SOG 1991 Nr. 44
§§ 110 ff. BauG; §§ 2, 39, 41 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. -- Grundeigentümerbeiträge an Strassen. Die von einer Gemeinde vorgenommene Einteilung der Strassen in verschiedene Kategorien beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, ebenso die nur beschränkte Überprüfung der Strassenklassifikation im Beitragsverfahren.
3. Die Beschwerdeführer rügen, es verstosse gegen die Verfahrensvorschriften des Baugesetzes, wenn der Entscheid über die Höhe des Anteils der Grundeigentümerbeiträge gestützt auf eine blosse Verordnungsvorschrift des Kantonalen Erschliessungsreglementes (KER) in einem andern Verfahren rechtsverbindlich festgelegt werde. Der Strassenklassifizierungsplan habe im Gesetz keine Grundlage, § 39 Abs. 4 KER sei gesetzwidrig, wenn er die Überprüfung der Klassifizierung und damit des Beitragssatzes einschränke. Der Bürger könne im Zeitpunkt der Auflage des Klassifizierungsplanes nicht ermessen, welche Bedeutung diesem hinsichtlich einer allfälligen Beitragspflicht zukommen könne, und er werde getäuscht, wenn er aufgrund von § 111 BauG davon ausgehe, dass seine Beitragspflicht im Beitragsverfahren umfassend geprüft werde. Eine sachgerechte umfassende Wertung des Sondervorteils sei im Beitragsverfahren gar nicht mehr möglich.
Diese Rügen sind unhaltbar. Das Baugesetz, welches im 4. Abschnitt die Erschliessung regelt und in § 110 Abs. 1 für Erschliessungsbeiträge als obersten Grundsatz bestimmt, dass diese nach den Vorteilen zu bemessen sind und in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen dürfen, hält in § 110 Abs. 2 fest, dass bei Verkehrsanlagen die Grundeigentümerbeiträge für die Feinerschliessung mindestens 50 %, für die Groberschliessung mindestens 30 % der Anlagekosten betragen müssen, und dass die Gemeinden diese Ansätze erhöhen oder höchstens um die Hälfte herabsetzen können. In § 117 wird bestimmt, dass der Kantonsrat ein Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren erlässt, in § 118, dass die Gemeinden in einem Reglement ergänzende Bestimmungen erlassen können, soweit das Gesetz und das kantonale Reglement ein Gebiet nicht abschliessend regeln, und abweichende Bestimmungen, soweit das kantonale Reglement es gestattet.
§ 2 Abs. 1 lit. b KER ermächtigt die Gemeinde ausdrücklich, für die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die Erschliessungskosten unter Vorbehalt von § 42 Abs. 1 KER abweichende Vorschriften zu erlassen. § 42 Abs. 1 KER sieht als Beitragssätze der Grundeigentümer bei der Erstellung von Erschliessungsstrassen 50 % der Kosten, bei Sammelstrassen 40 % der Kosten vor, wobei die Gemeinde diese Ansätze erhöhen oder höchstens um die Hälfte herabsetzen kann. Die Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh hat in ihrem Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 30.1.1980 (Gemeindeversammlungsbeschluss; genehmigt mit RRB Nr. 1781 vom 15.4.1980) in § 4 die Beitragsansätze beim Neubau von Verkehrsanlagen für Erschliessungsstrassen auf 90 % und für Sammelstrassen auf 70 § festgelegt. Sie hat damit von der ihr zustehenden Regelungsbefugnis im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und in der vorgeschriebenen Form Gebrauch gemacht und so eine das kantonale Recht ausführende und ergänzende gesetzliche Grundlage geschaffen.
Was im speziellen den Strassenklassifizierungsplan betrifft, so ergibt sich dessen gesetzliche Grundlage einerseits aus der zitierten Delegationsnorm des Baugesetzes (§ 117) zusammen mit der entsprechenden Ausführungsnorm von § 39 KER, gemäss welcher alle Strassen im Gemeindegebiet vom Gemeinderat in die Kategorien Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen oder Hauptstrassen (oder allenfalls weitere Kategorien) einzuteilen sind und diese Einteilung beim Gemeinderat angefochten werden kann, wobei für das Verfahren die Vorschriften des Nutzungsplanverfahrens sinngemäss gelten, anderseits aus § 3 des kommunalen Erschliessungsreglementes, welches für die Einteilung auf den Übersichtsplan im Anhang dieses Reglementes verweist. Die Gemeinde Hofstetten-Flüh hat ihren neuen Strassenklassifizierungsplan zusammen mit der Revision der Ortsplanung im vorgeschriebenen Verfahren vom 3.6. bis 2.7.1985 öffentlich aufgelegt und am 25.2.1986 durch den Gemeinderat beschlossen; mit RRB Nr. 1518 vom 9.5.1988 wurde er zusammen mit der Ortsplanung vom Regierungsrat genehmigt. Also besteht auch speziell hinsichtlich des Strassenklassifizierungsplanes eine gesetzliche Grundlage, welche allen Anforderungen genügt. Dass die konkrete Höhe des von den Grundeigentümern insgesamt zu bezahlenden Anteils (bzw. des Anteils der Gemeinde) an die Erstellungskosten einer Gemeindestrasse nicht in einem kantonalen Gesetz abschliessend geregelt sein kann, ergibt sich auch daraus, dass es sich dabei um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt, in welcher diese Autonomie geniesst und selbst Recht setzen bzw. einen Plan festsetzen kann. Es verstösst also keineswegs gegen Verfahrensvorschriften des Baugesetzes, wenn die Höhe des Anteils der Grundeigentümer (bzw. damit auch diejenige der Gemeinde) an den Erstellungskosten einer Gemeindestrasse nicht im Beitragsverfahren festgelegt wird, sondern in einem separaten "Plangenehmigungsverfahren"; diese Lösung entspricht vielmehr den ausdrücklichen Vorschriften des Baugesetzes bzw. des KER. Welche Bedeutung der Strassenklassierung hinsichtlich der Beitragspflicht zukommt, ergibt sich nach der geschilderten gesetzlichen Regelung sowohl aus dem kantonalen Recht (BauG und KER) wie aus dem Gemeinderecht (kommunales Erschliessungsreglement und Strassenklassifizierungsplan) für jeden Bürger klar und eindeutig. Und für Fälle, in welchen im Beitragsverfahren zutage tritt, dass die Klassifikation einer Verkehrsanlage nicht mehr zutreffend ist, sieht § 39 Abs. 4 KER vor, dass dann dort der Einwand der falschen Klassifizierung vorgebracht werden kann.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991