SOG 1991 Nr. 54
Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG; § 7 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht. Je nach prozessualer Situation ist auch bei Nichteintreten gleich wie bei Abschreibung des Verfahrens dem "obsiegenden" Beschwerdeführer oder Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen.
C. zog sich im EK 1987 eine Knieverletzung zu. Der Fall wurde von der Militärversicherung übernommen und das Knie 1988 operiert. Nach Durchführung der notwendigen Nachbehandlung lehnte die Militärversicherung ab 24. Februar 1989 (Behandlungsabschluss) eine weitere Haftung ab, da mit Operation und Nachbehandlung die dienstliche Einwirkung abgegolten sei. Gegen diese Verfügung erhob C. Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht mit den Begehren, die Militärversicherung habe über das Abschlussdatum hinaus die Bundeshaftung zu übernehmen und die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen, und sie habe eine Parteientschädigung auszurichten.
Gestützt auf ein vom Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholtes medizinisches Gutachten von Prof. M. anerkannte die Militärversicherung zunächst eine Haftung von 50 % je nach künftiger Entwicklung des Krankheitsprozesses. In einer weiteren Eingabe an das Gericht wiederholte die Militärversicherung grundsätzlich ihre Haftungszusage, machte aber geltend, weil zur Zeit keine konkrete Behandlungsbedürftigkeit bestehe, sei nach einem unveröffentlichten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVGE i.S. W. vom 7. November 1989) mangels konkretem Leistungsanspruch auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei vorläufig die Bundeshaftung auf 50 % festzusetzen.
Für das Versicherungsgericht blieb unbestritten, dass hinter der Anfechtung der Verfügung kein konkretes Leistungsbegehren stand. Es trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, sprach dem Beschwerdeführer aber mit folgender Begründung eine Parteientschädigung zu:
Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG hat der im Prozess obsiegende Kläger gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Ebenso hat gemäss § 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (vom 22. September 1987) der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger zulasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Gemäss EVG ist im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung auch zuzusprechen, wenn der Richter ein Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abschreibt, sofern die prozessuale Situation die Zusprechung einer solchen Entschädigung rechtfertigt (Susanne Leuzinger-Naef, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand, in: Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 4, 1991, S. 182, mit Hinweisen auf BGE 106 V 126, 107 V 127, 109 V 71). Im vorliegenden Fall erliess die Militärversicherung eine Feststellungsverfügung, die sich gemäss EVGE vom 7. November 1989 mangels konkreten Leistungsbegehrens als unzulässig erweist. Entsprechend dieser Rechtsprechung des EVG hätte die Militärversicherung vor Verfügungserlass abklären müssen, ob vom Beschwerdeführer wirklich ein konkretes Leistungsbegehren gestellt worden und zu beurteilen war. Dazu kommt, dass die Militärversicherung im vorliegenden Verfahren, wäre es zu einem Entscheid in der Sache gekommen, aufgrund des Gutachtens von Prof. M. höchstwahrscheinlich mindestens teilweise unterlegen wäre. So beantragt sie selber eventualiter, es sei auf eine Bundeshaftung von 50% zu erkennen, und erklärt sich für diesen Fall bereit, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Parteientschädigung zu entrichten. Angesichts dieser prozessualen Situation - Erlass einer formell unzulässigen und materiell höchstwahrscheinlich mindestens teilweise unrechtmässigen Verfügung durch die Militärversicherung, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Grund zur Wehr setzte erscheint die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten der Militärversicherung auch in diesem Verfahren, welches mit einem Nichteintretensentscheid erledigt wird, als angezeigt. In Berücksichtigung des Sachverhalts und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 1'600.- als angemessen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 20. November 1991