SOG 1992 Nr. 21

 

 

Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 41 Ziff. 1 StGB. Strafzumessung und bedingter Strafvollzug beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand.

- Bloss eine Busse ist nur auszusprechen, wenn der Fall unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheint (Erw. 1, Bestätigung der obergerichtlichen Praxis).

- Ein Rückfall innert 5 Jahren stellt ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar und ermöglicht kaum je eine gute Prognose (Erw. 3, Änderung der obergerichtlichen Praxis).

 

 

Der im März 1986 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbestrafte Beschuldigte wurde vom Vorderrichter wegen des nämlichen Delikts rechtskräftig schuldig gesprochen, nachdem er im August 1991 wiederum in angetrunkenem Zustand gefahren war. Das Obergericht befasste sich auf Appellation hin lediglich mit der Strafzumessung und prüfte insbesondere, ob eine Busse oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei und ob im letzteren Fall der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Aus den Erwägungen:

 

1. Der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist in Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnisstrafe oder Busse bedroht. Nach der ständigen Praxis des Obergerichts kann für Fahren in angetrunkenem Zustand nur in denjenigen Fällen bloss eine Busse ausgesprochen werden, die unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen (SOG 1984 Nr. 19 und dort zitierte Entscheide).Geringfügig ist ein Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Grad der Angetrunkenheit liegt an der unteren Grenze, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist gering (kein Fahren auf belebter oder gefährlicher Strasse oder mit Mitfahrern), der Täter führt sein Fahrzeug nicht vorsätzlich in angetrunkenem Zustand, es handelt sich nicht um eine leichtsinnige Spritzfahrt, Vorleben, Charakter und persönliche Verhältnisse sind in jeder Hinsicht günstig (RB 1965 Nr. 18). An dieser Rechtssprechung ist festzuhalten. (Das Obergericht verneinte das Vorliegen eines solchen geringfügigen Falles, weil der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte bereits vor Trinkbeginn wusste, dass er noch fahren werde, es sich um eine Bequemlichkeitsfahrt handelte und eine ausgeprägte konkrete Gefährdung vorlag. Es verurteilte den Beschuldigten zu 4 Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- für die weiteren Verkehrsregelverletzungen.)

 

2. Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zum bedingten Strafvollzug beim Fahren in angetrunkenem Zustand präzisiert und weiterentwickelt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist danach gegenüber einem einschlägig vorbestraften Fahrzeuglenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. Alle im Vorleben, in den übrigen persönlichen Verhältnissen und den Tatumständen liegenden Elemente und Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, müssen im Sinne einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 115 IV 81 ff., 118 IV 97 ff.).

 

3. Angesichts dieser neueren bundesgerichtlichen Praxis erscheint es als angezeigt, die strengere obergerichtliche Praxis gemäss SOG 1987 Nr. 12, wonach gegenüber einem Motorfahrzeugführer, der innerhalb von 10Jahren erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkt, grundsätzlich eine unbedingte Gefängnisstrafe auszufällen ist (10-Jahres-Regel), zu modifizieren. Demnach erfolgt der Prognoseentscheid in Zukunft primär aufgrund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit. Als Anhaltspunkt gilt jedoch auch nach neuer Praxis, dass ein Rückfall innert 5 Jahren ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren darstellt und kaum je eine gute Prognose ermöglicht. (Dem Beschuldigten konnte der bedingte Strafvollzug noch einmal gewährt werden, weil die Blutalkoholkonzentration wie schon bei der bereits 5 1/2 Jahre zurückliegenden Vortat die forensische Grenze von 0,8 Promille nur ganz knapp überschritt und von einer hemmungs- und rücksichtslosen Gesinnung, welche auf einen Charakterfehler schliessen lässt, nicht gesprochen werden konnte. Aufgrund des Eindrucks, den der Beschuldigte vor Obergericht hinterliess, durfte angenommen werden, dass er die Gefahr des Führens eines Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erkannt habe und sich in Zukunft danach richten werde.)

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. November 1992