SOG 1991 Nr. 46

 

 

§ 1 Verordnung über den Ladenschluss. -- Antiquitätenausstellung.

Räumlichkeiten, in welchen Antiquitäten ausgestellt und zum Verkauf angeboten werden,    fallen unter die Ladenschlussverordnung (Erw. 2).

Antiquitätenausstellungen gelten nicht als Kunstausstellungen im Sinne der Ladenschlussverordnung (Erw. 3a).

Eine Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten wird nur für Gewerbeausstellungen erteilt (Erw. 3b).

 

 

W. betreibt seit Jahren nebenbei einen Antiquitätenhandel, wozu er einen gemieteten Raum benützt, in welchem er die angekauften und zum Teil restaurierten Antiquitäten (v.a. Möbel und Skulpturen) lagert und in Antiquitäten-Ausstellungen präsentiert und zum Verkauf anbietet. Solche Ausstellungen veranstaltete er jeweils während drei Wochenenden von Freitag bis Sonntag, und zwar freitags von 18.00 bis 22.00 Uhr, samstags/sonntags von 11.00 bis 21.00 Uhr. 1989 erteilte die Gewerbe- und Handelspolizei die entsprechende Bewilligung nur noch ohne Präjudiz und erklärte, künftig würden aus Gründen einheitlicher Rechtsanwendung weitere Bewilligungen nur noch erteilt, wenn mindestens 10 Aussteller sich an der Ausstellung beteiligten. Im Mai 1990 erliess die Gewerbe- und Handelspolizei eine Feststellungsverfügung, wonach die Räumlichkeiten, worin W. mit Antiquitäten handle, als Ladengeschäft im Sinne der Ladenschlussverordnung gälten und somit den ordentlichen Ladenöffnungszeiten unterlägen, und dass für gewerbliche Aktivitäten ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ein Gesuch notwendig sei. Ein entsprechendes Gesuch für die Durchführung der Antiquitätenausstellung 1990 wies die Gewerbe- und Handelspolizei ab mit der Begründung, dass nach der Praxis derartige Veranstaltungen nur noch bewilligt würden, wenn sich mindestens 10 Konkurrenten derselben Branche daran beteiligten. W. erhob sowohl gegen die Feststellungsverfügung wie gegen die Ablehnung der Bewilligung Beschwerde; beide Beschwerden wurden jedoch vom Polizei-Departement abgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Polizei-Departementes ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen:

 

2. Als Verkaufsgeschäfte gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Ladenschluss gelten nach der offensichtlichen ratio legis nicht nur die eigentlichen, ständig geführten Verkaufsläden mit ihren typischen Einrichtungen, sondern alle auf Verkauf bzw. Handel ausgerichteten, mithin gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht unter die abschliessend aufgezählten Ausnahmen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a - 1 LSV fallen. Denn entscheidend für die Erfassung ist die gewerblich/geschäftliche Ausrichtung der jeweiligen Betätigung, wie daraus hervorgeht, dass für alle enumerierten Betriebe und Veranstaltungen, auch für diejenigen gemäss Ausnahmenkatalog, die Erzielung von Erträgen aus Verkauf oder Dienstleistungen charakteristisch ist. Gestützt wird diese Akzentsetzung auch durch den Bericht und Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrats vom 9.9.1986 (S. 4/5), wonach die Totalrevision der LSV vom 25.2.1987 mit der wichtigsten Bestimmung von § 1 eine möglichst präzise Abgrenzung der unterstellten und ausgenommenen Geschäfte bezweckte, also nicht mehr wie der altrechtliche § 1 LSV die dem jeweiligen Geschäft dienenden Lokalitäten (z.B. Verkaufslokale jeder Art, Läden, Verkaufsmagazine, offene Verkaufsstellen, Verkaufsstände, Wanderlager) in den Vordergrund rückte. Und dass man dabei eine unterschiedliche Behandlung nach sonstigen Kriterien als demjenigen der Erwirtschaftung von Erträgen aus Verkauf oder Dienstleistungen grundsätzlich vermeiden wollte, dürfte sich daraus ergeben, dass eine Ordnung geschaffen werden sollte und wurde, mit der im Interesse der Einheitlichkeit und Übersicht bewusst ein gewisser Schematismus in Kauf genommen wurde (erwähnter Bericht und Antrag, S. 2/3).

 

Dass der Beschwerdeführer, auch wenn er den Antiquitätenhandel nur temporär und vorwiegend hobbymässig betreibt, eine auf Ertrag ausgerichtete Geschäftstätigkeit ausübt, insbesondere anlässlich der Antiquitäten-Ausstellung mit Kaufs- und Bestellungsgelegenheit der Besucher, ist unbestritten. Daher muss jedenfalls speziell diese Ausstellung, sofern sie entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht unter die ausgenommenen Veranstaltungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. k LSV "Galerien und Kunstausstellungen" subsumiert werden kann, als von den Bestimmungen der LSV erfasst erachtet werden, sei es im Sinne eines Verkaufsgeschäfts oder, was naheliegender ist und zweifellos zutrifft, als "Ausstellung mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten" nach § I Abs. 1 lit. e LSV.

 

3. a) Zur Streitfrage, ob die Antiquitäten-Ausstellung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - als Kunstausstellung anzusprechen sei, sind folgende Erwägungen anzustellen: § 1 Abs. 4 alt LSV erklärte Ausstellungen mit Gelegenheit zu Käufen oder Bestellungsaufgaben als ihren Bestimmungen unterstellt; im neuen § 1 Abs. 1 lit. e wurde diese Regelung beibehalten. Wenn nun demgegenüber neu Galerien und Kunstausstellungen ausdrücklich als nicht erfasst hingestellt sind, ist daraus zu schliessen, dass als Ausnahmen nur gerade solche Veranstaltungen in Frage kommen sollen, die sich klar von den sonstigen Ausstellungen unterscheiden, die also - entsprechend den ausdrücklich ausgenommenen - eben als "Galerien und Kunstausstellungen" im eigentlichen Sinne der Worte angesprochen werden können. Das heisst, es lässt sich eine extensive Interpretation des Begriffe "Kunstausstellung" nicht rechtfertigen, sind doch Ausnahmebestimmungen, zumal ausgeprägte wie diejenige von § 1 Abs. 2 lit. k LSV, einschränkend auszulegen.

 

Aus den Materialien ist weiter nicht ersichtlich, was den Gesetzgeber (Kantonsrat) bewog, den im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 9.9.1986 enthaltenen, keinen Beweggrund aufzeigenden Vorschlag zu übernehmen, (neben Galerien) Kunstausstellungen ausdrücklich nicht der revidierten LSV zu unterstellen. Im Hinblick darauf, dass Ausstellungen mit unmittelbar kommerzieller Ausrichtung schlechthin erfasst blieben, also ohne ausdrückliche Ausnahme auch Kunstausstellungen mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten darunter fallen würden, dürfte wohl die Annahme am nächsten liegen, es gehe vor allem darum, der Kunstförderung, bezogen auf lebende Künstler, deren Werke über Ausstellungen bekannt gemacht und zum Verkauf angeboten werden, keine gewerbepolizeilichen Hindernisse in den Weg zu legen. Schon von dieser Zielsetzung her liessen sich Antiquitäten-Ausstellungen kommerzieller Natur, die ja nach den ausgestellten und angebotenen Gegenständen weiter keiner Kunstförderung der besagten Art dienen können, kaum den Kunstausstellungen gleichstellen. Abgesehen davon kann eine Antiquitäten-Ausstellung wegen der gebotenen restriktiven Auslegung nicht als "Kunstausstellung" im eigentlichen Sinne des Wortes aufgefasst werden. Nicht nur die beiden Begriffe weisen auf unterschiedliche Inhalte hin, sondern ihre Bedeutung ist effektiv auch auf charakteristische Unterschiede ausgerichtet. Diesbezüglich kann, wie es die Vorinstanz getan hat, auf die zutreffenden Ausführungen der Gewerbe- und Handelspolizei verwiesen werden. - Zur Bekräftigung, dass im zu beurteilenden Fall die Antiquitäten-Ausstellung begrifflich und inhaltlich keineswegs als Kunstausstellung im eigentlichen Sinne des Wortes angesprochen werden kann, sei immerhin auf eine hiefür massgebende Quelle hingewiesen. Gemäss Brockhaus, Enzyklopädie, 1968, (Bd. 10, S. 756, 760, 761) werden Kunst und Kunsthandel im engeren Sinne, mithin auch Kunstausstellungen, von Antiquitäten und dem Handel damit, folglich auch von Antiquitäten-Ausstellungen, klar abgegrenzt. Darnach geht es beim Kunsthandel darum, dass vor allem zeitgenössische Kunstwerke nicht nur verkauft, sondern zunächst ausgewählt und der Öffentlichkeit im Sinne einer Orientierungshilfe präsentiert werden (Kunstausstellung), um auf diese Weise insbesondere lebende Künstler zu fördern. Demgegenüber betreibt der Antiquitätenhändler An und Verkauf von Antiquitäten, also Handel mit alten Gebrauchsgegenständen vornehmlich kunstgewerblicher Natur (handwerklich angefertigte Kunst- und Zweckgegenstände in verschiedenen Materialien und Techniken) wie Möbel, Porzellan, Bücher, Graphik, Goldschmiedearbeiten und Gläser, wobei es bezüglich der Kaufsobjekte weniger auf die künstlerische Bedeutung als vielmehr auf deren dekorativen Wert ankommt. Gerade die Förderung lebender Künstler, die den Kunsthandel auszeichnet, kann nun aber von der Natur der Sache her nicht Zweck des Antiquitätenhandels sein; folglich lässt sich speziell unter diesem Gesichtspunkt, der - wie ausgeführt - der eigentliche Beweggrund für die Nichtunterstellung der Kunstausstellungen unter die Ladenschlussvorschriften gewesen sein dürfte, eine Ausdehnung des Begriffs "Kunstausstellung" auf Antiquitäten-Ausstellungen nicht vertreten.

 

Die vom Beschwerdeführer geplante Antiquitäten-Ausstellung kann deshalb nicht als Kunstausstellung im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. k LSV aufgefasst werden, mit der Folge, dass sie als gewöhnliche Ausstellung mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten den Ladenschlussvorschriften untersteht.

 

b) Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin mit einer Ausnahmebewilligung gemäss § 1 Abs. 4 LSV rechnen kann. Die Verfügung, mit der über Gesuche um Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen befunden wird, ist ein Verwaltungsakt, der unumgänglich und ausgeprägt einen weiten Ermessensspielraum erfordert, welchen die LSV in § 1 Abs. 4 der Bewilligungsbehörde denn auch entsprechend einräumt, indem die Bewilligung "in besonderen Fällen" erteilt werden "kann".Welche rechtlichen Kriterien für die Annahme derartiger Sonderfälle massgebend sind, geht aus den Bestimmungen der LSV weiter nicht hervor. Was der Kantonsrat als für den Erlass der LSV zuständiger Gesetzgeber mit dem Begriff "besondere Fälle" erfassen wollte, lässt sich immerhin dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 9.9.1986 zur Totalrevision der LSV entnehmen. Danach gelten in erster Linie "eigentliche Gewerbeausstellungen" als Veranstaltungen, die zwar grundsätzlich der LSV unterstellt sind, jedoch ausnahmsweise Bewilligungen für verlängerte Öffnungszeiten erhalten sollen....

 

Wenn die Bewilligungsbehörden für die Annahme eines Sonderfalles im Sinne von § 1 Abs. 4 LSV entscheidend darauf abstellen, ob ein Veranstaltung als "eigentliche Gewerbeausstellung" gelten könne und dabei die Merkmale des messeartigen Charakters, der Beteiligung des ganzen örtlichen Gewerbes oder allenfalls eines wesentlichen Teils davon, mindestens aber von 10 eigenständigen Mitanbietern als ausschlaggebend erachten, so lässt sich diese Bewilligungspraxis - wie erörtert - sehr wohl auf die ratio legis der LSV abstützen. Das Kriterium, dass eine möglichst umfassende Beteiligung des örtlichen oder regionalen Gewerbes, mindestens aber einer beachtlichen Anzahl eigenständiger Gewerbetreibender gegeben sein müsse, dürfte sich auch nach seinem dem Bundesrecht angepassten Sinn und Zweck aufdrängen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Die an sich gemäss Art. 31 Abs. 2 BV aus polizeilichen und sozialpolitischen Gründen erlaubte Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit durch kantonale Ladenschlussvorschriften darf sich nicht wirtschaftspolitisch auswirken, indem einzelne Gewerbetreibende Wettbewerbsvorteile erlangen (Haefliger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen und kommunalen Ladenschlussbestimmungen, in ZBl 1975, Bd. 76, S. 409 ff.).Würden in Anwendung von § 1 Abs. 4 LSV nur wenigen oder gar bloss einzelnen Geschäftsinhabern zwecks Durchführung einer Gewerbeausstellung verlängerte Öffnungszeiten bewilligt, so könnte eine solche Praxis sehr wohl zu nicht mehr tolerierbaren rechtsungleichen Bevorzugungen der betreffenden Gesuchsteller führen. Bei Gewerbeausstellungen im eigentlichen Sinne mit Beteiligung oder Beteiligungsmöglichkeit einer grösseren Anzahl kommunaler oder regionaler Geschäftsinhaber, vor allem unter Mitwirkung konkurrierender Anbieter gleicher Waren oder Produkte, kann es jedoch weit weniger zu einer solchen verpönten Besserstellung Einzelner kommen. Da die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Öffnungszeiten über die ordentlichen hinaus eigentlich immer die Gefahr der Einräumung von Wettbewerbsvorteilen in sich birgt, erscheint es als geboten, den vom Polizei-Departement als streng erachteten, aber in der Praxis gradlinig und rechtsgleich gehandhabten Anforderungen, unter welchen die Gewerbe- und Handelspolizei einer Veranstaltung messeartigen Charakter zubilligt, vollauf beizupflichten; das heisst, es ist ihnen auch von diesem allzeit aktuellen Sinn und Zweck her entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung beizumessen, ob ein der Bewilligung zugänglicher Sonderfall vorliegt oder nicht.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1991