SOG 1991 Nr. 6

 

 

Art. 320 Abs. 2 OR; und 334/334bis ZGB. Entstehung des Arbeitsvertrags. Die gesetzliche Abschlussvermutung von Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien als Entgelt für landwirtschaftliche Dienstleistungen freie Kost und Logis unter dem Vorbehalt eines Lidlohnes vereinbart haben.

 

 

Sohn X. musste mit seiner Familie aus dem Ausland fliehen. Er fand auf dem väterlichen Hof eine vorübergehende Bleibe. Während dieser Zeit half X. in der Bewirtschaftung des Hofes aus. Der Vater gewährte dem Sohn und dessen Familie freie Kost, ein Logis und Sackgeld. Wegen einer in Aussicht gestellten Pacht kam es zwischen Vater und Sohn zu Differenzen. In der Folge erhob der Sohn gegen den Vater Klage und machte u.a. eine Lohnforderung geltend. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass stillschweigend ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Das Obergericht verneinte einen vertraglichen Lohnanspruch, sprach aber eine Lidlohnentschädigung zu. Eine Abschlussvermutung im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR verwarf es aus folgenden Gründen:

 

Dass der Kläger angesichts seiner Notlage bei der Rückkehr in die Schweiz und mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter des Beklagten im Landwirtschaftsbetrieb Hand anlegte, ist durchaus natürlich und anders schwer vorstellbar. Von daher gesehen ist das mit "Arbeitsbestätigung" betitelte Schriftstück, das der Kläger an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht eingereicht hat, beweiskräftig. Die Bestätigung besagt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April - 15. Dezember 1985 auf dem Hof des Beklagten mitgearbeitet und als Entschädigung "einen Naturallohn in Form einer einfachen Unterkunft und das Essen für sich und die ganze Familie im Wert von ca. Fr. 800.- pro Monat" zuzüglich noch "ein bar ausbezahltes Sackgeld von Fr. 1.000.-" erhalten habe. Sodann wird der Anspruch auf Lidlohn vorbehalten und ergänzt, dass über die Höhe desselben nichts festgelegt worden sei.

 

Einen entgeltlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien sicher nicht ausdrücklich abgeschlossen. Dies behauptet selbst der Kläger nicht. Indessen stellt sich die Frage, ob ein solcher Vertrag stillschweigend abgeschlossen worden ist. Art. 320 Abs. 2 OR stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass stillschweigend ein entgeltlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Diese Vermutung kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien Unentgeltlichkeit vereinbart haben. Sodann schliesst die Spezialregelung von Art. 334/334bis ZGB (Lidlohn) die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR aus (Rehbinder, Berner Kommentar, N 18 ff. zu Art. 320 OR).Der gesetzliche Lohnanspruch nach Art. 334 ZGB setzt nicht voraus, dass das mündige Kind auf eine Entlöhnung ausdrücklich verzichtet hat, wohl aber, dass dem Kind keine vertragliche zusteht (BGE 90 II 446).

 

Der Kläger und seine Familie waren in einer Notlage, als sie aus dem Ausland zurückgekehrt waren. In dieser Situation gewährte ihnen der Beklagte eine vorläufige Bleibe und Unterhalt. Es war dann naheliegend, dass der arbeitslose Kläger auf dem väterlichen Hof mithalf. Dafür mag -jedenfalls ab einem gewissen Zeitpunkt - eine Rolle gespielt haben, dass der Beklagte sich bereit erklärte, über eine Übergabe des Hofes zu verhandeln. Bei derartigen Umständen ist zumindest in landwirtschaftlichen Verhältnissen die Entgeltlichkeit von Dienstleistungen nicht ohne weiteres gängig und daher im Prinzip nicht zu erwarten. Dies galt auch für die Parteien. Der Beklagte nahm nicht solche Dienstleistungen des Klägers in Anspruch, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten waren. Im Vordergrund stand zunächst die Hilfeleistung des Beklagten: Er gewährte Unterkunft und Unterhalt, was der Kläger mit der Mithilfe im Betrieb honorierte. Entscheidend ist indessen, dass in der oben erwähnten Bestätigung ein Lidlohnanspruch ausdrücklich vorbehalten wird. Der Kläger hat den Text dieser Bestätigung verfasst. Es ist nicht einzusehen, warum er nicht den richtigen Willen der Parteien wiedergibt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der gesetzliche Lohnanspruch im Sinne von Art. 334 ZGB vorbehalten wurde. Folglich schlossen die Parteien auch unter dem Blickwinkel von Art. 320 Abs. 2 OR kein entgeltliches Dienstvertragsverhältnis ab; denn sonst hätte der Lidlohnvorbehalt keinen Sinn. Das heisst, ein vertraglicher Lohnanspruch wurde durch den Vorbehalt des gesetzlichen, auf Familienrecht gründenden Lidlohnes ausgeschlossen. Die gesetzliche Abschlussvermutung von Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar, N 19 f. zu Art. 320 OR).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. April 1991