SOG 1992 Nr. 1

 

 

Art. 145 ZGB. Vorsorgliche Massnahmen mit vorläufiger Geltung können nur als solche angefochten und nur im Rahmen ihres provisorischen Charakters überprüft werden.

 

 

Der Gerichtspräsident verpflichtete den Ehemann in einem Ehescheidungsverfahren, der Ehefrau vorläufig monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.-- zu bezahlen, und bestimmte, dass die Beiträge später (an der Aussöhnungsverhandlung) definitiv festgesetzt würden. Die Ehefrau erhob dagegen Rekurs und machte einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'950.- geltend. Das Obergericht wies den Rekurs im Hinblick auf die vorläufige Geltung der Unterhaltsbeiträge ab und führte dazu aus: Da der Gegenpartei vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden ist, liegt kein sog. Superprovisorium vor (§ 240 Abs. 3 ZPO).Der vom Rekursgegner gezogene Vergleich ist dennoch nicht abwegig. Gegenstand der Überprüfung ist nämlich eine Massnahme nach Art. 145 ZGB, welche jedoch bloss die Tragweite einer einstweiligen Verfügung hat. Der Vorderrichter hat nämlich den Unterhaltsbeitrag nicht für die Dauer des Prozesses festgelegt, sondern ihn nur vorläufig bestimmt. Diese Regelung stellt ein Provisorium dar, das längstens bis zur Aussöhnungsverhandlung dauern soll. Erst dann wird der Unterhaltsbeitrag definitiv festgelegt werden. Dieser Entscheid wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistungspflicht am 14. Mai 1992. Mit anderen Worten: die Höhe des definitiven Unterhaltsbeitrages steht heute noch nicht fest. Dieser Entscheid ist aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Richter und nicht vom Obergericht zu fällen, wie dies die Rekurrentin offenbar verlangt. Soweit ihr Begehren also auf eine Vorwegnahme des definitiven Entscheides hinausläuft, ist darauf nicht einzutreten. Da dieser noch aussteht, kann er nicht angefochten werden. überprüft werden kann nur, was angefochten ist, nämlich eine Massnahme nach Art. 145 ZGB, deren provisorischer Charakter sich aus der Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur ergibt. Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf der Überlegung, dass es der Rekurrentin nicht zuzumuten ist, bis zu der auf den 22. Oktober 1992 angesetzten Aussöhnungsverhandlung auf Unterhaltsleistungen zu verzichten, bzw. sich mit den vom Ehemann freiwillig erbrachten Leistungen zu begnügen. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, hat ihr der Vorderrichter eine Art Vorschuss auf den noch zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag gewährt. Er ging dabei nach eigenen Angaben von einem Mindestanspruch aus, den er aufgrund noch unvollständiger Entscheidgrundlagen bemass.

Eine obergerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung kommt nur insoweit in Frage, als ihr provisorischer Charakter unangetastet bleibt. Abzustellen ist daher ausschliesslich auf die Entscheidgrundlagen im Zeitpunkt ihres Erlasses (ex tunc).Inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse können vom Obergericht nicht berücksichtigt werden. Dies ist vielmehr Sache des Vorderrichters, der jederzeit und ohne weiteres auf seinen vorläufigen Entscheid zurückkommen kann.

Als der Gerichtspräsident am 24. Juni 1992 seine Verfügung erliess, ergab sich folgender Sachverhalt: Gemäss Lohnausweis vom 11.6.1992 bezog der Ehemann einen Monatslohn von Fr. 4'992.30 (inkl. Anteil 13. Gehalt).In seinem Schreiben vom 19.6.1992 erklärte er sich ferner bereit, die Krankenkassenbeiträge für die Ehefrau bei der betriebseigenen Krankenkasse bei der SBB weiterhin zu bezahlen. -- Aus der Eingabe der Ehefrau vom 29.5.1992 geht hervor, dass sie bestrebt war, ein gewisses Einkommen in der Hauspflege zu erzielen, wobei dessen Höhe offen blieb. Weiter stellte sie fest, dass sie vorübergehend bei ihrem Sohn lebe. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die Ehefrau anfangs Juni 1992 auf ihrem Bankkonto über einen Betrag von Fr. 4'812.15 verfügte.

Bei dieser Sachlage und in Anbetracht seiner provisorischen Natur -- sie erweitert noch den Ermessensspielraum des Massnahmerichters -- ist der angefochtene Entscheid durchaus vertretbar. Der Gerichtspräsident durfte von geringen Wohnkosten der Rekurrentin ausgehen. Da sie zudem für ihre Krankenkassenprämien nicht selber aufkommen musste und die Steuern bis zum definitiven Entscheid vernachlässigt werden können, war anzunehmen, dass Fr. 1'300.-- zusammen mit einem, allenfalls auch bescheidenen, Eigenverdienst zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Ehefrau vorerst ausreichen würden. Zudem war die Ehefrau in der Lage, einen allfälligen finanziellen Engpass durch Rückgriff auf ihr Sparguthaben bis zur Aussöhnungsverhandlung zu überbrücken.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. September.1992