SOG 1992 Nr. 29
§ 190 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 lit. b StPO. Zum Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren.
X. wurde vom Gerichtspräsidenten wegen vorschriftswidrigen Rechtsüberholens auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. In der Kassationsbeschwerdeschrift machte er unrichtige Rechtsanwendung nach § 190 Abs. 1 lit. c StPO geltend. An der obergerichtlichen Verhandlung brachte er erstmals die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsdarstellung und des unzuständigen Richters vor; die Strafkammer trat auf diese beiden Kassationsgründe mit folgender Begründung nicht ein: Die Beschwerde stützt sich auf den Kassationsgrund gemäss § 190 Abs. 1 lit. c StPO. Seit der Revision der Strafprozessordnung (in Kraft seit 1.4.1991) umfasst diese Bestimmung -- im Gegensatz zur früheren Fassung -- nur noch die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, nicht mehr auch jene der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Bereits unter der Geltung der alten Strafprozessordnung hat das Obergericht entschieden, dass eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 lit. c aStPO stützt, nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 lit. b aStPO ausgedehnt werden kann (SOG 1976 Nr. 21). Da die Kassationsbeschwerde nach wie vor als unvollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet ist und die Revision in materieller Hinsicht an § 190 Abs. 1 StPO nichts geändert hat, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass der Kassationsgrund nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geändert werden kann. Bei der erwähnten Revision der Strafprozessordnung ist es allerdings unterlassen worden, § 193 Abs. 2 lit. b StPO redaktionell anzupassen. Im neuen Text steht nach wie vor, wenn die Angabe des Kassationsgrundes fehle, werde angenommen, der Beschwerdeführer stütze sich auf den in § 190 Abs. 1 lit. c StPO genannten Grund. Infolge dieses redaktionellen Versehens des Gesetzgebers wendet das Obergericht das Rügeprinzip seit der StPO-Revision in den Fällen nicht mehr strikte an, in denen sich der Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. c bloss aus der gesetzlichen Vermutung des § 193 Abs. 2 lit. b ergibt, aus der Beschwerdebegründung jedoch klar hervorgeht, dass auch der Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gemäss § 190 Abs. 1 lit. b angerufen wird. Es käme überspitztem Formalismus gleich, wenn das Rügeprinzip in diesen Fällen streng angewendet würde. Gleiches muss gelten im Fall, wo § 190 Abs. 1 lit. c StPO zwar ausdrücklich als einzige Bestimmung genannt wird, aus der Beschwerdebegründung aber klar hervorgeht, dass sich die Beschwerde auch auf den Kassationsgrund gemäss § 190 Abs. 1 lit. b StPO stützt. In diesem Fall wird also nicht auf die unrichtige Bezeichnung, sondern auf die materiell vorgebrachten Rügen abgestellt. Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders. Der Beschwerdeführer hat die Rüge des unzuständigen Richters genauso wie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erstmals in der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebracht. Bis zu diesem Verfahrensstadium hatte er stets entschieden die Auffassung vertreten, sein Verhalten sei nicht als Rechtsüberholen im Sinne von Gesetz und Praxis zu betrachten. Konsequenterweise berief er sich bei Einlegung des Rechtsmittels denn auch ausdrücklich auf den Kassationsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachten Kassationsgründe kann demnach nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. August 1992