SOG 1992 Nr. 44

 

 

§ 7 EG zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 397b ZGB. Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person.

 

 

Die sich in ihrem Haus in R. (Kanton Bern) aufhaltende X. wurde von einem Arzt in Niederbipp notfallmässig in die KPK Solothurn eingeliefert. Im Beschwerdeverfahren stellte sich u.a. die Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der gegen die Einweisungsverfügung erhobenen Beschwerde überhaupt zuständig sei. Aus den Erwägungen:

 

Zu prüfen ist vorweg, ob das Verwaltungsgericht auch örtlich zuständig ist, da die Einweisungsverfügung von einem Arzt (mit Wohnsitz und Praxis) im Kanton Bern gegenüber einer Person mit Aufenthalt im Kanton Bern erging. Aus dem ZGB ergibt sich hiezu nichts. In Art. 397b Abs. 1 wird für den Entscheid über einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzug liege, am Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig erklärt, in Art. 397b Abs. 2 werden für die Fälle, in welchen Gefahr im Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist, die Kantone ermächtigt, diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einzuräumen. Der Kanton Solothurn hat in seinem Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (EG füF) in § 7 Abs. 1 für Fälle, in welchen Gefahr im Verzug liegt, geregelt, dass die Freiheitsentziehung durch einen praktizierenden Arzt oder durch den Vormund der betroffenen Person angeordnet werden kann. In diesen Fällen ist unverzüglich das Departement (des Innern des Kantons Solothurn) zu benachrichtigen, welches die Freiheitsentziehung unmittelbar nach Kenntnisnahme zu bestätigen oder aufzuheben hat (§ 7 Abs. 2 EG füF).§ 7 EG füF steht innerhalb des Gesetzes im II. Abschnitt mit dem Titel "Zuständigkeit" und unter der Ziff. 2 "Fürsorgerische Freiheitsentziehung".Im ersten Paragraph unter dieser Ziffer wird das Departement (des Innern) sachlich zuständig erklärt zum Entscheid über Einweisung, Zurückbehaltung und Entlassung (§ 5 Abs. 1); für die örtliche Zuständigkeit wird auf § 2 ff. des Gesetzes verwiesen, welche sinngemäss anzuwenden seien (§ 5 Abs. 2).In § 6 wird dann die Vormundschaftsbehörde (sachlich) zuständig erklärt zum Entscheid über Einweisung, Zurückbehaltung oder Entlassung bei Unmündigen, in § 7 wie erwähnt für dringende Fälle ausserdem praktizierende Ärzte und der Vormund. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 6 und 7 nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesetzesaufbau muss jedoch geschlossen werden, dass diese sich auch entsprechend dem Verweis in § 5 Abs. 3 sinngemäss nach den § 2 ff. EG füF richten soll. In § 2 wird für Betreuungsmassnahmen der Oberamtmann zuständig erklärt "bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Amtei" (Abs. 1); nach § 3 sind Personen, welche sich in der Amtei aufhalten und unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, der Wohnsitzbehörde zu melden. Anknüpfungspunkt ist also nach § 2 ff. des solothurnischen Einführungsgesetzes der zivilrechtliche Wohnsitz der betroffenen Person. Das bedeutet, dass in Fällen, in welchen Gefahr im Verzug liegt und ein Arzt die Einweisung verfügt, grundsätzlich das solothurnische EG füF anwendbar ist, wenn die Einweisung sich gegen eine Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn richtet. Diese Lösung erscheint auch durchaus sinnvoll, liegt doch die Zuständigkeit, sobald die Angelegenheit nicht (mehr) dringlich ist, ohnehin in der Zuständigkeit der vormundschaftlichen Organe, deren Zuständigkeit sich ihrerseits nach dem Wohnsitz des Betroffenen richtet. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, etwa in einem Fall, in welchem eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort eines Betroffenen eine Einweisung beispielsweise in eine weit weg gelegene ausserkantonale Anstalt verfügt, ist hier nicht zu entscheiden. Für den vorliegenden Fall der Einweisung einer Betroffenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn in die KPK Solothurn durch einen ausserkantonalen Arzt steht jedenfalls fest, dass das solothurnische EG füF anzuwenden und demnach das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn örtlich zuständige richterliche Beschwerdeinstanz ist.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1992