SOG 1991 Nr. 5

 

 

Art. 33 Abs. 3 OR. Vertretungsmacht des Architekten. Verweist der durch einen Architekten vertretene branchenkundige Bauherr im Werkvertrag auf die SIA-Norm 118, bringt er dem Unternehmer zur Kenntnis, dass der Architekt grundsätzlich mit den in dieser Norm erwähnten Vollmachten ausgestattet ist. Art. 33 der SIA-Norm 118 ist für einen branchenkundigen Bauherrn nicht ungewöhnlich und daher verbindlich.

 

 

Zwischen klagendem Unternehmer und beklagtem Bauherrn war strittig, ob der beigezogene Architekt den Bauherrn für nicht ganz geringfügige Zusatzaufträge und Bestellungsänderungen verpflichten konnte. Das Obergericht zog in Erwägung:

 

2. Die strittigen Bauleistungen sind so, wie sie zur Ausführung kamen, nicht Gegenstand des schriftlichen Werkvertrages. Es handelt sich um Mehrleistungen oder Auftragsänderungen. Der Nachweis, dass der Beklagte die entsprechenden Aufträge direkt erteilt oder nachträglich genehmigt hätte, ist nicht erbracht. Der vorliegende Prozess dreht sich in erster Linie um die Frage, ob und inwiefern die Bauleitung mit Bezug auf die umstrittenen Werkleistungen den Beklagten gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichten konnte.

 

Der Beklagte behauptet, die von ihm beigezogene Architektengemeinschaft sei nicht bevollmächtigt gewesen, ohne besondere Ermächtigung kostenverursachende Bestellungsänderungen vorzunehmen oder Zusatzaufträge zu erteilen. Wie es sich damit im internen Verhältnis Bauherr-Architekt verhält, ist unklar. Folglich bleibt nur die Frage zu entscheiden, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin - also extern - eine Bevollmächtigung kundgab. Tut der Bauherr einem Unternehmer gegenüber kund, dass der Architekt als Vertreter zu handeln ermächtigt sei, so hat dies gemäss Art. 33 Abs. 3 OR dieselbe Wirkung, wie wenn eine Vollmacht erteilt worden wäre (Schwager, Die Vollmacht des Architekten, in: Das Architektenrecht, Hrsg. Gauch/Tercier, S. 224; von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Auflage, S. 358).In Lehre und Praxis pflegt man, wenn ein vom Vertreter abgeschlossenes Geschäft für den Vertretenen verbindlich sein soll, obwohl dieser dem Vertreter für das betreffende Geschäft keine Vollmacht erteilt hat, die Begriffe Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht zu verwenden. Eine wirksame Anscheinsvollmacht liegt im Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer dann vor, wenn der Bauherr dem Unternehmer ausdrücklich oder tatsächlich die Bevollmächtigung - dem Bestand und Inhalt nach - kund gab, der Unternehmer diese zur Kenntnis nahm, gutgläubig war und nach den vorliegenden Umständen auch gutgläubig sein durfte (Art. 3 Abs. 2 ZGB; vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, Rz. 253).Die Tatsache, dass der Bauherr einen Architekten beigezogen hat, bedeutet für sich allein noch keine Kundgabe einer Ermächtigung im Sinn von Art. 33 Abs. 3 OR (Bucher, Obligationenrecht allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 614; Schwager, a.a.O., S. 225).

 

Im Werkvertrag, den die Parteien schriftlich abschlossen, sind die Architekten als Vertreter des Beklagten und als Bauleitung aufgeführt. Über den Umfang allfälliger Vertretungsbefugnisse wird allerdings nichts gesagt. Die Parteien bestimmten in Ziff. 1 Abs. 2 des Werkvertrages, dass für ihr Rechtsverhältnis folgende Bestimmungen gelten: 1. die Bestimmungen des Vertrages; 2. die Normen der SIA, namentlich die Norm 118; 3. die nicht zwingenden Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Die SIA-Ordnungen enthalten Bestimmungen über die Vollmacht des Architekten. Im Werkvertrag ist die SIA-Norm 118 speziell erwähnt. Diese beschlägt das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und den Unternehmern, regelt also den Bauwerkvertrag und nicht etwa den Architekturvertrag (vgl. Baurecht 1991, Anmerkung zu Nr. 58 S. 41 mit Hinweisen).Sie enthält eine besondere (von der SIA-Ordnung 102 abweichende) Regelung der Vertretungsbefugnisse des Architekten. Art. 33 der SIA-Norm 118 lautet:

 

"1 Der Bauherr kann eine oder mehrere Personen als Bauleitung bezeichnen.

 

2 Soweit der Werkvertrag in der Vertragsurkunde (...) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich entgegen.

 

3 ...

 

4 ..."

 

Die SIA-Norm 118 enthält weitere Bestimmungen, die Aufgaben der Bauleitung umschreiben, obwohl diese gar nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer sein können. Es stellt sich dann jeweils die Frage, ob in solchen Aussagen über die Aufgaben des Architekten eine Kundgabe einer Vollmacht im Sinn von Art. 33 Abs. 3 OR zu erblicken ist. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten, sie muss für jede einzelne Bestimmung geprüft werden (s. Schwager, a.a.O., S. 227 f.).Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, könnten in diesem Zusammenhang die Bestimmungen unter dem Titel "Schlussabrechnung" für die Frage des Umfangs der kundgegebenen Vertretungsmacht des Architekten von Bedeutung sein. Die Annahme des Amtsgerichts, der Beklagte habe als branchenkundig zu gelten und es dürfe vorausgesetzt werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen des SIA-Norm 118 kenne, ist richtig. Mit dem Verweis auf die SIA-Norm 118 hat der Beklagte der Klägerin zur Kenntnis gebracht, dass die Bauleitung mit den in dieser Ordnung erwähnten oder aus ihr ableitbaren Vollmachten ausgestattet ist. Er hat in diesem Sinne eine Bevollmächtigung der Bauleitung kundgetan. Diese Kundgabe entfaltet die Rechtswirkungen gemäss Art. 33 Abs. 3 OR.

 

Dem hält der Beklagte entgegen, dass der Klägerin bekannt sein musste, dass "rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn, die diesem erhebliche finanzielle Verpflichtungen auferlegen, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfen".Dieses Zitat stammt aus BGE 109 II 459. Es muss im Zusammenhang mit den übrigen Erwägungen des Bundesgerichts gesehen werden. Das Bundesgericht befasst sich an der betreffenden Stelle mit den subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel. Mit der Vorinstanz und Hinweisen auf die Literatur findet es, dass der branchenfremde, "einmalige" Bauherr nicht damit rechnen müsse, dass der bauleitende Architekt aufgrund der SIA-Norm 118 befugt sei, ihn durch Anerkennung der Schlussabrechnung zur Zahlung des vom Unternehmer damit geforderten Betrages zu verpflichten. Den Entscheid über die finanziellen Verpflichtungen behalte sich der Bauherr im Normalfall vor. Es gelte deshalb der Grundsatz, dass "der Architekt für rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn, die diesem erhebliche finanzielle Verpflichtungen auferlegen, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfe".Daraus schliesst das Bundesgericht, dass ein Bauherr ohne Bauerfahrung, der nicht auf die besondere Regelung der Art. 154 und 155 der SIA-Norm 118 aufmerksam gemacht worden ist, davon ausgehen könne, dass die Vertretungsbefugnis des Bauleiters in diesem Sinne beschränkt sei. Gerade diese Folgerung kann vorliegend nicht getroffen werden: Der Beklagte ist in Bausachen erfahren und kennt die Usanzen des Baugewerbes. Die externe Kundgabe der Bevollmächtigung kann somit an der Ungewöhnlichkeitsklausel nicht scheitern (vgl. ZR 87 (1988) Nr. 135; Baurecht 1989, Anmerkung zu Nr. 113 S. 93f).Eine andere Frage ist, ob der Beklagte eine Beschränkung der Bevollmächtigung gegenüber dem, was er im oben erwähnten Sinn kundgegeben hatte, speziell angezeigt oder sonstwie erklärt hätte. Hierfür ist er beweispflichtig. Ein direkter Beweis fehlt. Die Klägerin musste auch sonst nicht annehmen, die Vertretungsbefugnisse der Bauleitung seien entgegen der externen Kundgabe des Beklagten eingeschränkt.

 

Es gibt keinen hinreichenden Grund, an der Gutgläubigkeit der Klägerin zu zweifeln. Sie durfte auf die Kundgabe vertrauen und hatte nicht Anlass anzunehmen, dass sie nicht dem wirklichen Bevollmächtigungswillen des Beklagten entsprach. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin von einem weniger weit gehenden internen Vollmachtverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten wusste beziehungsweise nach der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen geboten war, hätte wissen müssen. Sie war - wie gesagt - gutgläubig. Damit ist der Rechtsmangel einer allfällig fehlenden (internen) Vertretungsmacht beseitigt. Die Frage, ob hinsichtlich der strittigen Mehrleistungen und Mehrkosten verursachenden Bestellungsänderungen die Bauleitung den Beklagten verpflichten konnte, beurteilt sich nach der kundgegebenen Bevollmächtigung und mithin nach den einschlägigen Bestimmungen der SIA-Norm 118.

 

(Im Folgenden prüfte das Obergericht hinsichtlich jeder einzelnen umstrittenen Bauleistung, ob ein Auftrag des Architekten vorlag, der den Bauherrn verpflichtete.)

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. September 1991

 

Das Bundesgericht wies eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung, soweit darauf einzutreten war, am 17. Dezember 1991 ab.