SOG 1992 Nr. 33
Art. 24 RPG. Asphaltierung eines Flurweges.
Die Bürgergemeinde D. beabsichtigte, einen Flurweg, welcher vom Rand des Baugebietes zunächst über freies Feld und dann dem Wald entlang schliesslich in den Wald führt, in einer Länge von ca. 280 m zu koffern und mit einem HMT-Belag zu versehen. Das Bau-Departement verweigerte die Zustimmung. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Bürgergemeinde wies das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab: Weil für den ausserhalb des Baugebietes im "übrigen Gemeindegebiet" gelegenen Flurweg weder ein Sondernutzungsplan (Erschliessungsplan) noch eine sonstige spezialrechtliche Grundlage besteht, bedarf er einer Baubewilligung und einer Bewilligung nach Art. 24 RPG (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, N. 229; BGE vom 29.6.1987, zitiert in Infoheft RP 4/88, S. 16 f.).Da der Flurweg schon besteht, fragt sich, ob es sich beim geplanten Ausbau um eine Erneuerung oder teilweise Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG handelt. Angesichts des Umfanges des geplanten Ausbaus, der im genannten Teilstück in der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HMT-Belages mit Randabschlüssen besteht, also vom bestehenden gemergelten Weg ausser der Linienführung nichts übernimmt, und angesichts des völlig andern Charakters einer asphaltierten schmalen Strasse gegenüber einem gemergelten Flurweg, muss das Bauvorhaben im Sinne des Raumplanungsrechts als Neubau bzw. neubauähnlich bewertet werden, weshalb die strengeren Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 RPG zur Anwendung gelangen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).Eine Baute oder Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (BGE 112 Ib 407 f.) und wenn die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedürfnis entspricht (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, § 15 N 36, 39, mit Hinweis auf BGE vom 4.10.1983 in ZBl 85/1984, S. 81).Dass für die Erschliessung von Feld und Wald die dazu notwendigen Verkehrsanlagen grundsätzlich standortbedingt und deshalb bewilligungsfähig sind, ist auch vom Bau-Departement ausdrücklich anerkannt. Zurecht wird jedoch in der Verfügung wie in der Vernehmlassung betont, dass eben nur die zur Bewirtschaftung quantitativ und qualitativ tatsächlich erforderlichen Wege und Strassen bewilligt werden können. Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass der beantragte Wohnraum zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch hinsichtlich der zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise tatsächlich notwendig sind. Das Bau-Departement hat die Bewilligung verweigert, weil der bestehende gemergelte Weg zur Bewirtschaftung des angrenzenden Landes wie des Waldes genüge. In der Vernehmlassung verweist es auf seine Praxis, wonach ein höherer Ausbaustandard (Teerung/Asphaltierung) nur dann als standortbedingt anerkannt werde, wenn es sich um einen überaus stark beanspruchten Hauptbewirtschaftungsweg, ein sehr steiles oder unterhaltsanfälliges Wegstück oder eine Hofzufahrt handle. Diese Kriterien erscheinen durchaus sachgerecht und sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wohl wird vom Flurweg aus Land bewirtschaftet; angesichts der Lage des Weges kann aber nicht ernsthaft von einem Hauptbewirtschaftungsweg gesprochen werden. Der Weg dient praktisch ausschliesslich der Bewirtschaftung des -- in einem längern Teilstück wegen des angrenzenden Waldes nur einseitig -- unmittelbar anstossenden Landes, welches alles im Eigentum einer einzigen Person steht. Das Wegstück verläuft praktisch eben (2,5% Gefälle).Zur Bewirtschaftung des Waldes mag es auch dienen; dafür genügt aber ein gemergelter Weg, denn in der Fortsetzung im Innern des Waldes sind die eigentlichen Waldbewirtschaftungswege ebenfalls alle gemergelt. Zudem führt nur etwa 300 m nördlich des hier zu behandelnden Weges eine eigentliche Strasse in den Wald, welche als Haupterschliessung des Waldes zweifellos besser geeignet ist. Dass auch das Militär den Flurweg regelmässig benützt, mag sein. Das vermag jedoch keine Notwendigkeit eines Ausbaus in der vorgesehenen Art zu begründen. Wenn die Militärlastwagen über diesen Weg aus dem Wald hinaus fahren, können sie dies auch über einen Mergelweg, müssen sie doch auch im Wald über Mergelwege fahren. Die von der Bürgergemeinde in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente vermögen deshalb die Notwendigkeit bzw. das sachliche Bedürfnis und damit die Standortbedingtheit des vorgesehenen Wegausbaus nicht zu begründen. Im weitern macht das Bau-Departement in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend, dass dem Bauvorhaben auch überwiegende Interessen entgegenstehen, also sogar bei einer Bejahung der Standortgebundenheit die Bewilligung nicht erteilt werden könnte. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet, welches als "weitere Landschaft von besonderer Schönheit und Eigenart" ausgeschieden ist. Bauvorhaben in diesem Gebiet haben deshalb in besonderer Weise auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Asphaltierte Strassen oder Wege beeinträchtigen die Landschaft aber erheblich stärker als gemergelte Flurwege, welche sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen. Auch die weitern in der Vernehmlassung angeführten Gründe -- das Vermeiden unnötiger Bodenversiegelung und die Gefahr eines unerwünschten Präjudizes -- sprechen gegen einen Ausbau des Wegstückes in der vorgesehenen Art. In einer gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen am Ausbau, welche im wesentlichen in etwas mehr Fahrkomfort zur Bewirtschaftung von Feld und Wald und in einem verminderten Unterhaltsbedarf des Weges liegen, gegenüber den geschilderten öffentlichen Interessen an einem möglichst intakten Landschaftsbild, an einer möglichst zurückhaltenden Bodenversiegelung und an der Vermeidung von unerwünschten Präjudizien nicht zu überwiegen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1992