SOG 1991 Nr. 50

 

 

Art. 15 Abs. 1 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Vermittlungsfähigkeit. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen und widersetzt sich dieser einer von der kantonalen Amtsstelle angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung, welche die Zweifel beseitigen könnte, ist die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen zu verneinen.

 

 

Mit Verfügung vom 20. Juni 1990 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Solothurn die Anspruchsberechtigung des Versicherten X. auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 15. April 1989 bis auf weiteres. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit von X., dieser widersetze sich jedoch der vom Arbeitsamt angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung. X. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche vom Kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen wurde. Aus der Begründung:

 

Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. I AVIG).Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG).

 

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten das "normale" ärztliche Zeugnis massgebend. Deshalb ist die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nur bei erheblichem Zweifel, nicht aber schon bei unqualifiziertem Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten zulässig. Ein Zweifel ist erheblich, wenn er sich auf die Richtigkeit des "normalen" ärztlichen Zeugnisses bezieht, z.B. bei begründetem Verdacht eines Gefälligkeitszeugnisses oder bei sich widersprechende "normalen" ärztlichen Zeugnissen (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 102 zu Art. 15, mit Hinweis). In casu enthalten die Akten zwei ärztliche Zeugnisse, die über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft geben:

 

a) Gemäss Zeugnis von Dr. med. U., Olten, vom 5. Juni 1990 ist der Beschwerdeführer ab 15. April 1989 voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Bis auf weiteres könne er keine Tätigkeit ausüben.

 

b) Mit Schreiben vom 4. September 1990 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantons Solothurn teilt Dr. U. mit, er möchte das Zeugnis vom 5. Juni 1990 wie folgt korrigieren:

 

"Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 15.03.1989 bis 21.03.1989 50 % vom 22.03.1989 bis 14.04.1989 100 % vom 15.04.1989 bis 19.05.1989 Seither habe ich den Patienten nicht mehr behandelt."

 

Aufgrund der Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit der bei den Akten liegenden Arztzeugnisse, aber auch aufgrund des Eindrucks, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache auf dem Kantonalen Arbeitsamt Solothurn hinterliess, sowie der Äusserungen des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers erwuchsen beim Kantonalen Arbeitsamt Solothurn mit Grund erhebliche Zweifel an der Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 15. April 1989. Mit Recht verlangte es daher eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG. Das Arbeitsamt macht geltend, der Beschwerdeführer widersetze sich der verlangten vertrauensärztlichen Untersuchung, was offensichtlich zutrifft; jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil. Unter diesen Umständen kann die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 15. April 1989, ohne zusätzliche vertrauensärztliche Untersuchung, welche die erheblichen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit beseitigt, nicht bejaht werden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde muss als unbegründet abgewiesen werden.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1991