SOG 1992 Nr. 25
§ 36 f., § 80 StPO. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Strafanzeige keine Folge gegeben wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder Genugtuung an einen Beschuldigten findet sich in § 36 StPO. Danach kann ein Beschuldigter Entschädigung für erlittene Nachteile verlangen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt oder er freigesprochen wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Beschuldigte ein Begehren auf eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung stellen (§ 37 StPO).In casu wurde der Strafanzeige gegen den Beschuldigten jedoch keine Folge gegeben, d.h. es wurde gar kein Verfahren gegen ihn eröffnet. Demgemäss kann eine Entschädigung für Nachteile nicht zugesprochen werden, da sie die Eröffnung zumindest eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 19. August 1992