SOG 1992 Nr. 2

 

 

Art. 145 ZGB. Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens. Der verzichtende Ehegatte kann darauf zurückkommen, aber nicht voraussetzungslos.

 

 

Im Ehescheidungsverfahren B.-S. stellte der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 9. Juli 1992 fest, beide Parteien hätten für die Dauer des Verfahrens gegenseitig auf die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Im Verlauf des Verfahrens kam die Ehefrau auf ihren Verzicht zurück und verlangte, dass der Ehemann an ihren Unterhalt Geldbeiträge leiste. Der Gerichtspräsident hiess das Begehren gut.

Das Obergericht hob die Verpflichtung auf Rekurs des Ehemannes mit folgender Begründung wieder auf:

 

1. Es ist unbestritten und im Protokoll festgehalten, dass die Ehefrau an der Aussöhnungsverhandlung erklärte, sie verzichte für die Dauer des Verfahrens auf Unterhaltsbeiträge. Die Verzichtserklärung erfolgte durch die damalige Anwältin. Die Ehefrau muss sich die Äusserung aber anrechnen lassen.

Der Gerichtspräsident geht davon aus, dass ein Ehegatte für die Zukunft nicht verbindlich auf Unterhaltsleistungen verzichten kann. Er hat die Anspruchsberechtigung deshalb neu geprüft, als die Ehefrau ein entsprechendes Gesuch stellte. Die Auffassung, dass der Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen unverbindlich ist, entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung. Das Recht des Ehegatten auf Unterhalt und Beistand des anderen gilt schlechthin als unverzichtbar, nicht nur für den Fall, dass der Verzicht in eine Notlage führt (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 193 zu Art. 145 ZGB; Lemp, Berner Kommentar, N 31 zu Art. 160 aZGB; Kehl, Die Unterhaltsansprüche der Ehegatten während der Ehe, Bd. I, N 107 ff.). Der Verzicht kann aber ein Indiz dafür sein, dass ein Unterhaltsbeitrag nicht notwendig ist (Bühler/Spühler, a.a.O., N 193).Die Unverbindlichkeit ist ohnehin nicht so zu verstehen, dass der verzichtende Ehegatte in einem Verfahren nach Art. 145 ZGB jederzeit voraussetzungslos darauf zurückkommen kann. Im Rahmen von Art. 145 ZGB ist die Verzichtserklärung zunächst für den Massnahmenrichter nicht verbindlich. Er muss sie prüfen und wie eine Parteivereinbarung analog nach den Regeln von Art. 158 Ziff. 5 ZGB behandeln. Genehmigt er die einseitige Parteierklärung, so erhält der Verzicht wie eine Vereinbarung Entscheidcharakter und gilt als vom Richter angeordnet (Bühler/Spühler, a.a.O., N 428; Kehl, a.a.O., N 115).Es kann dann nur noch darauf zurückgekommen werden, wenn Voraussetzungen für die Abänderung einer vorsorglichen Massregel eintreten, die Entscheidgrundlagen sich mithin erheblich und dauernd verändern.

Der Gerichtspräsident hat die Verzichtserklärung der Ehefrau nicht ausdrücklich genehmigt. In der Verfügung vom 9. Juli 1992 wurde festgestellt, die Parteien verzichteten "gegenseitig auf die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen".Die Feststellung genügt aber den Anforderungen an einen Genehmigungsentscheid. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 1992 ergibt sich auch, wovon man ausgegangen ist. Die Parteien gaben ihre Einkommen und Schuldverpflichtungen bekannt. Die Angaben waren zutreffend, wie sich nachträglich herausstellte. Es wird nicht behauptet, auch von der Ehefrau nicht, die finanziellen Verhältnisse seien nicht richtig dargestellt worden oder hätten sich bis zum Entscheid vom 31. August 1992 verändert. Die Regelung wurde in Kenntnis der massgebenden tatsächlichen Umstände abgesprochen und allseits, auch vom Gerichtspräsidenten, für vertretbar und angemessen erachtet. Die Feststellungsverfügung vom 9. Juli 1992 erhielt dadurch die Bedeutung und Funktion einer Massnahme nach Art. 145 ZGB, die wohl abgeändert werden kann, aber nur unter den erwähnten Voraussetzungen. Die Ehefrau macht zwar nun geltend, sie habe erst später realisiert, dass sie wegen der Abzahlungsverpflichtung nicht auf Unterhaltsbeiträge verzichten könne. Soweit sie sich damit auf Irrtum beruft, kann sie nicht gehört werden. Sie war über die Verpflichtungen im Bild und anwaltlich vertreten. Nach ihren eigenen Berechnungen trifft es auch nicht zu, dass ihr Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht, wenn sie weiterhin die Abzahlungsraten bezahlt. Es ergeben sich keine Gründe, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juli 1992 abzuändern. Der Rekurs ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1992