SOG 1992 Nr. 24
§§ 36 f. StPO; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.
Die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung für Nachteile gemäss § 36 StPO bzw. einer Parteientschädigung gemäss § 37 StPO ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, wie die Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (SOG 1991 Nr. 32).Sie kommt nur in Frage, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst oder erschwert hat. Das bedeutet, dass der Entscheid über die Ausrichtung von Entschädigungen gemäss § 36 f. StPO grundsätzlich demjenigen über die Tragung der Verfahrenskosten zu folgen hat (vgl. BGE 116 Ia 164 f., 115 Ia 310).
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 13. März 1992