SOG 1992 Nr. 28
§ 173 Abs. 3 StPO. Beschränkung der Appellation. Die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs stellt einen Teil des Erkanntnisses dar, der losgelöst von den übrigen Bestandteilen des Urteils geprüft und beurteilt werden kann. Eine Beschränkung der Appellation auf diese Frage ist somit zulässig (Praxisänderung).
X. wurde vom Amtsgerichtspräsidenten wegen verschiedener SVG-Widerhandlungen zu einer Gefängnisstrafe von 5 Wochen, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 20.-- verurteilt. Der Staatsanwalt appellierte gegen die Strafzumessung und verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Zum Prozessgegenstand der Appellation äusserte sich das Obergericht wie folgt: Nach § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf "selbständige Teile" des Urteils beschränkt werden. Solche liegen vor, wenn sich als Gegenstand der Anfechtung ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst und getrennt von den nicht angefochtenen Entscheidungsteilen eine in sich selbständige Prüfung und Beurteilung zulässt (BGE 115 Ia 107 ff., E. 2c, cc).Diese in der solothurnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit beruht einerseits auf dem Gedanken der Prozessökonomie sowie der Verfahrensvereinfachung und andererseits auf der Überlegung, dass sich -- in maiore minus -- aus der Möglichkeit eines völligen Rechtsmittelverzichts auch diejenige der Rechtsmittelbeschränkung ergibt: Wer sich mit einem Punkt des Urteils abfindet oder sogar einverstanden ist, braucht ihn nicht anzufechten (BGE a.a.O., E. 2c, aa).Einlegung oder Verzicht auf ein Rechtsmittel sind endgültig und unwiderruflich; der durch sie entstandene Rechtszustand kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht durch eine nachträgliche Gegenerklärung aufgehoben werden (Schmid, Strafprozessrecht, 1989, N 974; Hauser, Kurzlehrbuch, 2. Auflage, S. 107).Daraus folgt für die Teilanfechtung, dass wohl eine nachträgliche Beschränkung (analog des nachträglichen Verzichts), nicht aber die nachträgliche Ausdehnung einer ursprünglich ausdrücklich nur auf bestimmte Punkte gerichteten Anfechtung möglich ist. Der Teilverzicht bzw. die Teilanfechtung ist eine Prozesshandlung, die den Rechtsmitteleinleger unwiderruflich und endgültig bindet. Der Rechtsmittelinstanz ist es aus prozessualen Gründen verwehrt, die nicht angefochtenen selbständigen Teile des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (BGE a.a.O., E. 2b a. E. und 2c, aa). Der Schuldspruch im vorinstanzlichen Urteil stellt ohne Zweifel einen selbständig überprüfbaren Urteilspunkt dar. Da er weder vom Staatsanwalt noch vom Beschuldigten angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Unklar ist im vorliegenden Fall jedoch, ob sich die Appellation der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges beschränken lässt. Entgegen der in SOG 1978, Nr. 22 vertretenen Meinung lässt sich die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges losgelöst von der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB behandeln. Denn unter Strafzumessung "wird hier die Tätigkeit des Richters verstanden, durch welche nach einem Schuldspruch die Strafe ausgewählt und bemessen wird -- nicht dazu gehört die Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 41) und der Massnahmen (Art. 42 ff., 57 ff., 100bis)" (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N. 1 zu Art. 63 StGB).Demzufolge besteht denn auch zwischen Strafzumessung und Entscheid über den bedingten Strafvollzuges kein Zusammenhang in dem Sinne, dass bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine höhere, bei Verweigerung eine geringere Strafe angemessen wäre, obwohl die Praxis Tendenz zu einem solchen Verhalten zeigt (Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 StGB).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1992