SOG 1991 Nr. 47

 

 

§ 23 Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung; §§ 116 ff. EG ZGB; § 49 lit. c GO. -- Zuständigkeit und Rechtsmittel bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Gegen Entscheide von Vormundschaftsbehörden, durch welche Kinder in Anstalten untergebracht werden, ist direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben; für einen separaten Entscheid über den der Anstaltseinweisung immanenten Obhutsentzug bleibt kein Raum.

 

 

Das Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug gegenüber einem Kind zur Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden bzw. zum Rechtsmittelweg folgendes fest:

 

2. Die heute geltenden Regeln über die Zuständigkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten in Vormundschaftssachen sowie in Angelegenheiten der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind in verschiedenen Gesetzen enthalten (EG ZGB, EG füF, GO) und auf den ersten Blick nicht ohne Widersprüche. Um den Sinn der teilweise komplizierten Regelung mit einigen Ausnahmen gegenüber den ordentlichen Zuständigkeitsvorschriften zu verstehen, ist es hilfreich, auf die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen.

 

Nach Inkrafttreten der Bestimmungen des ZGB über die fürsorgerische Freiheitsentziehung musste der Kanton Solothurn seine dazu nötige Einführungsgesetzgebung schaffen und diese den Erfordernissen des Bundesrechts anpassen. Da zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine vormundschaftliche Behörde eingesetzt werden musste und man eine zentrale Behörde im Kanton als zuständig erklären wollte, wurde das Departement des Innern dafür vorgesehen, welches deswegen neu zur vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zweiter Instanz wurde. Durch die neue Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörde und vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden musste auch der Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren entsprechend verändert werden. Hauptgrund für die notwendigen Änderungen war einerseits die zwingende Vorschrift des Bundesrechts, dass gegen jede fürsorgerische Freiheitsentziehung unmittelbar eine Beschwerde an einen Richter möglich sein muss (Art. 397 d ZGB), wobei in einem Kanton, der nur eine richterliche Instanz vorsieht, dies nicht ein unteres Gericht sein darf, weil sonst die Berufung ausgeschlossen wäre (Art. 48 Abs. 2 OG), anderseits die Auffassung des zuständigen eidgenössischen Departementes, welches über die Genehmigung des kantonalen Einführungsgesetzes zu befinden hatte, dass eine Aufteilung der zweiten vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde auf das Departement des Innern für eigentliche Aufsichtssachen und auf das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der ersten Aufsichtsbehörde (Oberamtmann), also ein "Gabelungssystem", wie es bis anhin im Kanton Solothurn existiert hatte, bundesrechtswidrig wäre (Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz an das Departement des Innern vom 29.8.1980 und vom 25.1.1982).Als Lösung resultierte schliesslich die heutige Regelung, wonach Anstaltseinweisungen gegenüber Erwachsenen in der Regel vom Departement des Innern ausgesprochen werden, in Notfällen auch vom Arzt oder vom Vormund, wobei immer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittel offensteht (§ 23 EG füF), während gegenüber Unmündigen (aufgrund von Bundesrecht, Art. 405 a ZGB) die Vormundschaftsbehörde, in Notfällen der Vormund die Einweisung verfügen, aber auch gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 23 EG füF).Die Zuständigkeiten im Vormundschaftswesen wurden neu dergestalt geregelt, dass die Oberamtmänner erste Aufsichtsbehörde blieben, das Departement des Innern neu zweite Aufsichtsbehörde wurde (§ 116 EG ZGB) und dementsprechend Beschwerden gegen die Vormundschaftsbehörde grundsätzlich an die Oberamtmänner und danach an das Departement des Innern weitergezogen werden können, welches dann endgültig entscheidet (§ 118 EG ZGB in der Fassung gemäss § 36 EG füF).Im Sinne einer Ausnahmeregelung musste, wiederum aufgrund des Bundesrechts (Art. 314 ZGB), gegen Beschwerdeentscheide des Oberamtmannes über den Entzug der elterlichen Gewalt - nicht aber über den Obhutsentzug - direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeführt bzw. beibehalten (§ 91 EG ZGB) werden, um den in dieser Beziehung früher schon existierenden Rechtsschutz weiterhin zu garantieren. Das Gesetz über die Gerichtsorganisation wurde in diesem Sinne ebenfalls angepasst, allerdings nur in einzelnen Punkten. So wurde z.B. in § 49 lit. c GO die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Oberamtmannes in Vormundschaftssachen neu ausgeschlossen, die Ausnahmeregelung (als Ausnahme von der Ausnahme) bezüglich des Entzugs der elterlichen Gewalt jedoch nicht erwähnt. Ebenso wurde nicht erwähnt, dass Entscheide des Departementes des Innern in Vormundschaftssachen, soweit es sich nicht um Entscheide bezüglich fürsorgerischer Freiheitsentziehung handelt, endgültig sind und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr unterstehen.

 

Die geschilderte Entstehung der neuen Vorschriften ist der Grund dafür, dass heute die Zuständigkeitsregelung bzw. der Rechtsmittelzug bei vormundschaftlichen Massnahmen (inkl. fürsorgerischer Freiheitsentziehung) nicht auf den ersten Blick klar und verständlich dasteht. Aus der ganzen Entstehungsgeschichte ergibt sich aber klar, was der Gesetzgeber - teilweise unter dem Druck des Bundes - in bezug auf die Zuständigkeiten und die Rechtsmittelmöglichkeiten wollte.

 

3. Wenn eine Vormundschaftsbehörde also ein Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme in einer Anstalt unterbringt oder beschliesst, dass das Kind in einer Anstalt zu verbleiben habe, so gelangen nach Art. 314 a ZGB die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss zur Anwendung. Das bedeutet nach der geschilderten kantonalrechtlichen Regelung, dass gegen einen derartigen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz ist. Das hat das Verwaltungsgericht auch bereits mehrfach so entschieden (z.B. Entscheide vom 24.5.1988 i.S. Sieber, vom 8.6.1988 i.S. Bühler, vom 15.7.1988 i.S. Uhlmann).Beschwerden gegen derartige Entscheide von Vormundschaftsbehörden sind also, wie dies in aller Regel ja auch geschieht, dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen, falls sie aus Unkenntnis oder wegen falscher Rechtsmittelbelehrung an das Oberamt oder das Departement des Innern gerichtet werden.

 

Wie der vorliegende Fall zeigt, kann inbezug auf die Zuständigkeit eine Unklarheit entstehen, wenn davon ausgegangen wird, dass jede Anstaltseinweisung gegenüber einem Kind zugleich einen Obhutsentzug gegenüber dem obhutsberechtigten Elternteil darstellt, weil Beschwerden gegen den Obhutsentzug ja nicht (mehr) der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Aus der geschilderten Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der neuen Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung wird jedoch klar, dass bei jeder Anstaltseinweisung von Bundesrechts wegen unmittelbar die Anrufung einer richterlichen Instanz möglich sein muss und dass der Kanton Solothurn dafür das Verwaltungsgericht eingesetzt hat. Grund für diese Regelung ist zweifellos der erhebliche Eingriff in das fundamentale Grundrecht der persönlichen Freiheit, welches bei einer Anstaltseinweisung ganz erheblich tangiert wird. Es kann deshalb keine Rolle spielen, ob nun die Anstaltseinweisung gleichzeitig zumindest faktisch einen Obhutsentzug darstellt oder ob die Obhut schon vorher z.B. durch andere Kindesschutzmassnahmen entzogen war. Zurecht hat denn auch die Vormundschaftsbehörde B. in ihrem Entscheid (in Ziff. 3) nicht einen Obhutsentzug verfügt, sondern nur die Anstaltsplazierung bzw. das Verbot, das Kind aus der Anstalt zurückzuholen. Eine Aufsplittung der Anstaltseinweisung führte, wie das vorliegende Verfahren zeigt, zu unhaltbaren Ergebnissen, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Wäre der Oberamtmann bzw. danach das Departement des Innern in Fällen von Anstaltseinweisungen von Kindern zuständig, über den allenfalls diesen Verfügungen immanenten Obhutsentzug gegenüber dem Obhutsberechtigten zu entscheiden, das Verwaltungsgericht hingegen über die Anstaltseinweisung, entstünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Es wäre denkbar, dass das Verwaltungsgericht die Anstaltseinweisung bestätigte, das Oberamt oder das Departement des Innern hingegen zum Ergebnis kämen, der Obhutsentzug sei ungerechtfertigt. Um dieser Gefahr zu begegnen, müsste sich entweder das Verwaltungsgericht an einen vorher ergangenen Entscheid des Oberamtes oder des Departementes gebunden fühlen, was nicht dem Sinn der Beschwerdemöglichkeit an ein Gericht entspricht, oder es würde, bei einem vorgängigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes, ein Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden praktisch gegenstandslos, soweit eine Anstaltseinweisung bestätigt würde. Dass die Annahme einer derartigen doppelten Zuständigkeit nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechen kann, sondern einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerde an die richterliche Behörde unmittelbar erfolgen können muss, und die zuständige richterliche Instanz sofort zu entscheiden hat, weil es eben um einen derart schweren Eingriff geht. Von daher wäre es mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht mit dem Entscheid über die Zulässigkeit der Anstaltseinweisung zuwarten würde bis zu einem allfälligen rechtskräftigen Entscheid über einen in dieser Massnahme enthaltenen Obhutsentzug. Wenn das Verwaltungsgericht aber sofort zu entscheiden hat, bleibt für einen separaten Entscheid über den Obhutsentzug kein Raum. Wird vom Verwaltungsgericht die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung bestätigt, ist über den diesem Entscheid innewohnenden Obhutsentzug rechtskräftig entschieden, wird die Einweisung aufgehoben, hat die Vormundschaftsbehörde als in erster Instanz zuständige Behörde, welche mit der Situation des Kindes am besten vertraut ist, neu über allfällig notwendige andere Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden.

 

5. Zusammenfassend ist also folgendes festzuhalten: Wenn durch einen Entscheid der Vormundschaftsbehörde, welche ein gefährdetes Kind gemäss Art. 310 ZGB angemessen unterzubringen hat, eine Anstaltseinweisung beschlossen wird, gelten nach Art. 314 a ZGB die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung sinngemäss, was nach der Regelung im Kanton Solothurn bedeutet, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist. Für einen separaten Entscheid bzw. für ein separates Rechtsmittel betreffend den der Anstaltseinweisung unter Umständen immanenten Obhutsentzug bleibt in diesen Fällen kein Raum.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1991