SOG 1992 Nr. 5

 

 

Art. 145, Art. 176 ZGB. Die Ehegatten haben sich bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wenn immer möglich mit dem vorhandenen Hausrat zu begnügen. Neuanschaffungen sind vom Richter nur zu bewilligen, wenn sie unbedingt notwendig sind.

 

 

Eine Ehefrau, die nach Einreichung der Scheidungsklage die eheliche Wohnung verliess, verlangte, dass ihr der Ehemann für die Anschaffung von neuem Mobiliar den Betrag von Fr. 28'500.-- bezahle. Die Abweisung des Begehrens durch den Gerichtspräsidenten wurde vom Obergericht mit folgender Begründung bestätigt:

 

1. Können sich die Ehegatten nicht einigen, hat bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren einer Partei der Richter die Benützung des Hausrates zu regeln und dafür zu sorgen, dass jeder Ehegatte aus den vorhandenen Vermögensstücken dasjenige zum Gebrauch erhält, was er und die ihm zugewiesenen Kinder zum Leben und zum getrennten Wohnen nötig haben. Die Ehegatten haben sich wenn immer möglich mit dem vorhandenen Mobiliar zu begnügen und zu behelfen. Neuanschaffungen sind nur zu bewilligen, wenn sie wirklich unbedingt notwendig sind. Massnahmen, die einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gleichkommen könnten, sind zu vermeiden. Die Auseinandersetzung darf auf keinen Fall vorweggenommen, aber auch nicht unnötig präjudiziert oder erschwert werden (Art. 176 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB; Lemp, Berner Kommentar, N 14 zu Art. 170 aZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 105, 310 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 29 zu Art. 176 ZGB).

 

2. a) Die Ehefrau hat sich zunächst nicht an die Bestimmung gehalten, dass der Richter die Aufteilung des ehelichen Mobiliars zu regeln hat, wenn die Parteien keine eigene Lösung finden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich mit dem Ehemann hätte einigen können, welche Gegenstände sie mitnehmen soll. Wie in den allermeisten Fällen wäre ihr aber sicher zuzumuten gewesen, dem Gerichtspräsidenten einen Vorschlag zu unterbreiten. So wenig Zeit bestand nun auch wieder nicht. Die Prozessordnung stellt für solche Situationen Mittel zur Verfügung, rasche Entscheide zu erwirken. Ihr Vorgehen war durch die Umstände nicht gerechtfertigt.

b) Der Gerichtspräsident bekam nicht nur keine Gelegenheit, den Hausrat unter den Parteien zweckmässig aufzuteilen, wie es das Gesetz im Streitfall vorsieht und in der Praxis ständig geübt wird; er wurde auch nicht ersucht und angerufen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang neue Möbel angeschafft werden sollen. Die Möbel waren bereits gekauft, als er die angefochtene Verfügung erliess, offenbar auch schon im Zeitpunkt, als die Ehefrau das Begehren stellte, der Ehemann habe ihr das Geld für den Kauf zur Verfügung zu stellen. Bei kleineren Anschaffungen für einen zweiten Haushalt mag es noch angehen, dass dem Massnahmerichter nachträglich und im Rahmen der Unterhaltsregelung beantragt wird, die Anschaffungen bei der Festsetzung der Geldbeiträge zu berücksichtigen (Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB).Auslagen von über Fr. 28'000.-- für neue Einrichtungsgegenstände gehören aber nicht mehr zum ordentlichen Unterhalt, auch wenn die Parteien in rechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

c) Die Ehefrau konnte die Anschaffungen nur auf eigene Rechnung tätigen. Ihre Vertretungsbefugnis ist mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für die laufenden und für die übrigen Bedürfnisse der Familie weggefallen (Art. 166 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 65 zu Art. 166 ZGB).Die Möbel gehören demnach ihr, zu ihrer Errungenschaft oder ihrem Eigengut,je nachdem, womit sie die Einrichtungen zahlt. Die verlangte Verpflichtung des Ehemannes, ihr das Geld dafür zusätzlich zu den Geldbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB zur Verfügung zu stellen, wäre güterrechtlicher Art, was nach Lehre und Rechtsprechung zu vermeiden ist.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Februar 1992