SOG 1992 Nr. 18

 

 

Art. 139, Art. 183, Art. 184 und Art. 185 StGB. Raub und Geiselnahme. Anwendungsbereich (Erw. 1 und Erw. 2) und Abgrenzung (Erw. 3). Abgrenzung zwischen Raub und Freiheitsberaubung (Erw. 4).

 

 

Bewaffnet mit einem Beil drang M. ins Wohnhaus der Ehegatten H. ein und verlangte von diesen unter länger andauernder Bedrohung mit dem Beil und Austeilen von Faustschlägen Geld. Das ihm hierauf herausgegebene Geld von ca. Fr. 60.-- nahm er nicht an, da es ihm zu wenig war. Nachdem die Eheleute H. ihm zu verstehen gegeben hatten, dass sie nicht mehr Geld im Haus hätten, versuchte M., Herrn H. auf die Bank zu schicken, damit er dort mehr Geld hole. In der Zwischenzeit hätte Frau H. im Haus in der Gewalt von M. zurückbleiben müssen. Das Obergericht beurteilte das Verhalten des M. strafrechtlich wie folgt:

 

1. Als Erfolgsdelikt ist der Raub mit der Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der Widerstandsunfähigkeit, vollendet  (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, N 11 zu Art. 139 StGB). Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte während einer relativ langen Zeit und in unterschiedlicher Art und Weise nötigend auf Frau und Herrn H. einwirkte, um den Diebstahl zu verwirklichen. Dies veranlasst den Staatsanwalt, das Geschehen in zwei Phasen zu unterteilen, die er einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung unterzieht. Vorerst kann jedoch festgehalten werden, dass der Tatbestand des einfachen Raubes nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, da die Widerstandsunfähigkeit der Ehegatten H. bereits mit dem Beginn der nötigenden Einwirkung herbeigeführt wurde. Eine andere Frage ist jedoch, ob das längerdauernde Aufrechterhalten der Widerstandsunfähigkeit und die Variation in der Art des Angriffs bloss die Begehung der Tat qualifizieren oder dadurch ein weiterer Tatbestand erfüllt wird.

 

2. Nach Auffassung des Staatsanwaltes ist das Geschehen nach der Herausgabe des im Hause vorhandenen Geldes durch Frau und Herrn H. in eine neue Phase getreten. In dieser zweiten Phase habe der Beschuldigte den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, indem er sich Frau H. bemächtigte und in seiner Gewalt halten wollte, währenddem Herr H. auf der Bank einen grösseren Geldbetrag holen sollte.

 

a) Der Tatbestand der Geiselnahme nach Art. 185 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist gekennzeichnet durch die Kombination von Freiheitsberaubung gegenüber der Geisel und Nötigungsabsicht gegenüber einem Dritten (BGE 113 IV 65).Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Täter durch eine Freiheitsberaubung oder Entführung im Sinne von Art. 183 oder "sonstwie" des Betroffenen bemächtigt und ihn in seine Gewalt bringt (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, N 50 zu § 5).Dabei muss der Täter mit der Absicht handeln, einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen. Die Verwirklichung dieser Absicht beendet lediglich das bereits vollendete Delikt, die Nötigung muss also nicht einmal versucht sein (Stefan Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 185 StGB).Die Abgrenzung zu Art. 183/184 StGB kann deshalb nur aufgrund der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorgenommen werden (Günter Stratenwerth, a.a.O., N 51 zu § 5).Dabei stellt das Bundesgericht darauf ab, ob der Entführte selber oder ob Dritte die Leistung erbringen sollen (BGE 111 IV 145 ff., zitiert bei Stefan Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 185 StGB).Trechsel und Stratenwerth sehen das qualifizierende Element der Geiselnahme hingegen darin, dass die Geisel ein völlig unbeteiligtes Zufallsopfer ist, das keinerlei Einfluss auf die Erfüllung der Forderung hat und deshalb in völliger Verachtung seiner Menschenwürde als blosses Objekt, als menschlicher Spielball, missbraucht wird (a.a.O.).

 

b) Das Obergericht schliesst sich der Auffassung von Stratenwerth und Trechsel an. Danach ist der qualifizierte Tatbestand der Geiselnahme nur anzuwenden, wenn zwischen genötigtem Drittem und der Geisel keine besondere Beziehung besteht, das Schicksal der Geisel also von Personen oder Institutionen abhängt, mit denen sie nichts oder nur wenig zu tun hat (Günter Stratenwerth, a.a.O., N 51 zu § 5). Solange sich der Geiselnehmer aber eine besondere Beziehung zwischen genötigtem Drittem und der Geisel zunutze macht, soll eine Lösegeldentführung nach Art. 184 Abs. 1 StGB, nicht aber eine Geiselnahme in Frage kommen. Im vorliegenden Fall sind Geisel und genötigte Drittperson miteinander verheiratet, einander also nicht nur moralisch eng verbunden, sondern auch von Gesetzes wegen zu gegenseitigem Beistand verpflichtet. Darin und nicht in der allenfalls nach sehr formalistischen Kriterien zu treffenden Unterscheidung, wessen Vermögen letztendlich die Leistung zu erbringen hat, liegt nach der Auffassung des Obergerichtes das entscheidende Abgrenzungsmerkmal (Stefan Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 185 StGB). Demnach sind in casu allenfalls die Art. 183/184 StGB, nicht aber Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anwendbar.

 

3. Im übrigen stellt das Bundesgericht bei der Abgrenzung zwischen Raub und Geiselnahme für den Fall, dass eine Drohung gegen eine Person zu einem Sichbemächtigen dieser Person führt, darauf ab, ob die bedrohte Person eine faktische Schutzposition in bezug auf die Sache hat, und wendet in diesem Falle den Raubtatbestand, im anderen aber Art. 185 StGB an (BGE 113 IV 66).Wie in Bezug auf die Gegenstände, welche sich im Hause befunden haben, so ist auch in Bezug auf das Geld, welches Herr H. auf der Bank holen sollte, eine faktische Schutzposition von Frau H. anzuerkennen. Eine formalistische Abgrenzung danach, welchem Vermögen das auf der Bank zu holende Geld zuzuordnen wäre, erscheint lebensfremd. Allemal dienten die Nötigungshandlungen des Beschuldigten dazu, den von Frau und Herrn H. gegen eine Eigentumsverschiebung zu erwartenden Widerstand auszuschalten. Dies gilt auch für die in der zweiten Phase eingesetzten Nötigungsmittel. Damit bestätigt sich die Ablehnung der Anwendbarkeit von Art. 185 StGB.

 

4. a) Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt andererseits zweifellos den Tatbestand der Freiheitsberaubung, welcher dann gegeben ist, wenn der Täter die Freiheit des Opfers, seinen Aufenthaltsort zu verändern, aufhebt (vgl. BGE 113 IV 65).Das längerdauernde Aufrechterhalten der gegen Frau und Herrn H. gerichteten Bedrohung, deren Festhalten im ersten Stock ihres Hauses, hat zu einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit geführt, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

 

b) Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass sowohl Herr H. wie auch Frau H. von Anfang an von einer Freiheitsentziehung betroffen waren. Auch die Nötigung richtete sich am Anfang gegen beide. Die Bedrohung und die Aufhebung der Bewegungsfreiheit konzentrierten sich in der Folge jedoch auf Frau H., als der Beschuldigte Herrn H. auf die Bank schicken wollte. Gegenüber Frau H. wurde dadurch jedoch lediglich die bereits bestehende Freiheitsberaubung fortgesetzt. Die Drohung gegen Frau H. und ihr Festhalten wurden vom Beschuldigten weiterhin zur Durchsetzung seiner Diebstahlsabsicht eingesetzt. Im Ergebnis ist daher die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung gegenüber Frau H. in der ersten wie in der zweiten Phase gegeben. Zugleich hielt der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die bereits vorhandene Widerstandsunfähigkeit von Herrn H. weiter aufrecht, indem er die nötigende Einwirkung auf diesen in einer anderen Form fortsetzte. Der Raub dauerte somit ebenfalls noch an.

 

c) Selbst wenn sich infolge der Variation des Angriffs zwei Phasen unterscheiden lassen, ist deshalb bei der vorliegenden Aktion von einer einzigen Handlung auszugehen, da die Handlungen des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Mangels einer Mehrheit von Handlungen liegt demnach keine Realkonkurrenz vor. Indessen erfüllt diese einzige Handlung mehrere Straftatbestände. Wenn aber der Raub und die Freiheitsberaubung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie als natürliche Handlungseinheit dastehen, so konsumiert die Raubtat die Freiheitsberaubung (BGE 98 IV 314; ebenso Günter Stratenwerth, a.a.O., N 165 zu § 9).Die Tatbestände des Raubes und der Freiheitsberaubung stehen in diesem Fall im Verhältnis unechter Idealkonkurrenz zueinander.

 

5. Vorliegend wird der Tatbestand der Freiheitsberaubung vom einfachen Raub konsumiert. Wegen des nacheinanderfolgenden Einsatzes verschiedener Nötigungsmittel, des langen Aufrechterhaltens der Widerstandsunfähigkeit und des damit verbundenen Freiheitsentzuges ist hingegen die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bejahen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Oktober 1992