SOG 1992 Nr. 43
§ 12 VRG. Beschwerdelegitimation. Privatrechtliche Einwendungen gegen ein Bauprojekt begründen in der Regel keine Beschwerdelegitimation.
Der in Basel wohnhafte Architekt Z. erhob gegen den von der römisch-katholischen Kirchgemeinde B. geplanten Dachaufbau über dem Saalgebäude Baueinsprache mit der Begründung, dadurch werde der Bestand eines exemplarischen Bauwerkes in Frage gestellt und die Urheberrechte des Architekten tangiert; ferner verstosse das Bauvorhaben gegen die Ästhetikbestimmungen des Baugesetzes. Die Baukommission trat auf die Einsprache nicht ein, das Bau-Departement nicht auf eine entsprechende Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde ab und verneinte die Beschwerdelegitimation von Z. mit folgender Begründung:
2. Die solothurnische Baugesetzgebung umschreibt die Legitimation zur Baueinsprache nicht besonders. Anwendbar sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation. Nach § 11 bis VRG ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. In § 12 Abs. 1 VRG wird sodann die Beschwerdelegitimation wie folgt umschrieben: "Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat." Diese Bestimmungen sind im wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und in Verwaltungsrechtspflegegesetzen anderer Kantone, z.B. der Kantone Bern und Aargau, sodass zur Auslegung auch die zu diesen Erlassen entwickelte Rechtsprechung und Rechtslehre herangezogen werden können.
Danach ist zur Baueinsprache legitimiert, wer durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann berührt wird. Er muss dazu eine besonders nahe Beziehung haben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran besitzen, dass die Baubehörde die Rechtsmässigkeit des Bauvorhabens prüft. Dieses Rechtsschutzinteresse kann ein bloss faktisches oder wirtschaftliches sein, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. Darin liegt die Abgrenzung zur unerwünschten Popularbeschwerde (A. Zaugg, Komm. BauG BE, N 16 zu Art. 35 BauG; BVR 1982 S. 263; SOG 1987 Nr. 31, S. 86 f.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 152 f.; E. Zimmerlin, Komm. BauG AG, N 3 zu § 4 und N 5 zu § 151 BauG).
Voraussetzung der Legitimation zur Baueinsprache ist jedoch immer, dass es sich um Interessen handelt, zu deren Schutz das Baubewilligungsverfahren berufen ist. Das trifft für den Schutz rein privater Rechte nicht zu. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien nach § 9 Abs. 3 KBR vielmehr an den Zivilrichter zu weisen. Das gilt z.B. für eine sachenrechtliche Dienstbarkeit oder einen Erbanspruch am Baugrundstück oder einen obligationsrechtlichen Anspruch an der Baute, z.B. aus Miet- oder Werkvertrag. Private Rechtsverhältnisse sind nur zu beachten, wenn sie für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen unmittelbare Voraussetzungen sind, z.B. ein genügendes Zufahrtsrecht nach § 5 Abs. 1 lit. a KBR (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 151 und N 1b zu § 152 BauG; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 10 f.).
Beim Beschwerdeführer geht es um rein private Rechte, deren Schutz in der Baugesetzgebung nirgends vorgesehen ist. Er hat zum Bauvorhaben keinerlei nahe Beziehung hinsichtlich eines Interesses, zu dessen Schutz das Baubewilligungsverfahren bestimmt ist. Er behauptet ein solches Interesse auch gar nicht. Die Ansprüche, die ihm als Architekt des Kirchenbaus allenfalls zustehen, sind offenbar urheberrechtlicher oder vertraglicher Art. Dafür stehen zivilprozessuale Verfahren zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit öffentlichen Interessen, namentlich der Ästhetik, begründet, ändert nichts daran, dass es um rein private Ansprüche geht. Damit fehlt ihm die Legitimation zur Baueinsprache. Die Baukommission B. handelte demnach richtig, als sie auf seine Einsprache nicht eintrat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1992