aber nur, wenn er entweder eine Stelle mit höheren Anforderungen übernehmen muss bzw. darf, oder aber in seiner bisherigen Position dauernd höheren Anforderungen zu entsprechen hat (ebenso VPB 44/I, Nr. 4).Die Beförderung wandelt das Dienstverhältnis somit nicht nur im Hinblick auf die Besoldung, sondern auch bezüglich der zu erfüllenden Pflichten um. Wer den Anforderungen, die in seiner heutigen Position an ihn gestellt werden, nicht mehr zu genügen vermag, kann nicht verlangen, an seine alte, mittlerweile allenfalls nicht mehr existierende oder nicht mehr freie Stelle zurückversetzt zu werden. (...)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1991